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Einstellungsmöglichkeiten

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über Einstellungsmöglichkeiten.

Einstellungsmöglichkeiten

Einstellungsmöglichkeiten im Strafverfahren – Strafverteidiger Hannover

Das Strafverfahren endet in der Praxis nicht immer mit der Verurteilung oder dem Freispruch des Angeklagten. Bereits vor einer öffentlichen Hauptverhandlung im Hauptverfahren, die oftmals vom Angeklagten als besonders belastend empfunden wird, kann eine Verfahrensbeendigung im Ermittlungsverfahren durch Einstellung erreicht werden.

Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht

Das Ermittlungsverfahren endet nach § 170 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) mit der Erhebung der Anklage durch die Einreichung der Anklageschrift oder nach § 170 Abs. 2 StPO mit der Einstellung des Verfahrens. Dies hängt davon ab, ob die Staatsanwaltschaft genügenden Anlass sieht, eine öffentliche Klage zu erheben. Genügender Anlass besteht dann, wenn die Staatsanwaltschaft den sog. hinreichenden Tatverdacht annimmt. Dieser liegt vor, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Wird dagegen von der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht verneint, so wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Einstellungsgrund kann auch ein Verfahrenshindernis sein, wie beispielsweise Verjährung oder die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten.

Die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht dient dem Zweck, die Durchführung unnötiger Gerichtsverfahren zu verhindern. Dies führt vor allem auch zu einer Entlastung der Gerichte. Zu beachten ist allerdings, dass das Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen werden kann, wenn nachträglich festgestellte Tatsachen dafürsprechen, dass der Beschuldigte der Täter gewesen ist. Der Geschädigte einer Straftat kann darüber hinaus gegen die Einstellung aus tatsächlichen Gründen unter Umständen gemäß §§ 172 ff. StPO mit dem Klageerzwingungsverfahren vorgehen. Dieses bietet dem Geschädigten die Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, anzufechten.

Einstellung wegen Privatklagedeliktes

In Betracht kommt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO jedoch nicht nur bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch dann einstellen, wenn sie das öffentliche Interesse an der Verfolgung verneint und es sich um eine Straftat handelt, die im Wege der sog. Privatklage verfolgt werden kann. Zu den sog. Privatklagedelikten gehören gemäß § 374 Abs. 1 StPO zum Beispiel Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Körperverletzung, Nachstellung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Wird der Verletzte der Straftat auf die Privatklage verwiesen, so ist es diesem selbst überlassen, ob er anstelle der Staatsanwaltschaft selbst als Ankläger auftreten und das Strafverfahren weiterführen will.

Einstellung wegen Geringfügigkeit

Des Weiteren ist eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO möglich. Die Staatsanwaltschaft kann nach dem sog. Opportunitätsprinzip zur Entscheidung gelangen, dass trotz der an sich bestehenden Verfolgungsvoraussetzungen eine Ausnahme von der Verfolgung geboten erscheint. Dafür muss es sich allerdings um ein Vergehen handeln, bei dem die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Vergehen sind nach der Definition in § 12 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch) diejenigen Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder die nur mit Geldstrafe bedroht sind. Die Schuld des Beschuldigten ist als gering anzusehen, wenn sie deutlich geringer ist als in vergleichbaren Fällen. Wenn also eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens zu erwarten ist, dann ist in der Regel das Maß der Schuld als gering einzustufen. Darüber hinaus muss grundsätzlich auch das Gericht der Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO zustimmen. Der Beschuldigte braucht hingegen seine Zustimmung nicht zu erteilen. Zudem ist eine Einstellung nach § 153 StPO auch nach Erhebung der Anklage noch möglich. Nach § 153 Abs. 2 StPO kann nämlich auch das Gericht das Verfahren noch einstellen. Dafür bedarf es dann allerdings grundsätzlich der Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

Für den Betroffenen ist die Einstellung nach § 153 StPO ist grundsätzlich eine vorteilhafte Verfahrensbeendigung. Einerseits kommt es bei ihr zu keiner Schuldfeststellung, so dass es offenbleibt, ob sich der Beschuldigte wirklich schuldig gemacht hat. Andererseits ist auch ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich nicht mehr möglich.

Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen

Die in der Praxis am häufigsten vorkommende Einstellungsmöglichkeit stellt die Vorschrift des § 153a StPO dar. Diese sieht die Möglichkeit des zunächst vorläufigen Absehens von der Erhebung der öffentlichen Klage und der späteren endgültigen Einstellung des Verfahrens für den Fall vor, dass es sich um ein Vergehen handelt und der Beschuldigte bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllt, die geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Steht dem dabei die Schwere der Schuld nicht entgegen, dann kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Dabei kann beispielsweise eine Einstellung nach § 153a StPO auch bei schwerer Schuld in Betracht kommen, sofern es die Gesamtumstände zulassen.

Zu den Auflagen und Weisungen des § 153a StPO zählt die Erbringung von Leistungen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens, die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse, die Erbringungen von sonstigen gemeinnützigen Leistungen, die Erbringung von Unterhaltszahlungen in einer bestimmten Höhe, das ernsthafte Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen und dabei seine Tat ganz oder zum Teil wieder gutzumachen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben (sog. Täter-Opfer-Ausgleich), die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs und die Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Die Frist, in der die Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten erfüllt werden müssen, kann bis zu sechs Monaten betragen. Bei der Erbringung von Unterhaltszahlungen und der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs kann sie auf bis zu einem Jahr gesetzt werden. Unter Umständen kann die Frist auch einmal für die Dauer von drei Monaten verlängert werden.

