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Diebstahl

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über den Diebstahl.

Diebstahl

Diebstahl- Strafverteidiger Hannover

Diebstahl ist in § 242 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und stellt eine der zentralen Strafvorschriften im Bereich der Vermögensdelikte dar. Es handelt sich dabei um eines der am häufigsten begangen Delikte im Strafrecht, was insbesondere auch auf die umfangreichen Vorschriften des Diebstahls zurückzuführen ist.

Wie mache ich mich wegen Diebstahls strafbar?

Gemäß § 242 StGB machen Sie sich wegen Diebstahls strafbar, wenn Sie einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnehmen und dabei die Absicht haben, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Nur wenn diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, liegt im juristischen Sinne ein Diebstahl nach § 242 StGB vor.

Wann spricht man von einer „fremden beweglichen Sache“?

Sachen sind alle körperlichen Gegenstände. Dabei spielt es keine Rolle, welchen wirtschaftlichen Wert sie besitzen. Auch der Aggregatzustand ist ohne Bedeutung, so dass auch Wasser oder Gas gestohlen werden kann, wenn eine räumliche Abgrenzung besteht. Mangels Körperlichkeit können dagegen Daten, Forderungen und sonstige Rechte nicht gestohlen werden. Bei elektrischer Energie scheitert es ebenso am Merkmal der Körperlichkeit, allerdings hat der Gesetzgeber mit dem spezialgesetzlichen § 248c StGB auch den „Stromdiebstahl“ unter Strafe gestellt. Rechtlich fallen Tiere auch unter den Begriff einer Sache, so dass auch Diebstahl an Tieren möglich ist.

Beweglich sind Sachen, wenn sie fortgeschafft werden können. Sie sind auch dann beweglich, wenn sie zum Zweck der Wegnahme beweglich gemacht werden. Werden also z.B. fest mit dem Boden oder Wänden verbundene Gegenstände demontiert, dann handelt es sich auch um bewegliche Sachen.

Fremd ist eine Sache, wenn sie im Allein- oder Miteigentum einer anderen Person steht und damit weder herrenlos ist noch ausschließlich Ihnen selbst gehört. Diebstahl an eigenen Sachen ist somit nur dann möglich, wenn ein andere Person Miteigentümer ist. Eine Sache ist herrenlos, wenn sie entweder von Anfang an keinen Eigentümer oder Besitzer hatte oder der Eigentümer sein Eigentum an ihr aufgegeben hat.

Wann genau liegt eine Wegnahme einer Sache vor?

Tathandlung des Diebstahls ist die Wegnahme der Sache. Die Wegnahme besteht im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams. Damit eine Sache gestohlen werden kann, muss an ihr also Gewahrsam einer anderen Person bestehen. Gewahrsam ist die tatsächliche Herrschaft eines Menschen über eine Sache. Es handelt sich dabei um ein Herrschaftsverhältnis, das dem Gewahrsamsinhaber die physische Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verschafft. Der Gewahrsam wird grundsätzlich von der räumlichen Beziehung zur Sache bestimmt, allerdings kann sich je nach Einzelfall etwas anderes ergeben, denn es fließt vor allem die Verkehrsauffassung maßgeblich in die Beurteilung ein. Aus diesem Grund besteht zum Beispiel auch trotz körperlicher Abwesenheit Gewahrsam an einem geparkten Auto. Auch Waren, die in einen Einkaufskorb gelegt werden, verbleiben bis zum Kauf an der Kasse noch im Gewahrsam des Supermarktinhabers, da eine solche vorübergehende Gewahrsamslockerung den an ihnen bestehenden Gewahrsam nicht beeinträchtigt.

Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird. Der frühere Gewahrsamsinhaber darf dem Gewahrsamswechsel also nicht zugestimmt haben. Bei freiwilliger Weggabe liegt kein Bruch fremden Gewahrsams und damit auch keine Wegnahme vor. Wird ein Kleidungsstück zur Anprobe übergeben, dann handelt es sich um eine Gewahrsamslockerung, da kein Einverständnis des Gewahrsamsinhabers in eine vollständige Gewahrsamsübertragung besteht. Deshalb ist Diebstahl an diesem Kleidungsstück auch weiterhin möglich.

Neuer Gewahrsam wird begründet, wenn die Sache auf die Weise aus dem Herrschaftsbereich des vorherigen Gewahrsamsinhabers geschafft wird, dass der neue Gewahrsamsinhaber ungehindert über sie verfügen kann. Für den genauen Zeitpunkt der Gewahrsamsbegründung muss zwischen kleinen und großen Sachen unterschieden werden. Denn während bei kleinen, handlichen Gegenständen ein Ergreifen, Festhalten oder Verstecken in der eigenen Kleidung ausreichend ist, müssen bei großen und schwer transportierbaren Gegenständen zusätzliche Maßnahmen des Wegschaffens hinzutreten.

