Beweisantrag
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über einen Beweisantrag.
Beweisantrag
Der Beweisantrag ist das wichtigste Instrument der Verfahrensbeteiligten, durch den sie im Strafverfahren Einfluss auf die Beweisaufnahme nehmen können. Dabei muss das Gericht die Beweisanträge nicht nur im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht beachten, sondern ist durch den Gesetzgeber aufgrund zahlreicher Vorschriften verpflichtet, diese auch ordnungsgemäß zu behandeln. Die Verletzung der strengen Beweisantragsregelungen hat in den meisten Fällen die Aufhebung des Urteils durch Revision zur Folge. Daher hat das Beweisantragsrecht vor allem für den Angeklagten und seinen Verteidiger eine herausragende Bedeutung.
Was gilt als Beweisantrag?
Bei einem Beweisantrag handelt es sich um das ernsthafte und unbedingte Verlangen eines Prozessbeteiligten, über eine die Schuld- oder Straffrage betreffende Behauptung durch bestimmte, nach der Strafprozessordnung zulässige Beweismittel Beweis zu erheben. Er darf nur dann abgelehnt werden, wenn einer der abschließend geregelten Ablehnungsgründe der §§ 244 Abs. 3 bis 4, 245 Abs. 2 S. 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO) eingreifen.
Dieser sog. echte Beweisantrag ist von dem sog. Beweisermittlungsantrag abzugrenzen, unter dem eine bloße Beweisanregung an das Gericht verstanden wird, nach seinem Ermessen Beweis zu erheben.
Diese Unterscheidung ist vor allem deshalb wichtig, weil das Gericht nur im Falle eines Beweisantrages an die strikten Ablehnungsgründe gebunden ist und ein Gerichtsbeschluss nach § 244 Abs. 6 StPO erfolgen muss. Die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrages hingegen richtet sich nach § 244 Abs. 2 StPO. Folglich kann von seiner Stattgabe schon dann abgesehen werden, wenn das Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen für nicht erforderlich hält. Außerdem braucht es dann auch keines eigenständigen Gerichtsbeschlusses.
Was muss ein Beweisantrag enthalten?
Ein Beweisantrag muss immer zwei Elemente enthalten, nämlich eine bestimmte Tatsachenbehauptung und ein bestimmt bezeichnetes und von der StPO anerkanntes Beweismittel.
Hinsichtlich der Tatsachenbehauptung muss der Antragsteller eine bestimmte Beweisbehauptung aufstellen. Es muss sich um Tatsachen und nicht nur um bloße Wertungen handeln. Für die Tatsachenbehauptung muss der Antragsteller die zu beweisende Tatsache als feststehend darstellen, auch wenn er sie selbst nur vermutet oder für möglich hält. Äußert er allerdings lediglich eine aus der Luft gegriffene Vermutung, von der er sich erhofft, dass sie durch die beantragte Beweiserhebung bestätigt wird, so handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag. Entscheidend ist für diese Beurteilung die Sichtweise eines verständigen Antragstellers.
Im Beweisantrag muss der Antragsteller ein bestimmtes Beweismittel angeben, also ein solches des Strengbeweises, heißt entweder ein Augenscheins-, Urkunden-, Sachverständigen- oder Zeugenbeweis. Für die Annahme eines Beweisantrags ist ausreichend, wenn der Antragsteller die Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Auffindung und Identifizierung des Beweismittels ermöglichen. Schließlich müssen die im Antrag bezeichneten Beweismittel auch neu sein, da ein Antrag auf Wiederholung einer Beweisaufnahme lediglich einen Beweisermittlungsantrag darstellt.
Außerdem muss nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor allem im Falle des Zeugenbeweises kenntlich gemacht werden, weshalb der Zeuge über die betreffende Tatsache Wahrnehmungen getroffen haben soll, z.B. weil er zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort war oder eine Akte gelesen hat. Dementsprechend muss ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der behaupteten Tatsache und dem genannten Beweismittel bestehen. Fehlt diese sog. Konnexität, so soll nach dem BGH wiederum nur ein Beweisermittlungsantrag vorliegen.
