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Beschuldigter

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über den Beschuldigtenstatus.

Beschuldigter

Beschuldigter- Erklärung vom Strafverteidiger Hannover

Als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren fühlt man sich einer unangenehmen Drucksituation gegenübergestellt – ganz egal, ob man mit den erhobenen Vorwürfen etwas zu tun hat oder nicht. Weil gerade in diesem Verfahrensabschnitt teilweise auch unbewusst viele Fehler gemacht werden können, ist es umso wichtiger, seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter zu kennen.

Ab wann bin ich „Beschuldigter“?

Beschuldigter ist diejenige Person, gegen die wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer begangenen Straftat nahelegen. Dieser sog. Anfangsverdacht ist der Beginn des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten. Der Anfangsverdacht resultiert aus tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat, beispielsweise infolge einer Strafanzeige oder eines Strafantrags. Bei einer Strafanzeige handelt es sich dabei lediglich um die Mitteilung eines Verdachts einer Straftat an die Strafverfolgungsbehörden, der Strafantrag stellt demgegenüber tatsächliche Verlangen dar, eine bestimmte Tat strafrechtlich zu verfolgen.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Der Beschuldigter in einem Strafverfahren hat im Vergleich mehr Rechte als Pflichten. Der Ausgang des Verfahrens hängt ganz wesentlich davon ab, ob sich der Beschuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden richtig verhält.

„nemo tenetur se ipsum accusare“

Hervorzuheben ist in erster Linie der sog. nemo-tenetur-Grundsatz, der aus der Menschenwürde und dem Grundsatz des fairen Verfahrens herrührt. Dem Beschuldigten steht es nach diesem Grundsatz frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht, § 136 Abs. 1 S. 2 Strafprozessordnung (StPO). Das daraus folgende, im Allgemeinen bekannte Schweigerecht garantiert, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt selbst belasten muss. Sein Schweigen darf zu keinem Zeitpunkt zu dessen Nachteil ausgelegt werden. Zwar ist der Beschuldigte verpflichtet, bestimmte Maßnahmen wie beispielsweise die Entnahme einer Speichelprobe nach §§ 81a, 81e StPO zu erdulden, allerdings kann er keinesfalls dazu gezwungen werden, aktiv an den gegen ihn stattfindenden Ermittlungen mitzuwirken. Die Verweigerung an der Mitwirkung darf sich für den Beschuldigten in der Konsequenz auch nicht belastend auswirken. Er muss seine Unschuld nicht beweisen!

Unterbleibt die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht, so stellt dies einen Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO dar, der dazu führt, dass die zustande gekommene Aussage regelmäßig einem Verwertungsverbot unterliegt. Wichtig ist allerdings, dass das Verwertungsverbot in der späteren Hauptverhandlung ausdrücklich geltend gemacht wird.

Obwohl das Recht, zu dem Tatvorwurf zu schweigen, einen essentiellen Bestandteil jeder Verteidigungsstrategie darstellt, wird es leider von vielen Beschuldigten nicht richtig wahrgenommen. Gerade unschuldige Personen haben oftmals den natürlichen Drang, die Situation aufzuklären. Doch schon eine unglückliche Formulierung kann Anlass für die Ermittlungsbehörden sein, dem Verdacht verstärkt nachzugehen. Wer sich hier selbst belastet, büßt seine Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung ein. Dies ist allerdings auch auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte in den allermeisten Fällen allein kaum in der Lage ist, die konkrete Situation richtig einzuschätzen. Aus diesem Grund kann er nur schwer erkennen, welche Vorgehensweise die richtige ist. Daher empfiehlt sich die Heranziehung eines erfahrenen Strafverteidigers, der den Beschuldigten umfassend beraten und konsequent und effektiv verteidigen kann.

Recht auf einen Verteidiger

Gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens das Recht, einen frei gewählten Verteidiger als Beistand heranzuziehen. Über dieses Recht zur Konsultation eines Verteidigers ist der Beschuldigte zu informieren. Unterbleibt eine solche Belehrung, so kann dies ein Verwertungsverbot zur Folge haben.

