Anwesenheitspflicht des Angeklagten
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Anwesenheitspflicht des Angeklagten.
Anwesenheitsplicht? Strafverteidiger Hannover klärt auf!
Nicht jeder Angeklagte nimmt gerne an einer Gerichtsverhandlung teil und würde ihr daher am liebsten fernbleiben. Doch ist es – wie vor dem Zivil- oder Verwaltungsgericht – auch in Strafsachen möglich, die Sache komplett dem Rechtsanwalt zu überlassen?
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover stelle ich in diesem kurzen Ratgeber die wichtigsten Fakten zum Thema Anwesenheitspflicht im Strafrecht zusammen.
Was sagt die Strafprozessordnung?
Grundsätzlich muss der Angeklagte einer Straftat im Rahmen der Hauptverhandlung anwesend sein. Dies ist in § 231 Abs. 1 S. 1 der Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich verankert. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte einen Strafverteidiger mit seiner Vertretung beauftragt hat. Daran kann in der Regel auch der beste Strafverteidiger Hannover nichts ändern.
Gibt es Ausnahmen?
Keine Regel ohne Ausnahme! Tatsächlich existieren aber innerhalb der StPO einige Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht im Strafprozess. Man muss also nicht der beste Strafverteidger Hannover sein, um seinen Mandanten den Gang zum Gericht ersparen zu können, sondern nur die Ausnahmefälle kennen:
So kann das Strafgericht die Strafverhandlung beispielsweise auch ohne den Angeklagten durchführen oder fortsetzen, wenn sich dieser vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart verhindert. Diesen Fall regelt § 231a StPO und erfasst zum Beispiel den Fall, dass der Angeklagte einen Hungerstreik antritt.
Des Weiteren kann die Anwesenheitsverpflichtung des Angeklagten dadurch entfallen, wenn er wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt wird. In diesem Fall regelt § 231b StPO, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, wenn das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für unerlässlich hält und solange zu befürchten ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde.
Gemäß § 247 StPO kann das Gericht auch die Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen anordnen. Dies kann bei konkreter Gefahr für die Wahrheitsfindung, zum Wohle des kindlichen Zeugen, bei befürchteten erheblichen Gesundheitsgefährdungen des Zeugen oder zum Schutz des Angeklagten selbst der Fall sein.
Schließlich kann das Gericht den Angeklagten unter Umständen auch von seiner Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung entbinden. Dies folgt aus § 233 StPO und setzt voraus, dass nur Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist.
Anwesenheitspflicht für Angeklagte – Fazit
Im Zweifel ist stets von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten während des Strafprozesses auszugehen. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann der Angeklagte von ihr befreit werden. Doch auch diesbezüglich ist im Zweifelsfall eine Beratung durch einen Strafverteidiger zu empfehlen.
Zögern Sie daher nicht, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt Hannover Strafrecht zu wenden. Als Strafverteidiger in Hannover stehe ich Ihnen für Ihre Fragen rund um das Strafverfahren jederzeit zur Verfügung und biete Ihnen hierfür ein erstes, kostenloses Erstgespräch an.