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Dogukan Isik

Gesetzesänderung Kinderpornografie: Anwalt für Strafrecht aus Hannover klärt auf

Der Bundesjustizminister Marco Buschmann hat bereits letztes Jahr angekündigt, den Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu überarbeiten. Nun ist die geplante Änderung des § 184 b Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten, wie viele bereits verfolgen konnten. In diesem Beitrag werde ich als Strafverteidiger aus Hannover detailliert erklären, was genau geändert wurde und welche Motive hinter dieser Gesetzesänderung stehen.


Was wurde geändert?

Der neue § 184 b StGB ist seit dem 28. Juni 2024 in Kraft. Die Änderungen betreffen die Tatbestandsvarianten "Verbreitung", "öffentliches Zugänglichmachen", "Drittbesitzverschaffung" und ähnliche Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten (§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Mindestfreiheitsstrafe hierfür wurde von einem Jahr auf sechs Monate reduziert. Ebenso wurde der Tatbestand "Erwerb und Besitz" von kinderpornographischen Inhalten (§ 184b Abs. 3 StGB) angepasst, sodass die Mindestfreiheitsstrafe nun drei Monate statt einem Jahr beträgt. Diese Taten gelten seitdem wieder als Vergehen. Vor dieser Änderung galten diese Varianten seit der letzten Anpassung am 1. Juli 2021 unter der damaligen Justizministerin Christine Lambrecht als Verbrechen. Verbrechen sind strafbare Handlungen, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind, während Vergehen strafbare Handlungen sind, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind. Diese Unterscheidung ist im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs in § 12 Abs. 1 und 2 StGB festgelegt. 

Als Anwalt für Strafrecht aus Hannover nehme ich immer wieder wahr, dass im öffentlichen Diskurs die Strafen im Sexualstrafrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, als zu mild angesehen werden. Daher war der Aufschrei bei der angekündigten und nun vollzogenen Änderung entsprechend groß. Die Bild titelte, dass die Regierung „Kinderporno-Strafen“ senken wolle. Fakt ist jedoch: Wer Missbrauchsdarstellungen von Kindern verbreitet, kann auch in Zukunft mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Wie bereits erläutert, wurde lediglich die Mindeststrafe angepasst. Die Frage, die sich nun stellt, ist: Warum aber?


Warum gibt es eine Anpassung des Tatbestandes?

Die Entscheidung für diese Gesetzesänderung hat drei wesentliche Gründe:


  1. Warnfälle: Eltern oder Lehrer haben bei Kindern oder Jugendlichen inkriminiertes oder kinderpornografisches Material entdeckt. Sie haben diese Materialien zwecks Warnung und zur Aufklärung über Missstände als "Beweisbilder" gesichert und möglicherweise an andere Eltern, Lehrer oder Schulleiter weitergeleitet. Ihr Ziel war es nicht, sich diese kinderpornografischen Inhalte aus Eigeninteresse anzueignen, sondern im Gegenteil, durch Aufklärung und Warnung einer Verbreitung entgegenzuwirken.

  2. Kinder und Jugendliche befinden sich beispielsweise in WhatsApp-Gruppen mit teilweise hunderten von Mitgliedern. Dort erhalten sie unaufgefordert kinderpornografisches Material von einigen wenigen Mitgliedern, die dies möglicherweise als Spaß oder Witz ansehen und entsprechende Dateien wie Sticker oder ähnliches verschicken. Diese Inhalte werden dann automatisch in den Fotos oder in einer Cloud gespeichert, ohne dass die unschuldigen Teilnehmer bemerken, um welche Art von Material es sich handelt. In diesen Gruppen mit zwei- bis dreistelligen Mitgliederzahlen klicken die meisten aufgrund der Masse an versandten Dateien den Großteil der Inhalte gar nicht an, und oft ist aus den Vorschaubildern nicht erkennbar, dass es sich um kinderpornografische Inhalte handelt. Zu diesem Thema habe ich bereits in der Vergangenheit einen Beitrag verfasst: https://www.rechtsanwalt-in-hannover.de/post/whatsapp-sticker-verschickt-vorwurf-der-kinderpornographie 