Was ist bei sog. Negativtatsachen zu beachten?
Sog. Negativtatsachen werden meistens nicht als echter Beweisantrag gewertet. Dazu zählt zum Beispiel der Antrag, bei dem ein Zeuge zum Beweis der Tatsache gehört werden soll, dass der Angeklagte zum fraglichen Tatzeitpunkt nicht an einem bestimmten Ort gewesen sei. Der Grund, wieso dies in der Regel keinen echten Beweisantrag darstellt, liegt darin, dass sich Zeugen grundsätzlich nur an das erinnern können, was sie positiv wahrgenommen haben. An etwas Nichtwahrgenommenes kann sich ein Zeuge aber nur dann erinnern, wenn er zum fraglichen Zeitpunkt gerade darauf geachtet.
Wann und wie sind Beweisanträge zu stellen?
Eine Frist für die Stellung des Beweisantrages gibt es nicht. Ein Beweisantrag kann somit bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden. Er darf gemäß § 246 Abs. 1 StPO nicht wegen verspäteten Vorbringens zurückgewiesen werden, da ansonsten ein Widerspruch zum Prinzip der materiellen Wahrheit die Folge wäre. Damit existiert für den Beweisantrag – anders als im Zivilprozess – keine Präklusion.
Nach dem Grundsatz der Mündlichkeit sind die Beweisanträge in der Hauptverhandlung mündlich zu stellen, sofern das Gericht nicht nach § 257a StPO Schriftlichkeit angeordnet hat.
Im Übrigen können Beweisanträge auch bedingt gestellt werden, etwa unter dem Vorbehalt, dass eine bestimmte Prozesslage eintritt, z.B. dass das Gericht einen anderen Beweisantrag ablehnt. Deshalb sind auch sog. Hilfsbeweisanträge zulässig, die der Antragsteller für den Fall einer bestimmten Abschlussentscheidung stellen kann, so zum Beispiel, wenn der Strafverteidiger einen Freispruch und hilfsweise für den Fall, dass kein Freispruch ergeht, beantragt, einen Zeugen zu hören.
Wann wird das Gericht einen Beweisantrag ablehnen?
Die Strafprozessordnung differenziert zwischen sog. präsenten und nicht präsenten Beweismitteln. Innerhalb der präsenten Beweismittel wird vom Gesetz weiter unterschieden, um welche Beweismittel es sich handelt und von welchen Beteiligten sie beigebracht worden sind. Für die nicht präsenten Beweismittel gelten die Vorschriften der § 244 Abs. 3 bis 6 StPO, wohingegen die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO für alle Beweismittel gelten und in § 244 Abs. 4 bis 6 StPO zusätzliche Ablehnungsmöglichkeiten enthalten sind, wozu beispielsweise Anträge auf Sachverständigenbeweis und Augenscheinseinnahme zählen.
Die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO sind:
Unzulässigkeit des Antrags
Gemäß § 244 Abs. 3 S. 1 StPO ist ein Beweisantrag abzulehnen, wenn die beantragte Beweiserhebung unzulässig ist. Die Besonderheit dieses Ablehnungsgrundes liegt darin, dass bei seinem Vorliegen der Beweisantrag abgelehnt werden muss, während bei den übrigen Ablehnungsgründen gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO die Zurückweisung im Ermessen des Gerichts steht. Die beantragte Beweiserhebung ist vor allem dann unzulässig, wenn sie unter ein Beweismittel- oder Beweisverwertungsverbot fällt.
Offenkundigkeit
Daneben ist eine Beweiserhebung nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO wegen Offenkundigkeit abzulehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache entweder allgemein- oder gerichtskundig ist. Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässiger Quelle ohne besondere Fachkenntnisse sicher unterrichten können, gerichtskundig sind Tatsachen, von denen das Gericht in amtlicher Eigenschaft, vor allem aus anderen Verfahren, Kenntnis erlangt hat.
