Akteneinsicht
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Akteneinsicht.
Akteneinsicht – Strafverteidiger Hannover
Für den Beschuldigten und seinen Strafverteidiger hat das Recht zur Akteneinsicht im Strafverfahren eine herausragende Bedeutung. Denn die Kenntnis des Akteninhalts stellt die Grundlage für eine effektive Strafverteidigung dar. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover kläre ich daher in diesem Ratgeber die wichtigsten Fakten zum Thema Akteneinsicht auf.
Was enthält die Ermittlungsakte?
Erfährt die Staatsanwaltschaft von Tatsachen, die den Verdacht einer begangenen Straftat nahelegen, so leitet sie das Ermittlungsverfahren ein. Grundvoraussetzung ist damit das Vorliegen eines sog. Anfangsverdachts. Der Anfangsverdacht kann dabei aus einer Strafanzeige oder einem Strafantrag resultieren. Mit Beginn der Ermittlungen wird die Ermittlungsakte angelegt. Diese enthält beispielsweise Protokolle von befragten Personen, Kopien von sämtlichen relevanten Unterlagen oder Aktennotizen von den ermittelnden Beamten. Außerdem gibt die Ermittlungsakte Auskunft über etwaige Vorstrafen des Beschuldigten.
Kann der Beschuldigte Akteneinsicht beantragen?
Dem Beschuldigten selbst kann nach § 147 Abs. 1 StPO keine Akteneinsicht gewährt werden. Danach ist nämlich nur sein Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Als Verteidiger gilt sowohl der Wahlverteidiger als auch der Pflichtverteidiger, zudem aber auch der Rechtsreferendar, wenn ihm die Verteidigung übertragen worden ist. Außerdem gelten als Verteidiger auch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt.
Das Recht auf Akteneinsicht ist jedoch seit dem 01.01.2018 dahingehend ausgeweitet worden, dass nunmehr auch dem Beschuldigten unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Gemäß § 147 Abs. 4 StPO kann der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, die Akten einsehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akte Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
Im Vergleich zum Akteneinsichtsrecht des Verteidigers beschränkt sich das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht jedoch darauf, dass er die Akten lediglich unter Aufsicht vor Ort bei der jeweiligen Behörde einsehen darf. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hingegen kann sich die Akte zuschicken lassen und sie für einige Tage einsehen.
Hat auch der Verletzte einer Straftat das Recht auf Akteneinsicht?
Das Recht auf Akteneinsicht des Verletzten im Strafverfahren folgt aus § 406e StPO. Wird der Verletzte anwaltlich vertreten, so darf der Rechtsanwalt des Verletzten nach § 406e Abs. 1 StPO Einsicht in die Akten nehmen, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Aber auch wenn der Verletzte nicht anwaltlich vertreten ist, ist der er Verletzte nach §406e Abs. 3 StPO befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen.
Was gilt bei elektronisch geführten Akten?
Seit Anfang 2018 enthält § 32f StPO eine Sondervorschrift für elektronisch geführte Akten. Danach kann Einsicht in elektronische Akten nur durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt werden.
In besonderen Fällen kann aber auch die Herausgabe eines Aktenausdrucks oder eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akten beantragt werden. Auf besonderen Antrag hin kann zudem Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten übermittelt werden, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts ratsam?
Die Ergebnisse der Ermittlungsakte entscheiden darüber, ob die Staatsanwaltschaft eine Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Um sich gegen eine Anklage bestmöglich verteidigen zu können, ist die Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte unerlässlich. Nur dann kann eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden, die darin bestehen kann, entweder zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen, diese mit einer eigenen Einlassung zur Sache zu bestreiten oder sich geständig einzulassen.
Als Strafverteidiger in Hannover ist es mir möglich, Akteneinsicht zu Ihrem Verfahren zu beantragen, um so einen Einblick in die bisherigen Ermittlungsarbeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Beweislage zu erhalten. Aufgrund der mir durch die Ermittlungsakte gewonnenen Informationen kann ich Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Situation bieten. Als kompetenter Ansprechpartner stehe ich Ihnen bei Ihren Fragen nicht nur Akteneinsicht, sondern zum gesamten Gebiet des Strafrechts rund um die Uhr zur Verfügung. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht berate und vertrete ich meine Mandanten bundesweit.
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