Bußgeldverfahren
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über das Bußgeldverfahren.
Bußgeldverfahren
Begeht ein Fahrzeugführer im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit oder einen anderen Rechtsverstoß, so droht ihm ein sogenanntes Bußgeldverfahren. Dieses Verfahren dient dazu, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden und als Strafe Geldbußen festzusetzen. Bußgeldverfahren gehören für mich als Rechtsanwalt in Hannover für Verkehrs- und Strafrecht zu den Schwerpunkten meiner Tätigkeit.
Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?
Das Bußgeldverfahren kann in drei Abschnitte geteilt werden. Im ersten Abschnitt, dem sog. Vorverfahren, wird ermittelt, ob durch einen Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Dem Fahrzeugführer wird als Betroffenem daraufhin ein Anhörungsbogen übersendet. Nach der Anhörung des Betroffenen entscheidet die Bußgeldbehörde darüber, ob gegen diesen ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
Ab Erhalt des Bußgeldbescheids beginnt der nächste Abschnitt des Bußgeldverfahrens, das sog. Zwischenverfahren. Der Betroffene hat in diesem Verfahrensabschnitt die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. Dafür muss er den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an die zuständige Verwaltungsbehörde senden.Spätestens an dieser Stelle sollte der Betroffene einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht bzw. einen Rechtsanwalt für Strafecht einschalten.
Die Verwaltungsbehörde gibt im Rahmen einer selbstständigen Überprüfung dem Einspruch entweder statt oder leitet die Akten an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Staatsanwaltschaft entscheidet darüber, das Verfahren eingestellt wird oder die Akten an das Amtsgericht weitergeleitet werden.
Mit dem gerichtlichen Verfahren beginnt der dritte Verfahrensabschnitt. Der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit wird hier sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht geprüft. Gemäß § 72 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und der Betroffene, sein Rechtsanwalt, gesetzlicher Vertreter oder die Staatsanwaltschaft nicht widerspricht. Ansonsten erfolgt die gerichtliche Entscheidung im Wege der Hauptverhandlung, die entweder mit einer Verurteilung oder einem Freispruch endet.
Muss ich auf den Anhörungsbogen antworten?
Durch den Anhörungsbogen teilt die Behörde dem Betroffenen mit, welches Vergehen ihm vorgeworfen wird. Gemäß § 55 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 163a Abs. 1 StPO wird dem Betroffenen auf diese Weise die Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung schriftlich zu äußern. Der Anhörungsbogen muss gemäß § 55 Abs. 2, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG eine Belehrung über das Schweigerecht des Betroffenen enthalten. Eine Verpflichtung, den Anhörungsbogen auszufüllen, besteht daher nicht. Das gesetzliche Schweigerecht garantiert, dass sich der Betroffene zu keinem Zeitpunkt selbst belasten muss. Sein Schweigen darf zu keinem Zeitpunkt zu dessen Nachteil ausgelegt werden.
Es empfiehlt sich, zunächst zu den im Anhörungsbogen genannten Vorwürfen zu schweigen und einen Rechtsanwalt heranzuziehen. Dieser wird umgehend Akteneinsicht zum konkreten Verfahren beantragen und anhand der gewonnenen Informationen entscheiden, ob und wann ggf. eine Angabe gemacht oder zu den gemachten Vorwürfen weiterhin geschwiegen werden sollte.
Wie verhalte ich mich, wenn ich einen Zeugenfragebogen erhalte?
om Anhörungsbogen ist zwingend der Zeugenfragebogen zu unterscheiden. Während durch die Zusendung des Anhörungsbogens das Bußgeld- oder Strafverfahren gegen den Betroffenen eröffnet wird, dient der Zeugenfragebogen der Ermittlung des Fahrers. Über das Kennzeichen des Fahrzeugs kann die Behörde problemlos den Halter des Autos feststellen. Grundsätzlich ist allerdings für Verkehrsverstöße nicht der Halter, sondern der Fahrer verantwortlich (sog. Fahrerhaftung). Erkennt die Behörde beispielsweise anhand eines Blitzerfotos, dass Fahrer und Halter nicht die gleiche Person sind, dann wird an den Halter ein Zeugenfragebogen geschickt, um auf diese Weise den verantwortlichen Fahrer des Fahrzeugs festzustellen.
Ebenso wie beim Anhörungsbogen besteht beim Zeugenfragebogen keine Pflicht, diesen auszufüllen und an die Behörde zurückzuschicken. In einigen Fällen kann vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn es sich beim Fahrer um einen näheren Verwandten handelt.
