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Corona Straftaten

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die sog. Corona-Straftaten.

Corona Straftaten

Corona – Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz
Mittlerweile wirkt sich die Coronakrise in sämtlichen Bereichen des alltäglichen Lebens aus und stellt die Gesellschaft vor neue, bisher unbekannte Probleme und Aufgaben. Diese beschränken sich nicht nur auf Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen, das Tragen einer Maske und der Schließung von Betrieben während eines Lockdowns. Vielmehr resultieren daraus viele weitere Herausforderungen, wie finanzielle Unsicherheiten und wirtschaftliche Probleme. Auch werden regelmäßig Grundrechte bis aufs Äußerste eingeschränkt, sowie immer wieder neue Regeln aufgestellt und durchgesetzt. Dies verlangt der Gesellschaft einiges ab. Vor allem im Hinblick auf die sich stets ändernde Gesetzeslage ist Vorsicht geboten. Denn die Pandemie bringt nicht nur soziale und gesellschaftliche Probleme mit sich, es ergeben sich vor allem auch einige strafrechtliche Schwierigkeiten. Begangene Straftaten stehen vielleicht nicht an erster Stelle der Corona-Berichterstattung, dennoch sind sie für mich als Anwalt für Coronastraftaten in Hannover sehr präsent. Ich werde täglich mit Corona-Themen konfrontiert und bin deshalb mit der jeweils aktuellen Rechtslage bestens vertraut. So ist es mir als Strafverteidiger in Hannover möglich, die neusten Regelungen und Verordnungen der Bundesländer im Auge zu behalten und die rechtlichen Schwierigkeiten, die die Pandemie mit sich bringt zu bewältigen. Im Folgenden möchte ich Ihnen als Anwalt für Coronastraftaten einen Überblick über die Straftatbestände im Infektionsschutzgesetz geben, damit auch Sie auf dem neusten Stand sind und wissen, was Sie dürfen und mit welchem Verhalten Sie sich strafbar machen.

Was ist die rechtliche Grundlage für die Corona-Maßnahmen?
Um den Verlauf der Pandemie abzuschwächen und die Menschen effektiv zu schützen, müssen viele verschiedene Maßnahmen getroffen werden. Diese sind der jeweils aktuellen Pandemie-Situation anzupassen, um den Infektionszahlen Rechnung tragen zu können. Alle Maßnahmen, die getroffen werden, greifen stark in die Grundrechte der Bevölkerung ein und müssen deswegen auf einer rechtlichen Grundlage beruhen. Diese Rechtsgrundlage stellt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dar, welches viele Maßnahmen enthält, die von den Behörden getroffen werden können, um das Infektionsgeschehen zu kontrollieren und einzuschränken.

Welche Maßnahmen dürfen aufgrund des Infektionsschutzgesetz getroffen werden?
Die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Behörden dürfen gem. § 28 I S. 1 IfSG zur Verhinderung und Verbreitung von übertragbaren Krankheiten die dafür notwendigen Schutzmaßnahmen treffen. Eine solche übertragbare Krankheit stellt auch das Corona-Virus dar. Aus diesem Grund sind die im Infektionsschutzgesetz geregelten Maßnahmen in der derzeitigen Pandemie anzuwenden.

Darunter fallen beispielsweise die Anordnung der Quarantäne gem. § 30 IfSG und das in § 31 IfSG geregelte berufliche Tätigkeitsverbot. Auch Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen können gem. § 28 I S. 2 IfSG auf eine gewisse Menschanzahl begrenzt oder komplett untersagt, sowie Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen werden.

Was für eine Rolle spielen Rechtsverordnungen?
Das Infektionsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten beim Menschen. Grundsätzlich sind solche Schutzmaßnahmen, die das Infektionsschutzgesetz vorsieht allerdings Ländersache. Aus diesem Grund regelt § 32 IfSG, dass die Länder Ge- und Verbote zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten durch Rechtsverordnungen erlassen dürfen, die sich im Rahmen der Voraussetzungen der Bundesregelungen im Infektionsschutzgesetz halten.

Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz?
Verstöße gegen angeordnete Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat verfolgt. Verhaltensweisen, welche Ordnungswidrigkeiten darstellen sind in § 73 IfSG geregelt, solche die Straftaten darstellen in §§ 74 ff IfSG.

Was sind Corona-Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz?
Verstoß gegen die Pflicht, eine Erkrankung zu melden
Verstoß gegen die Anordnung einer Quarantäne
Verstoß gegen ein Kontaktverbot
Verstoß gegen eine Ausgangssperre
Verstoß gegen ein berufliches Tätigkeitsverbot
Verstoß gegen Maßnahmen, die mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, Begrenzung oder völliger Untersagung von Großveranstaltungen oder dem Zutritt oder Verlassen eines bestimmten Ortes zusammenhängen
Falsche Bescheinigung einer Corona-Schutzimpfung sowie das Gebrauchen eines Impfausweises, der eine nicht durchgeführte Corona-Schutzimpfung bescheinigt
Mit welcher Strafe hat man bei einer Corona-Straftat zu rechnen?
Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 75 I ein Strafrahmen bis hin zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Sollte es durch ein Fehlverhalten allerdings tatsächlich nachweisbar zu einer Verbreitung des Erregers kommen, gilt ein erhöhtes Strafmaß. In diesem Fall beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis hin zu fünf Jahren. Sogar ein fahrlässiges Fehlverhalten ist nach § 75 IV IfSG strafbar und mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu sanktionieren.

Werde ich schon bei einem einmaligen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz bestraft?
Die Corona-Pandemie ist mittlerweile zum Alltag geworden. Trotzdem haben sich viele Menschen noch nicht an die Einschränkungen zur Umsetzung des Infektionsschutzes gewöhnt oder lehnen sie bewusst ab. In diesen Fällen besteht die Notwendigkeit bei jedem einzelnen Verstoß konsequent und hart durchzugreifen, um eine Ausbreitung des Virus einzudämmen. Aus diesem Grund kommt es nicht nur regelmäßig zur Verhängung von Bußgeldern, sondern oftmals auch zu Haftstrafen.

Sollte ich mich an einen Anwalt für Coronastraftaten in Hannover wenden?
Sollten gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ermittelt werden, sollten sie sich Hilfe bei einen Fachanwalt für Strafrecht in Hannover suchen. Wenden Sie sich gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräches an mich. Denn es ist zwar wichtig, Regeln einzuhalten. Allerdings sollte man sich gegen unverhältnismäßige oder schlichtweg falsche Bußgeldbescheide und Strafvorwürfe zur Wehr setzen. Als Anwalt für Coronastraftaten sind für mich sämtliche Themen im Hinblick auf Corona-Maßnahmen an der Tagesordnung und ich kann Sie ausführlich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren und nach Möglichkeit versuchen, das Verfahren einzustellen. Hierfür werde ich zunächst Akteneinsicht beantragen und genau prüfen, welche Corona-Verordnung im Zeitpunkt Ihres Verstoßes galt. Sollten Sie den Rechtsweg beschreiten wollen, werde ich Ihnen auch dabei mit Rat und Tat zur Seite stehen. Denn auch und gerade in Krisenzeiten, wie in der aktuellen Pandemie, trete ich als Anwalt für Coronastraftaten dafür ein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Gesetzesvorbehalt und der Bestimmtheitsgrundsatz bei der Verhängung von Sanktionen beachtet wird und verhelfe Ihnen so zu Ihrem Recht.

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