Welche Besonderheiten gelten beim Ladendiebstahl?

Bei Ladendiebstählen besteht deshalb die Besonderheit, dass Sie nicht zwingend den Laden mit der gestohlenen Ware verlassen müssen. Dies hängt mit der Größe der jeweiligen Sachen ab. Handelt es sich um eine kleine und leicht bewegliche Ware, dann kann ein Ergreifen oder Festhalten für einen vollständigen Gewahrsamswechsel ausreichend sein. Dies gilt selbst dann, wenn der Gewahrsamswechsel innerhalb des Herrschaftsbereichs des Ladeninhabers stattfindet. Denn in Fällen des Ladendiebstahls kommt es durch das Einstecken in die Jacken- oder Hosentasche häufig zu einer sog. Gewahrsamsenklave, wenn Sie die Ware dermaßen in Ihre höchstpersönliche Sphäre bringen, dass sie für den Ladeninhaber nicht mehr ersichtlich ist und er nicht mehr ohne weiteres auf sie zugreifen kann. Dann haben Sie bereits vollendeten Gewahrsam am eingesteckten Gut begründet. Der Vollendung der Wegnahme steht auch nicht entgegen, wenn Sie beim Einstecken von einem Ladendetektiv beobachtet werden. Diebstahl ist nämlich kein „heimliches Delikt“.

Verstecken Sie Ihr Diebesgut noch im Einkaufswagen, dann liegt dagegen noch kein vollendeter Diebstahl vor. Die Sachen im Einkaufswagen befinden sich noch im Gewahrsam des Ladeninhabers, selbst wenn er nicht weiß, wo sie sich genau befinden. Erst beim Passieren des Kassenbereichs wird der Diebstahl vollendet.

Was passiert mit dem Gewahrsam bei verloren gegangenen Sachen?

Verlieren Sie eine Sache außerhalb eines umgrenzten Herrschaftsbereichs, wie beispielsweise in einem Wald, dann besteht an dieser Sache kein Gewahrsam mehr. Anders ist es dagegen, wenn Sie die Sache innerhalb eines umgrenzten Herrschaftsbereichs, wie z.B. in einem Kinosaal verlieren. Dann endet zwar Ihr Gewahrsam über die Sache, es entsteht aber gleichzeitig neuer Gewahrsam des Inhabers dieses Herrschaftsbereichs, in diesem Fall also des Kinoinhabers.

Was ist die sogenannte Zueignungsabsicht?

Die Zueignungsabsicht ist die Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Sie liegt vor, wenn Sie die Sache wegnehmen, um Sie zumindest vorübergehend Ihrer eigenen Vermögenssphäre oder der eines Dritten einzuverleiben und um sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert zu eigen machen wollen. Sie handeln aus diesem Grund auch dann mit entsprechender Zueignungsabsicht, wenn Sie einen Gutschein oder eine Geschenkarte wegnehmen und verbrauchen. Denn dann eignen Sie sich zwar nicht die Sache an sich, aber den in ihr enthaltenen Wert an.

Keine dauerhafte Enteignung liegt vor, wenn Sie im Zeitpunkt Ihrer Wegnahmehandlung fest entschlossen sind, die Sache später wieder zurückzugeben. Bei Rückgabewillen handelt es sich nämlich lediglich um eine sog. Gebrauchsanmaßung, die nur ausnahmsweise strafbar ist, z.B. beim unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads gem. § 248b StGB.

Neben der Zueignungsabsicht müssen Sie hinsichtlich der Wegnahme der fremden Sache auch vorsätzlich handeln. Das bedeutet, dass Sie bewusst und gewollt eine fremde Sache wegnehmen müssen. Verwechseln Sie eine Sache und nehmen Sie sie mit, weil Sie denken, dass es Ihre eigene ist, dann kann die Strafbarkeit wegen Diebstahls am mangelnden vorsätzlichen Handeln scheitern. Allerdings ist dann eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung noch möglich.

Wird jeder Diebstahl auch strafrechtlich verfolgt?

Grundsätzlich müssen die Strafverfolgungsbehörden bei jedem Verdacht eines Diebstahls ihre Ermittlungen aufnehmen. Eine Ausnahme bilden geringwertige Sachen. Dies sind nach der Rechtsprechung Sachen von einem Wert bis zu 50 €. Gemäß § 248a StGB werden Diebstahl und Unterschlagung nur bei einem Strafantrag verfolgt, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Ein Strafantrag stellt das Verlangen einer Person dar, eine andere Person wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich zu verfolgen und ist zu unterscheiden von der Strafanzeige, welche lediglich eine bloße Mitteilung über einen möglichen strafrechtlich relevanten Sachverhalt beinhaltet.