Die Bußgeldbehörde bzw. die Polizei kann im Rahmen der Fahrerermittlung jedoch weitere Maßnahmen ergreifen, wie z.B. den Zeugen ins nächste Polizeipräsidium vorladen oder amtliche Passfotos anfordern, um diese mit einem etwaigen Blitzerfoto abzugleichen. Bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters kann diesem unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch eine sog. Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs drohen.
Bestehen Unsicherheiten bei Erhalt eines Zeugenfragebogens, dann empfiehlt es sich auch hier, einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann die konkrete Situation einschätzen und die nächste Vorgehensweise bestimmen.
Was muss der Bußgeldbescheid beinhalten?
Welchen Inhalt ein Bußgeldbescheid haben muss, regelt § 66 OWiG. Demnach müssen nach Abs. 1 die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, den Namen und die Anschrift des Verteidigers, die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, die Beweismittel und die Geldbuße und die Nebenfolgen enthalten sein.
Darüber hinaus muss der Bußgeldbescheid gemäß Abs. 2 den Hinweis beinhalten, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird und dass bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann. Der Bußgeldbescheid muss auch die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen sowie die Belehrung beinhalten, dass Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Zahlungsverpflichtungen nicht genügt. Zuletzt muss darüber informiert werden, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Betroffene der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift darzutun hat, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist.
Wann tritt Verfolgungsverjährung ein?
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sollte vor allem dann eingelegt werden, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt ist. Durch die Verjährung können gemäß § 31 OWiG Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt und Nebenfolgen, wie z.B. die Verhängung eines Fahrverbotes, nicht mehr angeordnet werden. Gemäß § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, sobald die Handlung beendet ist, in der Regel also an dem Tag, an dem der Verkehrsverstoß begangen wurde. Damit ist der Tag, an dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, also auch der erste Tag für die Fristberechnung.
Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten beträgt nach § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 3 Monate. Erhält der Betroffene, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, den Anhörungsbogen also erst 3 Monate nach dem Tag des Verstoßes, so ist die Verjährung eingetreten. In diesem Fall droht ihm also keine Sanktion mehr. Die Verjährungsfrist von 3 Monaten gilt aber nur, wenn wegen des Verstoßes weder ein Bußgeldbescheid noch eine öffentliche Klage erhoben worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt danach 6 Monate.
Aber Achtung! Die Verjährungsfrist kann durch zahlreiche Handlungen unterbrochen werden. Wann eine solche Verjährungsunterbrechung eintreten kann, regelt § 33 OWiG. Beispielweise wird die Frist durch Versendung des Anhörungsbogens unterbrochen. Das bedeutet, dass mit dem Datum des Anhörungsbogens eine erneute 3-Monats-Frist beginnt, so dass die Behörde wieder 3 Monate Zeit hat, gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid zu erlassen.
Wie lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und was muss ich dabei beachten?
Gemäß § 67 Abs. 1 OWiG muss der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sollte dabei am besten per Post oder Fax an die Verwaltungsbehörde gesendet werden. Dies ist zwar etwas aufwendiger als per E-Mail, allerdings besteht auf diese Weise die Sicherheit, dass die Bußgeldbehörde den Einspruch auch tatsächlich erhält. Der Grund: Nicht alle Behörden erkennen die Übermittlung per E-Mail an.
Des Weiteren muss der Bußgeldbescheid keine Begründung beinhalten. Ist der Einspruch allerdings begründet, so erhöhen sich dessen Erfolgsaussichten. Das Schreiben muss im Übrigen nicht ausdrücklich mit „Einspruch“ betitelt sein, es reicht aus, wenn aus ihm entnehmbar ist, dass man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchte.
Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts ratsam?
Für den Betroffenen im Bußgeldverfahren empfiehlt sich – bestenfalls noch vor dem Ausfüllen des Anhörungsbogens – die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass sich der Betroffene durch gemachte Aussagen unbewusst selbst belastet. Unüberlegte Angaben können sich für eine effektive Verteidigung im weiteren Verfahrensverlauf nachteilig auswirken und oftmals nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht habe ich fundierte Kenntnisse im Bußgeldverfahren und kann Ihre Situation aufgrund meiner besonderen Praxiserfahrung ehrlich einschätzen. Für Ihre Fragen rund um das Thema Bußgeldverfahren stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Hannover jederzeit zur Verfügung und biete Ihnen hierfür ein erstes, kostenloses Erstgespräch an. Als Strafverteidiger in Hannover liegt mir dabei eine konsequente und effektive Verteidigung am Herzen.