  3. Fälle am unteren Ende der Sanktionswürdigkeit: Nach der noch geltenden Gesetzeslage würde beispielsweise eine Person, die lediglich ein kinderpornografisches Bild besitzt, wie etwa ein sogenanntes "Posing-Bild", eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr erhalten. In der Regel wäre diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt, insbesondere wenn der Täter keine einschlägigen Vorstrafen hat und nicht bereits unter laufender Bewährung steht.



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Was bewirkt diese Änderung?

Jetzt sind wieder Verfahrenseinstellungen gemäß den §§ 153, 153a StPO sowie die Erledigung im Strafbefehlsverfahren möglich. Die Höchststrafen von 10 Jahren für Verbreitung und 5 Jahren für Erwerb und Besitz bleiben unverändert bestehen. Das bedeutet zudem, dass Taten, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 27. Juni 2024 begangen wurden, nun gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach dem milderen Gesetz abgeurteilt werden, also nach der aktuellen Gesetzeslage.

Bis zum 30. Juni 2021, also vor der vorletzten Änderung, betrug die Strafandrohung für die Tatbestandsvarianten "Verbreitung" 3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Für "Erwerb und Besitz" drohte eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder alternativ eine Geldstrafe. Daraufhin wurde der Tatbestand zum Verbrechen hochgestuft und nun wieder auf Vergehen herabgesetzt. Daher ist zu beachten, dass Taten, die bis einschließlich 30. Juni 2021 begangen wurden und jetzt verhandelt und entschieden werden, nach der jeweils geltenden Gesetzeslage bis zum 30. Juni 2021 beurteilt werden. Der Strafrahmen bis zu diesem Datum war für die genannten Tatbestandsvarianten noch günstiger als die jüngste Gesetzesänderung, die seit dem 28. Juni 2024 gilt.


Vorwurf Kinderpornografie – was tun?

Als Strafverteidiger in Hannover habe ich viele Lehrer und Eltern vertreten, die wegen Vorladungen und Hausdurchsuchungen auf mich zukamen, insbesondere aufgrund von Warnfällen im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten. Ebenso haben sich Schüler aus Hannover und Umgebung an mich gewandt, die sich unbeabsichtigt aus nicht kriminellen Motiven heraus strafbar gemacht haben, beispielsweise in den oben genannten WhatsApp-Gruppen.

Die jüngste Gesetzesänderung, die Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO und die Erledigung im Strafbefehlsverfahren wieder möglich macht, ist daher besonders bedeutsam. Sie bietet meinen Mandanten in Hannover und Umgebung die Chance auf eine gerechtere Behandlung und möglicherweise mildere Sanktionen für Straftaten, die oft durch Unwissenheit, unbedachte Handlungen oder edle Motive entstanden sind.

Ich unterstütze diese Gesetzesänderung ausdrücklich, da sie eine angemessenere und gerechtere Handhabung von Fällen ermöglicht. Insbesondere die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens ggfs. gegen Geldauflage kann nun zu Gunsten des Beschuldigten genutzt werden, um individuelle Ergebnisse besser zu erzielen.


Vorladung Kinderpornografie erhalten – was tun?

Falls Sie mit Vorwürfen im Zusammenhang mit § 184b StGB konfrontiert werden, empfehle ich Ihnen, meinen Blogbeitrag dazu zu lesen: https://www.rechtsanwalt-in-hannover.de/post/vorwurf-kinderpornographie-wie-verhalte-ich-mich-richtig und sich rechtlich beraten zu lassen. Sie können sich gerne bei meiner Kanzlei in Hannover melden. Als erfahrener Anwalt für Strafrecht kümmere ich mich gerne um Ihr Anliegen.




Bild: Adobe Stock - 679619607 - Zerbor

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