Die Einstellung nach § 153a StPO bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Gerichts. Zustimmen muss aber auch der Beschuldigte. Auch nach Klageerhebung kann das Gericht gemäß § 153a Abs. 2 StPO in jeder Lage des Verfahrens das Verfahren einstellen. Dann muss, falls noch nicht erteilt, die Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingeholt werden.

Wie bei der Einstellung nach § 153 StPO hat der Beschuldigte hier den Vorteil, dass es nicht zu einer endgültigen Schuldfeststellung kommt. Zudem kommt es bei der Einstellung nach § 153a StPO durch die Erfüllung der Auflagen und Weisungen dazu, dass die Tat dann nicht mehr als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Ein Klageerzwingungsverfahren ist gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ebenfalls grundsätzlich nicht mehr möglich.

Einstellung des Verfahrens bei Absehen von Strafe

Eine Einstellung des Verfahrens sieht auch der § 153b StPO vor, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte. Dafür darf das Verfahren nicht bereits nach dem § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht einzustellen sein. Relevant sind hier vor allem der § 60 StGB, wonach das Gericht von der Strafe dann zwingend absehen muss, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Täter bei der Tat selbst schwer verletzt worden ist oder durch die Tat eine ihm nahestehende Person stirbt. Wenn der Täter jedoch für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat, dann ist ein Absehen von Strafe § 60 Abs. 2 StGB ausgeschlossen.

Daneben kann das Gericht beispielsweise auch von Strafe absehen, wenn eine falsche Aussage berichtigt wird (§ 158 Abs. 1 StGB) oder wenn bei BtM-Delikten ein Fall des Eigenverbrauchs vorliegt oder jemand als Kronzeuge auftritt (§§ 29 Abs. 5, 31 BtMG). § 153b kann vor allem auch im Fall des sog. Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) angewendet werden. Dies ist ein außergerichtliches Verfahren, bei dem der Täter im Rahmen eines kommunikativen Prozesses dem Opfer Wiedergutmachung leistet und im Erfolgsfall entweder eine Strafmilderung oder die Einstellung des Strafverfahrens erwirkt.

Über die Einstellung des Verfahrens entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts.

Einstellung des Verfahrens bei Mehrfachtätern

Praktische Bedeutung hat neben der Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO auch der § 154 StPO. Oftmals ist der Aufwand, das Ermittlungsverfahren weiter zu betreiben und möglicherweise eine neue Hauptverhandlung anzustrengen, nicht lohnenswert, weshalb der § 154 StPO die Möglichkeit der Einstellung bei sog. Mehrfachtätern vorsieht. Der Mehrfachtäter muss bereits wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt worden sein oder wegen einer anderen Tat noch eine Strafe erwarten. Wenn die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, kann das Verfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt werden. Wann die Strafe für eine Tat neben einer anderen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, ist dabei stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. Auf die Strafverfolgung kann nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch verzichtet werden, wenn es unangemessen lange dauern würde, bis ein Urteil in dieser Sache zu erwarten wäre. In beiden Fällen ist dies jedoch nur möglich, wenn die Einwirkung auf den Täter und die Verteidigung der Rechtsordnung keinen Schaden erleiden.

Anders als bei den §§ 153, 153a StPO braucht die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren hier keiner Zustimmung des Gerichts.

Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Anlage

Denkbar ist darüber hinaus auch noch eine Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Anklage im sogenannten Zwischenverfahren. In diesem Verfahrensschritt zwischen dem Ermittlungs- und dem Hauptverfahren überprüft das Gericht nochmal als zweite Instanz unabhängig von der Staatsanwaltschaft, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage tatsächlich eine Verurteilung wahrscheinlich ist, bevor die Hauptverhandlung eröffnet wird. Stellt sich hier heraus, dass der Angeschuldigte gar keine Straftat begangen hat oder diese nicht verfolgt werden kann, lehnt das Gericht die Eröffnung einer Hauptverhandlung ab und es ergeht dann ein Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO.

Nehmen Sie Kontakt auf! Strafverteidiger Hannover

Zwar ist die Annahme richtig, dass ein Freispruch im öffentlichen Hauptverfahren das Ziel jedes Strafverteidigers ist. Einem erfahrenen Strafverteidiger kommt es aber vielmehr auf die Einstellung des Verfahrens, bestenfalls schon im Ermittlungsverfahren, an. Da für den Angeklagten jede Hauptverhandlung ein Verurteilungsrisiko beinhaltet, ist somit jede Art von Einstellung im Ermittlungsverfahren das bessere Ergebnis.

Gleichwohl können sich die Einstellungsmöglichkeiten trotz nennenswerter Vorteile auch nachteilhaft auswirken. Während durch die Einstellung vor allem eine öffentliche Hauptverhandlung gemieden und das Verfahren damit insgesamt verkürzt wird und der Mandant nicht als „vorbestraft“ gilt, kann sich die offene Schuldfrage für ihn nach außen hin auch als nachteilig herausstellen, da er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht vollständig entlastet wird.

Meine Aufgabe als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover ist daher vor allem auch, Sie auf die Vor- und Nachteile hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens hinzuweisen, wenn Sie mich als Ihren Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Als Strafverteidiger in Hannover ist es mir möglich, Akteneinsicht zu Ihrem Verfahren zu beantragen, um so einen Einblick in die bisherigen Ermittlungsarbeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Beweislage zu erhalten. Aufgrund der mir durch die Ermittlungsakte gewonnenen Informationen kann ich Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Situation bieten. Als kompetenter Ansprechpartner stehe ich Ihnen bei Ihren Fragen nicht nur zum Ermittlungsverfahren, sondern zum gesamten Gebiet des Strafrechts rund um die Uhr zur Verfügung.

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