Das Sylt-Video, das vermutlich von Hannover bis nach München, vielleicht sogar in ganz Deutschland, verbreitet wurde, zeigt eine Gruppe von Partygängern, die sich zum Feiern in einem der Nobelclubs auf Sylt getroffen haben. Viral wurde das Video, in dem diese Partygänger zu Gigi D'Agostinos Partyhit "L'amour toujours" geschmacklose ausländerfeindliche Parolen sangen. Dieser Vorfall hat deutlich gemacht, dass Rassismus in Deutschland ein strukturelles Problem darstellt und auch in der sogenannten Oberschicht zu finden ist. Neben der moralischen Debatte wirft dieses Video auch viele strafrechtliche Fragen auf. Als erfahrener Strafverteidiger aus Hannover möchte ich in diesem Beitrag auf diese eingehen.
Sylt-Video: Was könnte strafbar sein?
Es besteht die Möglichkeit, dass der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorliegt. Mehrere Oberlandesgerichte ziehen in Betracht, dass das Gegröle einer Parole wie "Ausländer raus" aus einer größeren Personengruppe heraus den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen könnte.
Volksverhetzung tritt insbesondere dann auf, wenn jemand den öffentlichen Frieden durch Aufrufe zu Gewalt, Hass und Willkür stört. Solche Aufrufe richten sich gegen nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppen. Beispielsweise können Soldaten, Bauern, Juden, Araber, Türken oder Ausländer betroffen sein. Diese Aufforderungen können in Form von Parolen, Flugblättern oder anderem erscheinen und beinhalten oft Aufrufe zu Handlungen oder Unterlassungen, die Gewalt und Willkür beinhalten. Sie sind in der Regel an bestimmte Empfänger gerichtet und können auch Hetzjagden, Aufforderungen zum Verlassen des Landes oder den Ausschluss von bestimmten Personengruppen von Veranstaltungen umfassen. Es fällt ebenfalls unter Volksverhetzung, wenn jemand die Menschenwürde anderer angreift, indem er bestimmte Personengruppen beschimpft, verleumdet oder verächtlich macht. Eine unmittelbare Handlung muss dabei nicht beabsichtigt sein.
Als Rechtsanwalt für Strafrecht habe ich Verfahren begleitet, in denen ähnliche Aussagen wie die von der "Sylt-Truppe" gemacht wurden und die Anklage auf Volksverhetzung lautete. Es ist daher durchaus anzunehmen, dass ihnen demnächst dieser Vorwurf gemacht wird. Aufgrund des öffentlichen Interesses an diesem Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass eine vorzeitige Einstellung des Verfahrens erfolgt.
Das Verhältnis zwischen Volksverhetzung Meinungsfreiheit
Es ist eine Herausforderung, die strafrechtlich relevante Volksverhetzung von der durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Meinungsfreiheit zu unterscheiden. Immer häufiger werden hasserfüllte Äußerungen, insbesondere in den sozialen Netzwerken, verbreitet. Es ist wichtig, zwischen Beleidigungen, Schmähkritik, Werturteilen und Volksverhetzung zu unterscheiden und diese klar voneinander abzugrenzen. Dies erfordert oft eine Einzelfallbewertung und ist mitunter eine komplexe Aufgabe. Die Meinungsfreiheit gestattet nämlich auch polemische, provokative und zugespitzte Äußerungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 in einem ähnlichen Fall der Meinungsfreiheit den Vorrang eingeräumt, während die Instanzgerichte eine andere Auffassung vertraten. Damals betraf es ein Plakat mit der Aufschrift "Ausländerrückführung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg". Das Bundesverfassungsgericht nimmt bei Fällen von Volksverhetzung gemäß § 130 des StGB in seiner Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit eine deutlich striktere Haltung ein. Es sieht bei der Parole "Ausländer raus" nur dann einen Angriff auf die Menschenwürde, wenn weitere Begleitumstände hinzukommen. Diese Umstände müssen nun über die kurze Videosequenz hinaus von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden, da ein Anfangsverdacht besteht.
Gibt es Entscheidungen zu ähnlichen Fällen?
Ähnliche Vorfälle während einer Silvesterfeier zum Jahrtausendwechsel am 31.12.1999 haben bereits ähnliche rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Das Oberlandesgericht Brandenburg musste 2001 über einen solchen Fall entscheiden, in dem die Parole "Ausländer raus" im Raum stand. Dabei hob das Gericht ein Urteil des Amtsgerichts Guben auf, das keine Volksverhetzung festgestellt hatte. Ob die strafrechtlichen Voraussetzungen im Fall der Sylter Gruppe vorliegen, muss durch weitere Untersuchungen der Ermittlungsbehörden geklärt werden.
Fazit vom Strafrechtsanwalt Hannover
Aus der Perspektive eines erfahrenen Strafverteidiger aus Hannover zeigt der Vorfall auf Sylt, dass Rassismus ein tiefgreifendes Problem in Deutschland darstellt, das selbst in der sogenannten Oberschicht präsent ist. Neben den moralischen Fragen wirft das Video jedoch auch zahlreiche strafrechtliche Bedenken auf. Es besteht die Möglichkeit, dass der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist, insbesondere wenn man bedenkt, dass ähnliche Fälle bereits zu strafrechtlichen Konsequenzen geführt haben. In Anbetracht dieser rechtlichen Komplexität und des öffentlichen Interesses an solchen Fällen stehe ich als erfahrener Strafverteidiger aus Hannover zur Verfügung, um Personen zu unterstützen, denen der Vorwurf der Volksverhetzung gemacht wird. Bei rechtlichen Fragen oder einer möglichen strafrechtlichen Angelegenheit stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu besprechen.
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