Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die fahrlässige Tötung im Straßenverkehr.
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
Immer wieder passiert es, dass Menschen im Straßenverkehr auf tragische Weise ums Leben kommen. Oftmals reicht eine kleine Unachtsamkeit aus, die zu verheerenden Folgen führt. Nicht selten ist auch Alkohol im Spiel gewesen. Für den „Täter“ ist der Gedanke, unbeabsichtigt den Tod eines anderen Menschen verursacht zu haben, ein Albtraum, unter dem er regelmäßig sein Leben lang leidet. Der Tatvorwurf der Ermittlungsbehörden lautet in diesen Fällen häufig Fahrlässige Tötung.
Doch was genau droht dem Beschuldigten bei einer fahrlässigen Tötung? Worauf kommt es während des Strafverfahrens an und wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Wann macht man sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar?
Die fahrlässige Tötung ist ein sehr häufiges Delikt, welches insbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wird. Aber auch in jedem anderen Lebensbereich außerhalb des Straßenverkehrs kann es zur fahrlässigen Tötung eines Menschen kommen.
Geregelt ist die fahrlässige Tötung in § 222 Strafgesetzbuch (StGB) und erfordert nach dem Wortlaut den Tod eines Menschen durch Fahrlässigkeit. Nach juristischer Definition handelt derjenige fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. Ob eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wird anhand eines objektiven Maßstabs ermittelt. Daher ist danach zu fragen, wie sich ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Situation verhalten hätte. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich vor allem beim Verstoß gegen Rechtsnormen, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, darunter insbesondere aus der Straßenverkehrsordnung (StVO). Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt demnach beispielsweise vor, wenn der erforderliche Seitenabstand beim Überholen eines Fußgängers, Radfahrers, Motoradfahrers oder auch Pkws oder der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird.
Eine Begrenzung der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung erfolgt durch den sogenannten Vertrauensgrundsatz. Dieser besagt, dass derjenige, der sich verkehrsgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten. So darf ein sich pflichtgemäß verhaltender PKW-Fahrer davon ausgehen, dass etwa ein Fußgänger an einer roten Ampel stehen bleibt oder nicht einfach so auf die Fahrbahn springt. Allerdings kommt der Vertrauensgrundsatz nicht zum Tragen, sofern erkennbare Fehler oder deutliche Anhaltspunkte bestehen, die ein aufkommendes verkehrswidriges Verhalten des anderen zu erkennen geben. Vor allem bei bestimmten schutzbedürftigen Personengruppen, wie beispielsweise Kindern, deren Verhalten bekanntermaßen unberechenbar ist, kommt der Vertrauensgrundsatz nicht in Betracht.
Des Weiteren müssen der wesentliche Geschehensverlauf und die Tötung eines anderen Menschen objektiv vorhersehbar und erkennbar sein. An dieser Stelle stellt sich für die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung die Frage, ob die beiden genannten Faktoren nicht deutlich außerhalb dessen liegen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung als gewöhnlich eingestuft werden kann. So ist etwa bei atypischen Konstellationen, bei denen nur unglückliche Umstände zum Tod eines anderen Menschen geführt haben, die objektive Vorhersehbarkeit und Erkennbarkeit häufig zu verneinen. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Bricht in einem Krankenhaus ein Feuer aus, woraufhin ein dort zu behandelnder Fahrradfahrer verstirbt, dann handelt es sich um einen unwahrscheinlichen Ablauf, welcher dem Verkehrsteilnehmer, der den Fahrradfahrer zuvor mit seinem Pkw erfasst hatte, nicht zugerechnet werden kann.
Darüber hinaus erfordert der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung einen sogenannten Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Danach muss die Verletzung der erforderlichen Sorgfaltspflicht für den Tod des Menschen ursächlich sein. Wäre der Tod eines Menschen auch ohne Verletzung der Sorgfaltspflicht eingetreten, so scheidet eine Strafbarkeit und damit eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist immer dann schon zu verneinen, wenn nicht oder nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt der Tod eines anderen Menschen eingetreten wäre. In der Praxis wird meistens bei der Frage, ob der der tödliche Unfall hätte vermieden werden können, ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie sieht das Strafmaß für eine fahrlässige Tötung aus?
