Beschleunigtes Verfahren
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über ein beschleunigtes Verfahren.
Beschleunigtes Verfahren
Das sog. beschleunigtes Verfahren ist in den §§ 417 bis 420 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Welche Voraussetzungen hat die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens?
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen die Voraussetzungen des § 417 StPO erfüllt sein. Dafür muss zunächst in erster Instanz ein Amtsgericht für die Sache zuständig sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren, einen sog. Schnellantrag, stellen. Dabei muss dem Antrag keine Anklageschrift beigefügt werden. Die Staatsanwaltschaft ist zu entsprechender Antragstellung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die ein solches Verfahren erlauben und ein Strafbefehl nicht in Betracht kommt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann. Schließlich muss es sich beim Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 79 Abs. 2 JGG nicht zulässig.
Worin bestehen die Besonderheiten des beschleunigten Verfahrens?
Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Aburteilung des Beschuldigten im beschleunigten Verfahren, so wird gemäß § 418 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne dass es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Damit entfällt also im Wege des Beschleunigungseffekts das Zwischenverfahren. Dieses stellt im normalen Strafverfahren einen Verfahrensabschnitt zwischen dem Ermittlungs- und dem Hauptverfahren dar, in welchem das Gericht nochmal als zweite Instanz unabhängig von der Staatsanwaltschaft überprüft, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage tatsächlich eine Verurteilung wahrscheinlich ist, bevor die Hauptverhandlung eröffnet wird.
Daneben bedarf es gemäß § 418 Abs. 3 S. 1 StPO auch keiner Anklageschrift. Vielmehr reicht es gemäß § 418 Abs. 3 S. 3 StPO aus, dass die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird.
Auch besteht eine Beschränkung der Rechtsfolgenkompetenz. So darf gemäß § 419 Abs. 1 S. 2 StPO von den Hauptstrafen nur Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. Ebenso ist die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ausgeschlossen. Eine Ausnahme davon stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 des Strafgesetzbuchs (StGB) dar, welche auch im beschleunigten Verfahren verhängt werden kann, § 419 Abs. 1 S. 3 StPO.
Einer Ladung des Beschuldigten bedarf es gemäß § 418 Abs. 2 S. 1 StPO nur dann, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Ist eine Ladung des Beschuldigten erforderlich, so beträgt diese gemäß § 418 Abs. 2 S. 3 StPO 24 Stunden.
Weiterhin ist die Beweisaufnahme im beschleunigten Verfahren vereinfacht, insbesondere kann der Strafrichter Beweisanträge ohne Bindung an die im Normalverfahren zu beachtenden gesetzlichen Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO ablehnen.
Um eine angemessene Verteidigung des Angeklagten im beschleunigten Verfahren zu sichern, muss das Gericht schließlich gemäß § 418 Abs. 4 StPO dem Angeklagten bei einer Straferwartung von mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat.
Was passiert, wenn die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nicht vorliegen?
Hält das Gericht die Sache für eine Verhandlung im beschleunigten Verfahren für nicht geeignet, so wird nicht im beschleunigten Verfahren verhandelt, sondern über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Wird die Anklage dann zur Hauptverhandlung zugelassen, findet das weitere Verfahren im Normalverfahren statt, in dem die besonderen Regelungen des beschleunigten Verfahrens nicht angewendet werden können. Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen. Auf die Beschwerde kann das Beschwerdegericht allerdings nur die Anklage zulassen und das Hauptverfahren eröffnen, nicht aber die Durchführung des beschleunigten Verfahrens anordnen. Daher ist die Entscheidung des Gerichts, das beschleunigte Verfahren nicht durchzuführen, nicht anfechtbar.
Was tun gegen Urteil?
Gegen das im beschleunigten Verfahren ergangene Urteil stehen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten die normalen Rechtsmittel, also Berufung und Revision, zu. Da die besonderen Vorschriften für das beschleunigte Verfahren im Rechtsmittelverfahren nicht gelten, kann der Angeklagte durch die Einlegung der Berufung eine erneute Beweisaufnahme erzwingen, ohne dass die Beschränkungen des § 420 StPO greifen. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strarecht erörtere ich mich meinem Mandanten nach Verkündung des Urteils, ob eine Berufung sinnvoll ist.
Welche Voraussetzungen hat die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens?
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen die Voraussetzungen des § 417 StPO erfüllt sein. Dafür muss zunächst in erster Instanz ein Amtsgericht für die Sache zuständig sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren, einen sog. Schnellantrag, stellen. Dabei muss dem Antrag keine Anklageschrift beigefügt werden. Die Staatsanwaltschaft ist zu entsprechender Antragstellung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die ein solches Verfahren erlauben und ein Strafbefehl nicht in Betracht kommt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann. Schließlich muss es sich beim Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 79 Abs. 2 JGG nicht zulässig.
Worin bestehen die Besonderheiten des beschleunigten Verfahrens?
Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Aburteilung des Beschuldigten im beschleunigten Verfahren, so wird gemäß § 418 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne dass es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Damit entfällt also im Wege des Beschleunigungseffekts das Zwischenverfahren. Dieses stellt im normalen Strafverfahren einen Verfahrensabschnitt zwischen dem Ermittlungs- und dem Hauptverfahren dar, in welchem das Gericht nochmal als zweite Instanz unabhängig von der Staatsanwaltschaft überprüft, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage tatsächlich eine Verurteilung wahrscheinlich ist, bevor die Hauptverhandlung eröffnet wird.
Daneben bedarf es gemäß § 418 Abs. 3 S. 1 StPO auch keiner Anklageschrift. Vielmehr reicht es gemäß § 418 Abs. 3 S. 3 StPO aus, dass die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird.