Beim Diebstahl geringwertiger Sachen kommt es ausschließlich auf den tatsächlichen Wert der Sache zum Zeitpunkt der Tat an. Da es sich bei § 248a StGB um eine verfahrensrechtliche Vorschrift handelt, spielt Ihre persönliche Vorstellung über den Wert der Sache keine Rolle.

Das Strafantragserfodernis besteht im Übrigen auch beim Haus- und Familiendiebstahl. Gemäß § 247 StGB liegt ein solcher Diebstahl vor, wenn durch ihn ein Angehöriger, Betreuer oder Vormund verletzt wird. Diese „prozessuale“ Privilegierung findet ihre Begründung darin, dass der Familie die Möglichkeit überlassen werden soll, die Angelegenheit auch ohne staatliche Einmischung unter sich zu klären.

Wer ist Anzeigeberechtigter beim Diebstahl?

Anzeigeberechtigter ist beim Diebstahl nicht nur die verletzte Person selbst, sondern jedermann. Wenn Sie also eine Tat als bloßer Zeuge beobachten, dann sind sie ebenfalls zur Erstattung einer Anzeige berechtigt. Dafür können Sie sich an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Amtsgerichte wenden (§ 158 StPO). Auch haben Sie mittlerweile die Möglichkeit, Strafanzeige wegen Diebstahls bei der Online-Wache der Polizei Niedersachsen zu erstatten.

Welche Strafen drohen bei „einfachem“ Diebstahl?

Der „einfache“ Diebstahl gem. § 242 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wie hoch das Strafmaß im Einzelfall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Relevant sind etwaige bestehende Vorstrafen, die Umstände der Tatbegehung sowie der angerichtete Schaden für den Geschädigten durch den Diebstahl.

Was ist eine Unterschlagung?

Die sog. Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt und stellt damit einen eigenen Straftatbestand dar. Der Unterschied zum Diebstahl besteht darin, dass sich hier der Täter eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, die er schon in seinem Besitz oder Gewahrsam hat. Er nimmt dem Berechtigten die Sache also nicht weg, da er sie bereits bei sich hat. Ein Beispiel für eine Unterschlagung wäre, wenn Sie sich ein Fahrzeug mieten und nicht zurückgeben oder ausgeliehene Bücher aus der Bibliothek behalten. Das Strafmaß bei der Unterschlagung beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Was ist liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor?

Wann ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall begangen wird, regelt § 243 StGB. Bei dieser Norm handelt es sich um eine sog. Strafzumessungsvorschrift in Form von Regelbeispielen. Die Regelbeispiele erwirken eine Straferhöhung für den begangenen Diebstahl. Sie stellen weitere Tatbestandsvoraussetzungen dar, bei deren Vorliegen eine Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall drohen kann. Die Regelbeispiele nach § 243 Abs. 1 S. 2 StGB sind dabei nicht abschließend, was bedeutet, dass das Gericht kann auch einen unbenannten besonders schweren Fall des Diebstahls bestimmen kann, sofern dieser dem Unrechtsgehalt der aufgezählten Fälle entspricht.

Was versteht man unter einem Einbruchsdiebstahl?

Unter einem Einbruchsdiebstahl versteht man den besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB. Dieser liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.

Ein umschlossener Raum ist dabei jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Als Raumgebilde gilt hierbei auch ein Kraftfahrzeug. Um einen Einbruch handelt es sich, wenn der Täter gewaltsam, aber nicht notwendig substanzverletzend eine Umschließung öffnet. Dazu zählen beispielsweise das Aufbrechen einer Tür oder das Ausheben eines Fensters. Unter Einsteigen ist jedes Hineingelangen in das Gebäude oder in den umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen zu verstehen. Klassisches Beispiel hierfür ist das Anlegen einer Leiter, um durch ein geöffnetes Fenster in ein Zimmer zu gelangen. Beim Eindringen mit einem falschen Schlüssel kommt es darauf an, dass der Schlüssel von dem Berechtigten nicht mehr zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Berechtigte seinen Schlüssel verloren hat. Zum Eindringen mit einem falschen Schlüssel zählt aber auch das Verwenden von Dietrichen.

Was ist ein verschlossenes Behältnis?

Gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB liegt auch ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Ein Behältnis ist ein Raumgebilde, das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist, worunter auch der Kofferraum eines Autos fällt. Ein typisches Beispiel ist die Registrierkasse mit Bargeld. Auch Schmuckkästchen und Schränke zählen als verschlossenes Behältnis. Andere Schutzvorrichtung sind in Abgrenzung zum verschlossenen Behältnis Vorrichtungen, die eine Sache gegen Wegnahme sichern oder die Wegnahme erschweren, ohne sie zu umhüllen. Dazu zählt etwa das Sicherheitsetikett an Kleidungsstücken, da es nur die Vollendung des Diebstahls und nicht die Wegnahme verhindern soll.