Die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr ohne Alkoholeinfluss ist häufig mit einer Geldstrafe zu rechnen. Wie sich eine solche zusammensetzt, ist für den normalen Bürger meistens unverständlich. Denn wie hoch eine Geldstrafe letztendlich ausfällt, steht nicht schon im Vorhinein fest, sondern muss errechnet werden. Dabei sind Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe zu unterscheiden:
Nach § 40 Abs. 1 StGB wird die Geldstrafe in Tagessätzen verhängt. Wichtige Faktoren hierfür sind z.B. die Schwere der Tat oder die verursachten Schadenshöhe. Es können mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze verhängt werden. Ab 90 Tagessätzen erfolgt eine Eintragung in das Führungszeugnis, so dass man ab dieser Grenze als „vorbestraft“ gilt. Für die konkrete Tagessatzhöhe spielen gem. § 40 Abs. 2 StGB die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen, die entscheidende Rolle. Ein Tagessatz kann mindestens einen und maximal 30.000 € betragen.
Bei der konkreten Strafzumessung kommt es insbesondere auf das “Maß der Pflichtwidrigkeit”, also den Grad der Fahrlässigkeit an. Das Strafmaß ist auch davon abhängig, welchen Hintergrund der Täter hat und wie die Umstände des Unfalls aussehen: Relevante Frage sind hierbei, ob der Unfallfahrer vorbestraft und bereits öfter negativ im Straßenverkehr aufgefallen ist und was genau zur Fahrlässigkeit geführt hat.
Wie wirkt sich Alkoholkonsum auf das Strafmaß aus?
Auch im Falle einer Trunkenheitsfahrt durch übermäßigen Konsum von Alkohol, die zu einem Unfall mit Todesfolge für einen anderen Menschen führt, ist eine Fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB erfüllt. Im Unterschied zur fahrlässigen Tötung ohne Alkoholeinfluss wiegt die Verursachung der Tötung hier jedoch erheblich schwerer. Während bei einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr ohne Alkoholeinfluss häufig mit einer Geldstrafe gerechnet werden kann, wird ein Täter, der im alkoholisierten Zustand fahrlässig den Tod eines anderen Menschen verursacht, häufig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.
Dies liegt daran, dass in einem Fall, indem eine Person unter Alkoholeinfluss ein Auto fährt und dann durch einen Unfall einen anderen Menschen tötet, nicht mehr von leichter, sondern von grober Fahrlässigkeit ausgegangen wird. Die Begriffe leichte und grobe Fahrlässigkeit entstammen aus dem Privatrecht, die strafrechtlichen Begriffe lauten hierbei bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit. Unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter nicht erkennt, dass er eine Straftat begehen könnte und deshalb sein Verhalten auch nicht an die konkrete Situation anpasst, bewusste Fahrlässigkeit, wenn er erkennt, dass er immerhin die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, aber trotzdem darauf vertraut, dass nichts Schlimmes passieren wird. Diese Unterscheidung zwischen unbewusster bzw. bewusster Fahrlässigkeit ist für die Beurteilung vom Strafmaß für die fahrlässige Tötung ausschlaggebend.
Wann tritt bei einer fahrlässigen Körperverletzung Verjährung ein?
Die Verjährungsfrist bei der fahrlässigen Tötung beträgt gemäß 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung der Tat zu laufen. Für den Betroffenen, der der fahrlässigen Tötung beschuldigt wird, bedeutet dies, dass er auch noch bis zu fünf Jahren nach der Tat strafrechtlich belangt werden kann.
Ist schnelles Wegreißen von Gegenständen auch „Gewalt“?
