Befangenheitsantrag
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über einen Befangenheitsantrag.
Befangenheitsantrag
Der Angeklagte hat das Recht auf ein faires Verfahren. Dies gilt für ihn als Verfahrensbeteiligten im Strafprozess insbesondere deshalb, weil sein durch Artikel 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) geschütztes Freiheitsrecht bedroht ist. Dennoch kommt es manchmal vor, dass ein Angeklagter das Gefühl bekommt, der ihm gegenübersitzende Richter wäre bereits von vornherein eingenommen, etwa weil dieser in einem besonderen Verhältnis zu anderen Verfahrensbeteiligten steht. Damit der Angeklagte einer solchen Situation nicht machtlos gegenübersteht, sieht die StPO (Strafprozessordnung) die Möglichkeit der Ablehnung der Gerichtsperson wegen der Besorgnis der Befangenheit vor.
Wer hat ein solches Ablehnungsrecht?
Gemäß § 24 Abs. 3 StPO steht das Ablehnungsrecht dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zu. Auch dem Nebenkläger steht gemäß § 397 Abs. 1 StPO die Befugnis zur Ablehnung eines Richters zu. Des Weiteren ist auch dem Verletzten einer Straftat unabhängig von der Stellung eines Nebenklägers im Zusammenhang mit dem Adhäsionsverfahren zuerkannt worden. Der Verteidiger und der Rechtsanwalt als Beistand eines Privatklägers dagegen haben kein eigenes Ablehnungsrecht.
Wann kann ein Befangenheitsantrag gestellt werden?
24 Abs. 2 StPO ordnet an, dass eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit stattfindet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Der Richter muss damit nicht tatsächlich befangen sein, andererseits kann es aber auch nicht allein auf die subjektive Empfindung des Betroffenen beim Befangenheitsantrag ankommen. Voraussetzung für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch, wie der Befangenheitsantrag unter Juristen auch genannt wird, ist der Grund zur Annahme, der Richter habe sich bereits hinsichtlich der Schuld- und Straffrage entschieden. Maßgeblich ist dabei das Verhalten des Richters, das nach außen deutlich gemacht worden ist.
Die Besorgnis der Befangenheit kann nicht dadurch entstehen, dass der Angeklagte den Richter durch sein Verhalten, etwa durch unangebrachte Bemerkungen oder Äußerungen, im laufenden Verfahren gegen sich aufbringt. Eine schuldhaft selbst herbeigeführte Besorgnis der Befangenheit ist damit alles andere als erfolgversprechend.
Wann besteht die Besorgnis der Befangenheit?
Wann genau die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Richter besteht, ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Für die Besorgnis der Befangenheit kommen verschiedenen Ursachen in Betracht.
Einerseits kann sich eine solche aus den persönlichen Verhältnissen des Richters ergeben, beispielsweise aus seiner Religion, Weltanschauung oder seines Geschlechts. Zwar kann eine Äußerung von persönlichen Ansichten für sich genommen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit begründen, allerdings kommt sie dann in Betracht, wenn aus ihr deutlich wird, dass der Richter in der für das konkrete Strafverfahren maßgeblichen Frage bereits eine endgültige Position eingenommen hat. Die Besorgnis der Befangenheit kann auch im Hinblick auf dienstliche oder persönliche Beziehungen zu einem anderen Verfahrensbeteiligten entstehen, jedoch muss diese eine bestimmte Stärke erreicht haben. Bestehen begründete Zweifel an der rechtlichen Gesinnung und Rechtstreue eines Richters, dann kann auch in diesem Fall ein Ablehnungsgesuch erfolgreich sein.
Auch stellt die Mitwirkung an Vorentscheidungen eines Richters an sich keinen Ablehnungsgrund dar. Der Grund hierfür ist, dass ansonsten eine vorangegangene Verurteilung desselben Angeklagten durch einen Richter praktisch ein immer geltender Ausschlussgrund wäre, was nicht mit den Vorschriften der §§ 22, 24 StPO vereinbar wäre. Anders dagegen ist der Fall, wenn eine bestimmte Festlegung des Richters bereits in dem früheren Verfahren erfolgt ist, wenn die vorangegangene Entscheidung unsachliche Werturteile über den Angeklagten enthält oder sich gar als willkürlich herausstellt.
Genauso wenig bieten Sachentscheidungen wie Terminierungen oder die Ablehnung von Anträgen regelmäßig keinen Ablehnungsgrund. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall erforderlich, dass sich eine solche Entscheidung des Richters als willkürlich erweist und er auf diese Weise zu erkennen gibt, dass er sich bereits vor einer Beweisaufnahme ein gefestigtes Bild über die Schuld des Angeklagten gemacht hat.
Die meisten Ablehnungsgesuche stützen sich auf Äußerungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung. Hier kann die Besorgnis der Befangenheit begründet sein, wenn der Richter etwa besonders grob und unsachlich gegenüber dem Angeklagten auftritt und diesen zu einer Aussage bedrängt oder dazu auffordert, ein Geständnis abzulegen. Daneben können auch Hinweise des Richters auf den eventuell eintretenden Verfahrensausgang oder die Folgen eines Geständnisses des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit herbeiführen.
Bis wann kann der Ablehnungsantrag gestellt werden?