Wann handelt es sich um einen gewerbsmäßigen Diebstahl?
rechtsanwalt-hannover-strafrecht-fav§ 243 StGB Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB regelt, dass der Täter auch ein Regelbeispiel erfüllen kann, wenn er gewerbsmäßig stiehlt. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn man beabsichtigt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu beschaffen. Das Regelbeispiel kann auch schon beim ersten begangenen Diebstahl vorliegen, wenn der Täter hier schon nach dauerhaftem Gewinn strebt.

Welche Strafen erwarten mich bei einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall?

Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. § 243 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Zu beachten ist, dass kein besonders schwerer Fall des Diebstahls angenommen wird, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht (§ 243 Abs. 2 StGB).

Wann mache ich mich wegen Diebstahls mit Waffen strafbar?

Sie machen sich gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB wegen Diebstahls mit Waffen strafbar, wenn Sie einen Diebstahl begehen, bei dem Sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führen. Gleiches gilt, wenn ein anderer Beteiligter dies tut und Sie davon Kenntnis haben. Das Strafmaß beim Diebstahl mit Waffen beträgt 6 Monate bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Beisichführen meint dabei, dass sich die Waffe in Ihrer Griffweite befinden muss, so dass Sie sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen können. Sie müssen sie nicht also in der Hand halten oder sie am Körper tragen, ausreichend ist das Beisichführen zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatausführung.

Als Waffe gilt jeder Gegenstand, der nach Art seiner Anfertigung geeignet und dazu bestimmt ist, Menschen durch seinen Gebrauch erheblich zu verletzen. Dazu zählen alle Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen. In Abgrenzung dazu ist ein anderes gefährliches Werkzeug jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art der Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Schäden zu verursachen.

Auch das Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels zu dem Zweck, den Widerstand einer Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu brechen, zählt gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB zum Diebstahl mit Waffen. Dabei muss von Ihnen aber die konkrete Verwendung des Werkzeugs beabsichtigt sein.

Wann handelt es sich um einen Bandendiebstahl?

Gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB werden Sie ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, wenn Sie den Diebstahl als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begehen. Eine Bande setzt sich dabei aus mindestens drei Personen zusammen. Aufgrund des Erfordernisses der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds reicht es für die Verwirklichung dieses sog. Qualifikationstatbestands nicht aus, wenn nur ein Mitglied am Diebstahl mitwirkt.

Was gilt als Wohnungseinbruchsdiebstahl?

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB besteht darin, dass Sie zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbrechen, einsteigen, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringen oder sich in der Wohnung verborgen halten. Der Begriff der Wohnung wird hier enger ausgelegt, was auf das hohe Strafmaß zurückzuführen ist. So gilt als Wohnung nur eine Räumlichkeit, die den Mittelpunkt des privaten Lebens bildet oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Intimsphäre steht. Die Strafandrohung beträgt auch hier 6 Monate bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Muss ich bei einem Diebstahl mit einem Eintrag in das Führungszeugnis rechnen?

Bei einer Geldstrafe von bis zu einschließlich 90 Tagessätzen und Strafen bis zu einschließlich 3 Monaten Freiheitsstrafe erfolgt kein Eintrag in das Führungszeugnis. Insofern hängt es von ihrer endgültigen Strafe ab, ob der Diebstahl in das Führungszeugnis eingetragen wird. Wie hoch die Strafe letztlich ausfällt, hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie z.B. Ihren Vorstrafen, den konkreten Tatumständen und dem Wert der Sache ab.

Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts ratsam?

Haben Sie eine Vorladung als Beschuldiger oder eine Anklageschrift erhalten, dann sollten Sie die Angelegenheit nicht vorschnell und unüberlegt in die eigene Hand nehmen. Machen Sie zunächst von ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht. Aufgrund ständig neuer Rechtsprechung zu den Vorschriften des Diebstahls und der Unterschlagung ist ein tiefgreifender Kenntnisstand für eine optimale Verteidigung unerlässlich.

Grundsätzlich gilt: Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Als von Ihnen beauftragter Strafverteidiger in Hannover beantrage in Ihrem Fall umgehend Akteneinsicht und überprüfe sorgfältig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls gegeben sind. Nach erfolgter Akteneinsicht arbeite ich mit Ihnen eine bestmögliche Verteidigungsstrategie aus. Wenn möglich, kann ich für Sie im besten Fall auch bei einem Diebstahl eine Einstellung des Verfahrens erwirken. Auf diese Weise bleibt Ihnen eine oftmals als belastend empfundene Hauptverhandlung vor dem Gericht erspart.

Sie können mich bei Fragen zum Thema Diebstahl jederzeit kontaktieren und sich von mir beraten lassen. Als Wahl- oder Pflichtverteidiger bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

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