Die Abfindung
Was genau versteht man eigentlich unter einer sogenannten Abfindung? Hat jeder Arbeitnehmer nach einer Kündigung einen Anspruch darauf? Was für Möglichkeiten der Abfindung gibt es und wie sind diese für den Arbeitnehmer zu bewerten?
Diese und viele weitere Fragen stellen sich im Zusammenhang mit dem Thema Abfindung. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich im folgenden Beitrag einige der mit dieser Thematik zusammenhängende Fragen beantworten und Ihnen so einen besseren Einblick in die Ihnen zustehenden Rechte ermöglichen.
Was ist die Abfindung?
Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige außerordentliche Geldzahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie stellt quasi einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dar.
Hat ein Arbeitnehmer bei einer Kündigung immer das Recht eine Abfindung zu erhalten?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abfindungsanspruch zusteht. Dies ist jedoch ein weit verbreiteter Irrglaube. Vielmehr können Arbeitnehmer nicht automatisch einen solchen Anspruch für sich beanspruchen. Regelmäßig steht es dem Arbeitgeber frei, ob er dem Arbeitnehmer einen solchen gewährt oder nicht und ist somit meistens reine Verhandlungssache.
Begründet die Erhebung einer Kündigungsschutzklage einen Anspruch auf eine Abfindung?
Auch durch das Erheben einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wird kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine automatische Abfindung begründet. Allerdings kann es hier durch einen Umweg doch zu einer Abfindungszahlung kommen. Denn Arbeitgeber haben selten Interesse an einem langwierigen Prozess und sind deswegen oftmals gewillt, diesen durch einen Vergleich abzuschließen. Dies insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter gute Chancen darauf hat, den Prozess zu gewinnen.
Gibt es Konstellationen, bei denen ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Abfindung besteht?
Ausnahmsweise kann auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung einer Abfindung bestehen. Dies ist namentlich in folgenden Situationen der Fall:
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Abfindung nach Aufhebungsvertrag
Der Anspruch auf Abfindung wird am häufigsten durch einen Aufhebungsvertrag begründet. Mit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die negativ behaftete Kündigung. Die damit verbundene Abfindung kann den Arbeitnehmer zusätzlich für den Jobverlust entschädigen. Von enormer Wichtigkeit ist der Inhalt eines solchen Aufhebungsvertrages. Er sollte nicht einfach vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden, weil er den Vorteil einer Abfindung beinhaltet. Vielmehr sollte ein Arbeitnehmer sich in einem solchen Fall fachkundigen Rat suchen und den Aufhebungsvertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, um keine Nachteile zu erleiden.
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Abfindung nach Betriebsvereinbarung
In einer Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber festgehalten werden, in welchen Fällen einer Kündigung eine Abfindung gezahlt werden soll. Eine solche freiwillige Vereinbarung gilt unmittelbar und zwingend gegenüber den Arbeitnehmern, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen. Dasselbe gilt für Abfindungsregelungen in Tarifverträgen.
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Abfindung nach Sozialplan
Ein Sozialplan kann für die aufgrund einer Betriebsänderung entlassenen Arbeitnehmer Abfindungszahlungen vorsehen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den entlassenen Arbeitnehmern immer dann zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist, wenn er ohne zwingenden Grund von dem aufgestellten Sozialplan abweicht.
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Abfindung nach § 1a KSchG
Ein Abfindungsanspruch kann sich auch gem. § 1a KSchG ergeben. Der Anspruch besteht immer dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebliche Gründe stützt und dies auch in der Kündigung darlegt, wenn er dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine Abfindung gem. § 1a KSchG in Aussicht stellt, dieser auf die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG verzichtet und die Klagefrist des § 4 KSchG letzten Endes verstreichen lässt.
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Abfindung nach Auflösungsurteil
Wenn das Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses feststellt, dass die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam ist, ist die Vertrauensgrundlage zwischen den Beteiligten durch die Kündigung in der Regel so gestört, dass eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. In diesem Fall ist es dem Gericht möglich auf Antrag des Arbeitsnehmers das Arbeitsverhältnis gem. § 9 KSchG gegen die Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Diese entschädigt den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und sanktioniert zugleich den Arbeitgeber für die ungerechtfertigte Kündigung.