Bedeutungslosigkeit
Eine Tatsache ist bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 2 StPO, wenn zwischen ihr und dem abzuurteilenden Vorgang kein erkennbarer Zusammenhang besteht oder die Tatsache trotz eines solchen Zusammenhangs selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung in keiner Weise beeinflussen kann.
Tatsache schon erwiesen
Der Ablehnungsgrund der schon erwiesenen Tatsache kommt nur dann zum Tragen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache positiv erwiesen ist. Ein Beweisantrag kann daher keinesfalls deshalb mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gegenteil der Beweistatsache bereits erwiesen sei. Dies verstieße gegen das sog. Verbot der Beweisantizipation, wonach eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung unzulässig ist.
Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels
Ein Beweismittel kann des Weiteren als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt.
Unerreichbarkeit des Beweismittels
Ein Beweismittel ist unerreichbar, wenn zum einen alle seiner Bedeutung entsprechenden Bemühungen des Gerichts, es herbeizuschaffen, erfolglos geblieben sind und zum anderen keine begründete Aussicht besteht, dass es in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann. Dabei müssen die Bedeutung der Sache und die Wichtigkeit des Beweismittels für das Verfahren gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Verfahrensdurchführung abgewogen werden.
Verschleppungsabsicht
Ein Beweisantrag kann wegen Verschleppungsabsicht nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Beweisaufnahme nach Ansicht des Gerichts nichts Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringt, die begehrte Beweiserhebung den Verfahrensabschluss wesentlich hinauszögern würde und der Antragsteller sich dieser Umstände bewusst ist und er mit seinem Verlangen ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt.
Wahrunterstellung
Eine Beweiserhebung ist schließlich überflüssig, wenn die erhebliche, den Angeklagten entlastende Tatsache als wahr unterstellt werden kann. Auf Grund der umfassenden Aufklärungspflicht des Gerichts ist dies jedoch nur zulässig, wenn eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht mehr möglich ist. Es darf sich nur um entlastende Tatsachen handeln, weil belastende Umstände stets bewiesen sein müssen, sofern sie der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden sollen.
Die Vernehmung eines Sachverständigen kann gemäß § 244 Abs. 4 S. 1 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Da dies nicht nur für den ersten Sachverständigen, sondern auch für einen weiteren gilt, kann das Gericht beispielsweise die Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen, wenn es aufgrund der Anhörung des ersten Sachverständigen nunmehr über eigene Sachkunde verfügt.
Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann gemäß § 244 Abs. 5 S. 2 StPO abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Auch bei einer elektronisch geführten Akte kann ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments nach § 244 Abs. 5 S. 3 StPO abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
Was passiert, wenn kein Gerichtsbeschluss erfolgt?
Wie eingangs erwähnt, bedarf die Ablehnung von Beweisanträgen gemäß § 244 Abs. 6 S. 1 StPO eines Gerichtsbeschlusses. Dieser muss nach § 34 StPO mit Gründen versehen sein und ist in der Regel spätestens bis zum Schluss der Beweisaufnahme bekanntzugeben. Andernfalls liegt grundsätzlich ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO vor.
Seit 2017 besteht aber die gesetzliche Möglichkeit der Fristsetzung zum Stellen von Beweisanträgen: Nach Abschluss der Beweisaufnahme kann der Vorsitzende nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Somit können Beweisanträge, die nach Ablauf dieser Frist gestellt werden, im Urteil abgelehnt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war.
Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts empfehlenswert?
Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB liegt vor, wenn das Opfer beim Raub ums Leben kommt und die Tötung leichtfertig zustande kam. Das bedeutet, dass sie durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sein muss. Als Strafe droht beim Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Mindestfreiheitsstrafe von 10 Jahren.