Auch besteht eine Beschränkung der Rechtsfolgenkompetenz. So darf gemäß § 419 Abs. 1 S. 2 StPO von den Hauptstrafen nur Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. Ebenso ist die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ausgeschlossen. Eine Ausnahme davon stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 des Strafgesetzbuchs (StGB) dar, welche auch im beschleunigten Verfahren verhängt werden kann, § 419 Abs. 1 S. 3 StPO.
Einer Ladung des Beschuldigten bedarf es gemäß § 418 Abs. 2 S. 1 StPO nur dann, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Ist eine Ladung des Beschuldigten erforderlich, so beträgt diese gemäß § 418 Abs. 2 S. 3 StPO 24 Stunden.
Weiterhin ist die Beweisaufnahme im beschleunigten Verfahren vereinfacht, insbesondere kann der Strafrichter Beweisanträge ohne Bindung an die im Normalverfahren zu beachtenden gesetzlichen Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO ablehnen.
Um eine angemessene Verteidigung des Angeklagten im beschleunigten Verfahren zu sichern, muss das Gericht schließlich gemäß § 418 Abs. 4 StPO dem Angeklagten bei einer Straferwartung von mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat.
Was passiert, wenn die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nicht vorliegen?
Hält das Gericht die Sache für eine Verhandlung im beschleunigten Verfahren für nicht geeignet, so wird nicht im beschleunigten Verfahren verhandelt, sondern über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Wird die Anklage dann zur Hauptverhandlung zugelassen, findet das weitere Verfahren im Normalverfahren statt, in dem die besonderen Regelungen des beschleunigten Verfahrens nicht angewendet werden können. Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen. Auf die Beschwerde kann das Beschwerdegericht allerdings nur die Anklage zulassen und das Hauptverfahren eröffnen, nicht aber die Durchführung des beschleunigten Verfahrens anordnen. Daher ist die Entscheidung des Gerichts, das beschleunigte Verfahren nicht durchzuführen, nicht anfechtbar.
Exkurs: Beschleunigtes Verfahren in Niedersachsen
Niedersachsen nimmt im Hinblick auf beschleunigte Verfahren eine Vorbildfunktion ein. Bei dieser besonderen Verfahrensart wird bei „einfacheren“ Delikten wie beispielsweise Diebstahl, Schwarzfahren oder kleineren Drogengeschäften eine schnelle und effektive Aburteilung möglich gemacht.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover stelle ich in diesem Kurzbeitrag zusammen, wie die aktuelle Entwicklung aussieht und welche Besonderheiten bei dieser Verfahrensart zu beachten sind.
Was macht ein beschleunigtes Verfahren aus?
Durch das beschleunigte Verfahren können Amtsgerichte bei einfach gelagerten Sachverhalten und klarer Beweislage ohne Fristen und einer schriftlichen Ladung des Angeklagten einen Prozess in kürzester Zeit abhalten. Die Staatsanwaltschaft kann dabei einen mündlichen Antrag auf Aburteilung stellen, eine Anklageschrift muss nicht beigefügt werden.
Durch die zügige Bestrafung des Täters wird dem beschleunigten Verfahren eine ganz andere psychologische Wirkung beigemessen, als wenn sich die Strafe über Monate hinwegzieht. Außerdem führt die schnelle gerichtliche Entscheidung neben einer Entlastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten auch zu einer raschen psychischen Entlastung für Opfer und Zeugen.
Wie ist die aktuelle Entwicklung?
Nach dem niedersächsischen Justizministerium hat sich die Zahl der beschleunigten Verfahren in den vergangenen zwei Jahren mehr als verdoppelt: Während 2017 noch 748 beschleunigte Verfahren durchgeführt wurden, sind es im vergangenen Jahr bereits 1.675 gewesen. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass an den Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften in Hannover, Osnabrück, Braunschweig, Lüneburg und Oldenburg für die Bearbeitung der beschleunigten Verfahren zusätzliche Stellen mit mehr Personal eingeführt wurden.
Fazit vom Strafverteidiger Hannover
rechtsanwalt-hannover-strafrecht-fav
Bislang galt das beschleunigte Verfahren im Vergleich zu Verfahren mit einer gewöhnlichen Hauptverhandlung statistisch gesehen eher als unbedeutend. Die aktuelle Entwicklung zeigt jedoch, dass die beschleunigten Verfahren kein Schattendasein mehr führen.
Dies ist ein Umstand, der sowohl für den Betroffenen als auch seinen Strafverteidiger von Bedeutung ist. Ein spezialisierter Rechtsanwalt, der sich neben den materiellrechtlichen Problemen insbesondere mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten auskennt, wird Sie im Falle eines beschleunigten Verfahrens umfassend beraten.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover übernehme ich gerne Ihre Interessenwahrnehmung und unterstütze Sie während des beschleunigten Verfahrens. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht berate und vertrete ich meine Mandanten bundesweit.
Weitere Fragen zum beschleunigten Verfahren?
Das beschleunigte Verfahren ist im Vergleich zu dem Verfahren mit einer gewöhnlichen Hauptverhandlung statistisch gesehen eher von geringer Bedeutung. Das bedeutet, dass der Ablauf und die Folgen des beschleunigten Verfahrens für den Betroffenen in den allermeisten Fällen weitgehend unbekannt sind. Ein spezialisierter Rechtsanwalt, der sich neben den materiellrechtlichen Problemen insbesondere mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten auskennt, wird Sie im Falle eines beschleunigten Verfahrens umfassend beraten.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover kann ich Ihnen eine ehrliche und kompetente Einschätzung Ihrer Situation bieten. Gerne übernehme ich als spezialisierter Rechtsanwalt in Hannover Ihre Interessenwahrnehmung und unterstütze Sie während des beschleunigten Verfahrens. Eine effektive und konsequente Verteidigung liegt mir dabei als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht am Herzen.