Bei der Antragstellung ist eine enge zeitliche Frist zu beachten. Gemäß § 25 StPO ist ein Ablehnungsgesuch nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und in der Rechtsmittelinstanz bis zum Beginn des Vortrags über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens zulässig. Falls der Grund für die Ablehnung erst später entsteht, dann muss er unverzüglich geltend gemacht werden. Die zeitliche Grenze stellt dabei gemäß § 25 Abs. 2 StPO das letzte Wort des Angeklagten dar, wobei ihm zuvor abhängig von der Fallsituation eine angemessene Zeitspanne zuzugestehen ist, in der er über sein Vorgehen nachdenken und ein entsprechendes Gesuch abfassen kann. Sofern die Ablehnungsgründe außerhalb einer Hauptverhandlung auftreten, so besteht das Ablehnungsrecht bis zum Erlass der Entscheidung, also in der Regel bis zur Urteilsbekanntgabe.
Wie läuft das Ablehnungsverfahren ab?
Gemäß 26 Abs. 1 StPO ist das Gesuch bei dem Gericht anzubringen, dem die betreffende Gerichtsperson angehört. Dies kann während der Hauptverhandlung oder zu Protokoll vor Geschäftsstelle erklärt werden. Dabei kann dem Antragsteller aufgegeben werden, ein in der Verhandlung angebrachtes Gesuch in angemessener Frist schriftlich zu begründen. In diesem Fall muss über die Ablehnung gemäß § 29 Abs. 3 StPO spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages nach Eingang der schriftlichen Begründung und stets vor Beginn der Schlussanträge entschieden werden.
Der Ablehnungsgrund ist gemäß § 26 Abs. 2 StPO glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die behaupteten Tatsachen so weit bewiesen werden müssen, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält. Der abgelehnte Richter muss dabei im Antrag in der Regel unter Namensnennung und unter Angabe des Ablehnungsgrundes oder mehrerer Ablehnungsgründe bezeichnet werden. Soweit sich allerdings die geltend gemachten Tatsachen bereits aus den Akten ergeben oder gerichtsbekannt sind, kann von der Glaubhaftmachung abgesehen werden.
Der weitere Ablauf hängt nun davon ab, ob das Ablehnungsgesuch für zulässig erachtet wird oder nicht. Sollte dem Ablehnungsgesuch eine Voraussetzung fehlen, so wird es von dem erkennenden Gericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Der abgelehnte Richter wirkt dann gemäß § 26a Abs. 2 S. 1 StPO im Fall an der Entscheidung mit. Ansonsten verwirft das Gericht gemäß § 26a Abs. 1 StPO die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn die Ablehnung verspätet ist, ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn in exzessiver und rechtsmissbräuchlicher Weise Anträge gestellt werden, die inhaltlich völlig haltlos und unzutreffende Vorwürfe beinhalten.
Wird das Ablehnungsgesuch nicht als unzulässig verworfen, muss sich der abgelehnte Richter nach § 26 Abs. 3 StPO konkret dienstlich äußern. Die abgegebene dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters ist dem Antragsteller, also in der Regel dem Verteidiger und dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den übrigen Verfahrensbeteiligten mitzuteilen.
Nach § 27 Abs. 1 StPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung, die Strafkammer ohne Schöffen, durch Beschluss. Das Ablehnungsgesuch ist dann mit der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts über das Ablehnungsgesuch erledigt. Wird dem Ablehnungsgesuch nicht stattgegeben, wird der Prozess mit der derzeitigen Besetzung des Gerichts fortgeführt. Wird ihm dagegen stattgegeben, scheidet der abgelehnte Richter aus dem Verfahren aus und ein neuer Richter rückt nach.
Wie kann ich mich gegen eine ablehnende Entscheidung wehren?
Gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO ist gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Kann auch ein Staatsanwalt durch Befangenheitsantrag abgelehnt werden?
Für ein Befangenheitsgesuch gegen den Staatsanwalt gibt es keine gesetzliche Grundlage. Allerdings muss einem Verfahrensbeteiligten zur Gewährleistung des Anspruchs auf ein faires Verfahren eine Möglichkeit gegeben sein, sich gegen einen befangenen Staatsanwalt zu wehren. Weil es keinen gesetzlichen Ausschlusstatbestand gibt und insoweit auch kein Ablehnungsrecht besteht, steht dem Verfahrensbeteiligten bei Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit des Staatsanwalts daher lediglich die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung.
Wann ist ein Befangenheitsantrag sinnvoll?
Ob ein Befangenheitsantrag – unabhängig von dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen – tatsächlich auch gestellt werden sollte, hängt im Wesentlichen von dessen weiteren Folgen ab. In manchen Fällen kann es für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie sinnvoll sein, auf einen möglichen Befangenheitsantrag zu verzichten. Dies ist etwa dann denkbar, wenn ohnehin mit einem günstigen Verfahrensausgang zu rechnen ist. Gleichwohl sichert ein rechtswidrig abgelehnter Befangenheitsantrag eine mögliche Revision ab, da ein solcher einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Insofern muss auch hinsichtlich eines Rechtsmittels genau abgewogen werden, ob die Stellung eines Befangenheitsantrag ratsam ist.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover ist es mir aufgrund meiner umfangreichen praktischen Erfahrung möglich, die Verfahrenssituation sicher einzuschätzen und eine effiziente Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Gerne stehe ich Ihnen als Ihr Ansprechpartner in Hannover in Ihrem konkreten Fall zur Verfügung, wenn Sie Fragen zum Thema Befangenheitsantrag haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen.