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Beamtenbeleidigung

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die sog. Beamtenbeleidigung.

Beamtenbeleidigung

Beamtenbeleidigung – Strafverteidiger Hannover

Im Volksmund kursiert immer wieder der Begriff der Beamtenbeleidigung. Gemeint sind damit Situationen, in denen eine Person einen Beamten beschimpft. Insbesondere bei Verkehrskontrollen kommt es häufig vor, dass Betroffene Beleidigungen um sich werfen, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen. Daher möchte ich als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover im Folgenden einen Überblick über die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen geben.

Gibt es die Beamtenbeleidigung wirklich?

Anders als in Frankreich zum Beispiel, wo die „Outrage à agent public“ explizit geregelt ist, gibt es im deutschen Strafgesetzbuch keine Vorschrift, die die Beamtenbeleidung konkret unter Strafe stellt. Vielmehr greift auch in diesem Falle die Norm der „normale“ Beleidigung gemäß § 185 StGB. Insofern stellt die Annahme, dass die Beleidigung eines Polizeibeamten sehr viel härter unter Strafe gestellt wird als die Beleidigung gegenüber anderen Personen, einen in der Allgemeinheit weit verbreiteten Irrglauben dar. Ein Unterschied zwischen der Beamtenbeleidigung und Beleidigungen gegenüber Privaten liegt lediglich in einer verfahrensrechtlichen Besonderheit: Während die Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, kann bei Amtsträgern auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten den Strafantrag stellen. Des Weiteren wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von der Staatsanwaltschaft in der Regel bejaht, so dass es in Fällen der Beamtenbeleidigung weitaus seltener zur Verweisung auf den Privatklageweg oder zur Einstellung des Verfahrens kommt.

Was ist nun alles eine strafbare Beleidigung?

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB meint die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung durch ehrrührige Tatsachenbehauptungen oder ein ehrverletzendes Werturteil gegenüber dem Betroffenen. Maßgeblich entscheidend ist bei der Beurteilung, ob eine beliebige außenstehende Person die Äußerung oder Handlung als ehrverletzend empfinden würde. Zu beachten ist außerdem, dass die Kundgabe nicht zwingend mündlich erfolgen muss, sondern auch nonverbal, z.B. symbolisch oder bildlich, stattfinden kann. Dazu zählen das Zeigen des Mittelfingers oder das Tippen an die Stirn. Die Beleidigung kann zudem auch in tätlicher Form erfolgen, beispielsweise wenn jemand eine andere Person anspuckt, schubst oder ohrfeigt. Komplizierter gestaltet sich die Situation, wenn eine Einzelperson unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt wird. In diesem Fall muss sich der betroffene Personenkreis deutlich aus der Allgemeinheit abheben und bestimmbar sein, da ansonsten die Äußerung zu allgemein gefasst ist und es ihr somit an der konkreten Betroffenheit einer einzelnen Person fehlt.

Was „kostet“ eine Beamtenbeleidigung?

Einen Katalog, in dem die konkreten Strafen angegeben sind, gibt es nicht. Es lassen sich jedoch anhand von verschiedenen Gerichtsurteilen, in denen es unter anderem um die Beleidigung von Polizeibeamten ging, Anhaltspunkte für eine zu erwartende Strafe entnehmen. Zu beachten ist aber, dass diese lediglich eine grobe Orientierungshilfe ermöglichen. Wie hoch die konkrete Strafe für die Beamtenbeleidigung ausfällt, hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab und richtet sich zudem nach den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person.

Die Zunge herausstrecken: 150 €

„Du Mädchen!“ (zu einem Polizisten): 200 €*

„Bekloppter“: 250 €

„Dumme Kuh“: 300 €

„Leck mich doch!“: 300 €

„Du blödes Schwein“: 475 €

„Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun?!“: 500 €

„Was willst du, du Vogel?!“: 500 €

„Asozialer“: 550 €

„Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!“: 600 €

Einen Polizisten duzen: 600 €

„Du Holzkopf!“: 750 €

Einen Vogel zeigen: 750 €

„Bei dir piept’s wohl!“: 750 €

Scheibenwischer-Geste: 1000 €

Stinkefinger zeigen: 4000 €

„Du Wichser“: 1000 €

„Idiot“: 1500 €

„Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!“: 1600 €

„Schlampe“: 1900 €

„Fieses Miststück“: 2500 €

„Alte Sau“: 2500 €

Was tun bei einer Anzeige?

Bei einer Beamtenbeleidigung spielen die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle. Im Zusammenhang mit der Beamtenbeleidigung ist zu beachten, dass die Meinungsfreiheit gerade gegenüber Behörden und deren Mitarbeitern von besonderer Bedeutung ist. So wird sich ein beauftragter Rechtsanwalt bei der Verteidigung regelmäßig dafür einsetzten, dass dem Recht auf Meinungsfreiheit ausreichend Gewicht beigemessen wird.

Im Übrigen gilt: Je früher Sie einen Rechtsanwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Verteidigungschancen. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover bin ich Ihr Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um die Beamtenbeleidigung und bin als Ihr Wahl- oder Pflichtverteidiger vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

Foto: #108755266– stock.adobe.com

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