Medienberichten zufolge soll eine Person am vergangenen Wochenende auf der A7 bei Hildesheim zwei Gullydeckel und Steine auf die Fahrbahn geworfen haben. Dabei wurde ein Auto getroffen, dessen Insassen schwer verletzt wurden. Nun ist ein 50-jähriger Tatverdächtiger festgenommen worden.
Derartige Vorfälle sind leider keine Seltenheit. So ist es in den vergangenen Jahren in Niedersachsen wiederholt zu Vorfällen gekommen, bei denen Gegenstände von Brücken auf fahrende Fahrzeuge geworfen wurden.
Warum solche Vorfälle aber in rechtlicher Hinsicht von besonderer Relevanz sind, erkläre ich als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover in diesem Kurzbeitrag.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Steinewerfen von Brücken gilt als klassisches Beispiel für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Erst recht gilt dies, wenn weitaus größere und schwerere Gegenstände geworfen werden wie Gullydeckel. Derartige Handlungen gefährden die Sicherheit des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer erheblich, weshalb sich der Gesetzgeber – anders als bei anderen Verkehrsstraftaten z. B. der Nötigung im Straßenverkehr – dazu entschied, den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr klar im Strafgesetzbuch (kurz: StGB) durch den § 315b zu regeln.
Gefährdung des Straßenverkehrs – wo liegt der Unterschied?
Die Vorschrift des § 315b StGB ähnelt auf den ersten Blick der des in der Praxis deutlich häufiger vorkommenden § 315c StGB, welcher die Gefährdung des Straßenverkehrs unter Strafe stellt. Der Unterschied besteht darin, dass § 315c StGB Verkehrsverstöße erfasst, die der Täter als Teilnehmer des ruhenden oder fließenden Straßenverkehrs begeht. Demgegenüber werden von § 315b StGB verkehrsfremde Eingriffe erfasst, also Eingriffe „von außen“ in den öffentlichen Straßenverkehr. Das bedeutet, dass man sich als Verkehrsteilnehmer eigentlich nicht wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB strafbar machen kann. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung allerdings für den Fall, wenn ein Fahrzeug zweckwidrig als Waffe eingesetzt wird, um andere Personen oder Fahrzeuge zu schädigen. Bei einer solchen „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs bleibt es also beim Tatbestand des § 315b StGB.
Warum sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Gerade in Fällen wie dem Werfen von Gullydeckeln und Steinen auf die Fahrbahn droht eine empfindliche Strafe. § 315b StGB sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Als ein von Ihnen beauftragter Strafverteidiger in Hannover prüfe ich, ob das vorgeworfene Verhalten den Tatbestand des § 315b StGB oder einer anderen Straftat erfüllt. Hierfür beantrage ich Akteneinsicht im Strafverfahren und erarbeite anhand der Aktenlage die bestmögliche Verteidigungsstrategie, indem ich die Beweislage überprüfe. Dabei schöpfe ich alle rechtlichen Möglichkeiten aus, die die Strafprozessordnung (kurz: StPO) zu bieten hat. Nicht selten gelingt es mir als Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Dies gelingt entweder durch eine folgenlose oder ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgende Einstellung des Verfahrens oder durch die Beantragung eines Strafbefehls seitens der Staatsanwaltschaft.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover zur Verfügung. Als von Ihnen beauftragter Strafverteidiger in Hannover berate ich Sie umfassend in Ihrem Verfahren und übernehme gerne Ihre Verteidigung vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Zögern Sie daher nicht, sich mit mir in Verbindung zu setzen, wenn Sie einer Straftat wie beispielsweise dem Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beschuldigt werden!