Bedrohung
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Bedrohung.
Bedrohung – Anwalt Strafrecht Hannover
Die Bedrohung ist in § 241 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und stellt eine wichtige Strafvorschrift im Bereich der Delikte gegen die persönliche Freiheit dar. Das geschützte Rechtsgut ist hier der individuelle Rechtsfrieden.
Liegt eine Bedrohung gemäß § 241 StGB vor, ist unter Umständen mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover beantworte ich im Folgenden häufig gestellte Fragen rund um das Thema.
Wann mache ich mich wegen Bedrohung strafbar?
Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Gefährdungsdelikt. Es muss also nicht zu einer Verletzung eines Rechtsguts kommen. Vielmehr genügt die bloße Verursachung einer Gefahr bereits, um den Tatbestand der Bedrohung bejahen zu können. Es wird zudem zwischen dem abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikt unterschieden. Am 03.04.2021 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität in Kraft getreten. Dadurch sollen Betroffene besser geschützt werden. Das Gesetz beinhaltet Strafverschärfungen, so auch für die Bedrohung.
Bisher war nach § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen strafbar. Nunmehr sind strafbar auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten.
Wer gilt als nahestehende Person?
Nahestehend im Sinne des § 241 StGB sind neben den Angehörigen des Bedrohten auch diejenigen Personen, zu denen er eine längere, persönliche Beziehung hat. Diese Beziehung muss allerdings hinsichtlich der Intensität mit einem Angehörigenverhältnis vergleichbar sein. Dazu gehören beispielsweise Lebens- oder eine langjährige Wohngemeinschaften. Allerdings können je nach Situation auch eine enge Freundschaft dazu führen, dass es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 241 StGB handelt.
Wann wurde die Drohung verwirklicht?
Es spielt dabei keine Rolle, ob der Täter tatsächlich Einfluss auf die Verwirklichung des angedrohten Übels hat. Wichtig ist nur, dass die Drohung den Anschein der Ernstlichkeit erweckt und dass das Opfer ihre Verwirklichung wenigstens für möglich hält. Eine Bedrohung muss außerdem nicht zwingend in ausdrücklicher Art und Weise erfolgen, sondern kann vielmehr auch konkludent erfolgen. Somit ist nicht nur die verbale Bedrohung strafbar, sondern auch die durch ein entsprechend schlüssiges Handeln wie beispielsweise das Vorhalten einer Waffe. Allerdings muss der Täter dem Opfer nicht unbedingt persönlich gegenübertreten. Eine Bedrohung kann auch per Anruf, SMS oder WhatsApp-Nachricht erfolgen.
§ 241 Abs. 3 StGB erfasst die Vortäuschung darüber, dass die Verwirklichung eines Verbrechens bevorstehe. Vorgetäuscht wird, wenn der Täter beim Opfer ein Irrtum über das Bevorstehen eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person hervorruft, welches ein Dritter in Kürze begehen wird.
Welche Strafen drohen bei einer Bedrohung?
Gemäß § 241 Abs. 1 StGB kann eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt werden. Wenn jedoch die Tat im Internet oder auf eine andere Weise öffentlich begangen wird, droht eine härtere Strafe von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 241 Abs. 4 StGB. Bei Bedrohung mit einem Verbrechen wurde der Strafrahmen auf bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe erhöht, sofern diese nicht öffentlich erfolgt (§ 241 Abs. 2 StGB). Wenn die Bedrohung jedoch öffentlich erfolgt, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden, wie in § 241 Abs. 4 StGB festgelegt.
Wird jede Bedrohung strafrechtlich verfolgt?
Entgegen dem Irrglauben vieler, ist im Rahmen der Bedrohung kein Strafantrag erforderlich. Die Bedrohung stellt kein sog. Antragsdelikt dar, bei welchem das Opfer ein Strafverfahren einleiten muss, um eine Verurteilung des Täters herbeizuführen. Da die Bedrohung ein sog. Offizialdelikt ist, kommt es bei Bekanntwerden der Tat auch ohne einen Strafantrag des Opfers zur Strafverfolgung.
Wann verjährt die Bedrohung?
Auch bei der Bedrohung gemäß § 241 StGB sieht das Gesetz wie bei vielen weiteren Straftaten vor, dass sie nach einer gewissen Zeit verjähren und demnach nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können. Diesbezüglich gibt § 78 StGB genaueren Aufschluss über die Verjährungsfrist, wobei das Höchstmaß einer der zu verhängenden Strafe ausschlaggebend ist.
Nach der Reform des § 241 StGB kommt es auf den einschlägigen Absatz an. Da die Bedrohung gemäß § 241 I StGB mit maximal einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird, ist § 78 III Nr. 5 StGB einschlägig, so dass die Verjährungsfrist von Bedrohung gemäß § 241 StGB bei drei Jahren liegt. Gem. § 241 II und § 241 III sind Freiheitsstrafen über einem Jahr möglich, damit greift der § 78 III Nr. 4, was heißt, dass die Straftat nach 5 Jahren verjährt.
Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts ratsam?
Wird gegen Sie der Vorwurf der Bedrohung erhoben, dann gilt als oberstes Gebot, Ruhe zu bewahren. Nehmen Sie die Angelegenheit nicht vorschnell und unüberlegt in die eigene Hand. Machen Sie zunächst von ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht.
Grundsätzlich gilt: Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Als von Ihnen beauftragter Strafverteidiger in Hannover beantrage in Ihrem Fall umgehend Akteneinsicht und überprüfe sorgfältig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Bedrohung gegeben sind. Nach erfolgter Akteneinsicht arbeite ich mit Ihnen eine bestmögliche Verteidigungsstrategie aus. Sie können mich bei Fragen zum Thema Bedrohung jederzeit kontaktieren und sich von mir beraten lassen. Als Wahl- oder Pflichtverteidiger bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.“
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