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Abfindung gemäß betrieblicher Übung
Ein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung kann sich auch dann ergeben, wenn in einem Betrieb in der Vergangenheit bei Kündigungen regelmäßig Abfindungen gezahlt worden sind. Denn im Fall, dass ein Arbeitnehmer anders als seine Kollegen bei einer Kündigung keine Abfindung erhält, kann er auf eine Gleichbehandlung bestehen. Dies ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber die früheren Zahlungen nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt hat.
In welcher Höhe ist eine Abfindung zu zahlen?
Die Höhe einer zu zahlenden Abfindung ist nicht gesetzlich geregelt. Als Faustformel ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr allgemein anerkannt. Es kann allerdings auch ein wesentlich größerer oder wesentlich kleinerer Faktor zum Tragen kommen. Die Höhe einer Abfindung ist im Grundsatz Verhandlungssache und jeweils von der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, von der Lage der Verhandlungssituation und vom Verhandlungsgeschick der Parteien abhängig.
Wann ist der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung fällig?
Grundsätzlich ist der Anspruch auf Zahlung der Abfindung gem. § 271 I BGB sofort fällig. In Fällen der betriebsbedingten Kündigung steht dem Arbeitsnehmer gem. § 1a I S. 1 KSchG der Anspruch auf Abfindungszahlung allerdings erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu.
Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen in einem Aufhebungsvertrag festgelegt wird, dass eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden soll und nur der Beendigungszeitpunkt konkret vereinbart wird. Einerseits könnte man daraus schließen, dass die Abfindung erst zum Ausscheidungszeitpunkt fällig wird. Andererseits ist auch ein im arbeitsgerichtlichen Vergleich ausgehandelter Abfindungsanspruch sofort fällig, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vergleiches noch nicht beendet ist, sondern noch eine gewisse Zeit fortdauert. Diese rechtliche Unsicherheit bezüglich der Fälligkeit der Abfindungszahlung macht deutlich, dass es notwendig ist, einen Fälligkeitszeitpunkt ausdrücklich festzulegen. Hier empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover zu kontaktieren, der die rechtliche Lage umfassend im Blick hat und an ebensolche Erfordernisse denkt und diese für Sie umsetzt.
Hat eine Abfindung Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch?
In der Regel wirkt sich die Zahlung einer Abfindung nicht nachteilig auf den Arbeitslosengeldanspruch aus. Ausnahmsweise kann sich eine negative Auswirkung jedoch ergeben, wenn ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen worden ist. In einem solchen Fall wird eine zwölfwöchige Sperrzeit riskiert, da der Arbeitnehmer dazu beigetragen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird und folglich die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. In solchen Situationen empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen, um keine nachteiligen Folgen für sich selbst durch unüberlegtes und vorschnelles Handeln herbeizuführen.
Fallen bei der Abfindung Sozialabgaben an und wie hoch ist die Steuerlast?
Ob Sozialabgaben zu leisten sind, hängt davon ab, ob eine Abfindung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt. Nach § 14 I S. 1 SGB IV stellen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob die unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, ein Arbeitsentgelt dar. Die Abfindung wird jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet, denn sie wird gerade wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt. Deshalb stellt sie kein Arbeitsentgelt dar, sodass folglich auch keine Sozialabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) abgezogen werden.
Damit ist die Abfindung als außerordentliches Einkommen lediglich von der Lohnsteuer betroffen, sodass sie der Einkommenssteuer unterliegt. Für die Berechnung und das Abführen der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Sollte ich mich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover wenden?
Das Aushandeln von Abfindungen bedarf viel Wissen, Geschick und vor allem Hartnäckigkeit. Juristische Laien sind in der Regel nicht in der Lage, eine solche Situation vollständig zu erfassen, die Konsequenzen zu überblicken und sich ausreichend vorzubereiten, um einem solchen Druck stand zu halten. Deshalb ist es unerlässlich, sich zeitnahe an einen erfahren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover zu wenden, da bereits in der ersten Verhandlungsphase viele Fehler gemacht werden können. Als solcher habe ich langjährige Erfahrung im Hinblick auf Abfindungsvereinbarungen und bringe die nötige Konfliktfähigkeit mit, um Ihre Interessen bestmöglich sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich durchzusetzen. Insbesondere für Arbeitnehmer ist deshalb wichtig, beim ersten Trennungsgespräch nichts zu unterschreiben und sofort einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover aufzusuchen und sich fachkundigen Rat einzuholen. Denn das Erzielen einer hohen Abfindung bedarf eine wohl überlegte Strategie und einer umfassenden Beratung des Arbeitnehmers über seine Möglichkeiten.