Handelt es sich um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO, so hat der Beschuldigte nicht nur ein Recht, sondern gemäß §§ 141, 142 StPO einen Anspruch gegen den Staat darauf, dass ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.

Akteneinsicht

Der unverteidigte Beschuldigte hat gemäß §§ 147 Abs. 4, 32f Abs. 2 Satz 1 StPO hat einen Anspruch auf Akteneinsicht oder Besichtigung von Beweisstücken in amtlichen Diensträumen. Dieses Einsichtsrecht hat er aber nur, soweit der Untersuchungszweck gefährdet wird oder schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie lässt sich auf diese Weise in den allermeisten Fällen allerdings nicht entwickeln. Im Gegensatz zum Beschuldigten kann der Verteidiger umfassende Akteneinsicht zum Verfahren beantragen. Dadurch erhält er einen Einblick in die bisherigen Ermittlungsarbeiten der Strafverfolgungsbehörden und der konkreten Beweislage, so dass im nächsten Schritt weitere Verteidigungsschritte erwogen werden können. In manchen Fällen ist eine Einlassung, also eine Aussage des Beschuldigten, durchaus angebracht. Ob und wann dies sinnvoll ist, kann regelmäßig erst nach erfolgter Akteneinsicht in den bisherigen Ermittlungsstand festgestellt werden. Auch aus diesem Grund lohnt es sich daher, als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.

Anwesenheitsrechte

Bei der Vornahme polizeilicher Ermittlungen, die nicht der Vernehmung des Beschuldigten dienen, z.B. Zeugenvernehmungen, hat der Beschuldigte und sein Verteidiger kein Anwesenheitsrecht. Nur bei bestimmten richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen wird die Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers gestattet, §§ 168c, 168d StPO.

Welche Pflichten habe ich als Beschuldigter?
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Aufgrund des oben genannten „nemo-tenetur-Grundsatzes“ ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen. Allerdings treffen ihn in einigen Fällen bestimmte Duldungs- und Mitwirkungspflichten.

Erscheinungspflicht im Ermittlungsverfahren

Während der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, zur Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen, muss er gemäß § 163 Abs. 3 StPO einer staatsanwaltlichen und gerichtlichen Ladung Folge leisten. Bei Ausbleiben kann er zur staatsanwaltlichen Vernehmung gemäß §§ 163a Abs. 3 S. 2, 133 Abs. 2, 134 Abs. 2 StPO auch zwangsweise vorgeführt werden.

Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung

In einer späteren Hauptverhandlung besteht für den Beschuldigten, der ab diesem Verfahrensabschnitt als Angeklagter bezeichnet wird, gemäß § 230 StPO Anwesenheitspflicht. Nach Abs. 2 wird, wenn dessen Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, die Vorführung des Angeklagten angeordnet oder gegen diesen ein Haftbefehl erlassen. Dies gilt jedoch nur, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

Fazit vom Rechtsanwalt Hannover für Strafrecht

Obwohl dem Beschuldigten als Verfahrensbeteiligten durch die Strafprozessordnung zahlreiche Rechte eingeräumt werden, ist es nur selbstverständlich, dass es im Interesse jedes Beschuldigten liegt, aus dieser Situation – möglichst ohne nachteilige Konsequenzen – herauszukommen. Umso wichtiger ist es, dass dessen Rechte geachtet und geltend gemacht werden. Aufgabe eines Strafverteidigers als Beistand des Beschuldigten ist es daher, genau darauf zu achten.

Zögern Sie daher nicht, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover stehe ich Ihnen für Ihre Fragen rund um das Strafverfahren jederzeit zur Verfügung und biete Ihnen hierfür ein erstes, kostenloses Erstgespräch an. Wenn Sie mich mit der Verteidigung beauftragen, beantrage ich für Sie als Strafverteidiger in Hannover umgehend Akteneinsicht zu Ihrem Verfahren, um so einen Einblick in die bisherigen Ermittlungsarbeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Beweislage zu erhalten. Aufgrund der mir durch die Ermittlungsakte gewonnenen Informationen kann ich Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Situation bieten. Dabei liegt mir als Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover Ihre Verteidigung am Herzen.

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