Beim schnellen Wegreißen von Gegenständen, z.B. von Handtaschen, muss unterschieden werden. Wird die Handtasche blitzschnell entrissen, ohne dass das Opfer sie besonders festhält und hatte der Täter auch keinen wirklichen Widerstand erwartet und auch nicht überwinden müssen, dann liegt keine Gewalt vor. In diesem Fall steht der Überraschungsmoment im Vordergrund. Anders dagegen ist die Situation, wenn das Opfer die Handtasche festhält und der Täter einige Kraft entfalten muss, um die Handtasche dem Opfer zu entreißen. Dann steht die entfaltete Kraft im Vordergrund, so dass Gewalt angewendet wird.
Wann kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
Ist von einer Bewährungsstrafe die Rede, dann ist damit eine Freiheitsstrafe gemeint. Diese wird jedoch nicht in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, sondern auf Bewährung ausgesetzt (§ 56 StGB). Das bedeutet, dass der Verurteilte weiterhin seinem geregelten Leben in seinem gewohnten Umfeld nachgehen darf. Allerdings muss er in seiner Bewährungszeit gemäß § 56 b StGB etwaige Bewährungsauflagen erfüllen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und darf nicht erneut straffällig werden. Sollte dies der Fall sein, dann droht ein Bewährungswiderruf gemäß § 56 f StGB, mit der Folge, dass der Verurteilte – zuzüglich der Strafe seiner neuen Tat – die Strafe tatsächlich verbüßen muss.
Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewährung ist, dass es sich um eine bewährungsfähige Strafe handelt. Diese darf maximal 2 Jahre betragen und ist zwingend von der Bewährungszeit zu unterscheiden. Denn mit der Bewährungszeit ist der Zeitraum gemeint, in welchem sich der Verurteilte bewähren muss. Das Gericht kann dabei eine Bewährungszeit zwischen 2 und 5 Jahren bestimmen (§ 56a StGB).
Eine weitere Voraussetzung für eine Bewährungsstrafe ist die sog. positive Sozialprognose. Diese dient der Feststellung, ob sich der Verurteilte entsprechend des Wortlauts des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Persönlichkeit, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung zu erwarten sind. Bestehen beim Verurteilten jedoch bereits gewichte Vorstrafen aus jüngerer Vergangenheit, dann fällt die Sozialprognose tendenziell negativ aus. Allerdings finden hier getilgte und oder tilgungsreife Vorstrafen keine Berücksichtigung.
Wie wird eine fahrlässige Tötung im Jugendstrafrecht sanktioniert?
Gerade bei jungen und unerfahrenen Autofahrern kommt es nicht selten vor, dass die Situationen im Straßenverkehr nicht sicher eingeschätzt wird und es aufgrund Unerfahrenheit oder durch Übermut zu einer gefährlichen Lage kommt. Führt dieses Verhalten zu einem Unfall, bei dem ein anderer Mensch getötet wird, dann steht auch bei einem Jugendlichen schnell der Vorwurf einer fahrlässigen Tötung im Raum.
Für Jugendliche, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren sowie teilweise noch für Heranwachsende, also Personen ab 18 bis einschließlich 20 Jahre gilt das Jugendstrafrecht und somit das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Je nachdem, wie schwer der Fall wiegt, können gemäß § 5 JGG gegen den Jugendlichen oder Heranwachsenden sowohl Erziehungsmaßregeln ausgesprochen als auch Zuchtmittel bzw. eine Jugendstrafe angeordnet werden.
Die Sanktionen fallen im Jugendstrafrecht milder aus. Dies hängt damit zusammen, dass der Blick weniger auf die Bestrafung, sondern vielmehr auf die Erziehung des Jugendlichen oder Heranwachsenden gerichtet ist. Auch hier ist bei der Verhängung einer Strafe regelmäßig wichtig, inwiefern sich der Angeklagte reumütig zeigt oder welche Reife er im Hinblick auf sein Alter aufweist. Häufig werden bei einer fahrlässigen Tötung Bewährungsstrafen oder Sozialstunden ausgesprochen, auch eine Geldzahlung an gemeinnützige oder jugendorientierte Vereine ist möglich. Kommt es bei Heranwachsenden zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts, wird besonders auf die Persönlichkeit des Angeklagten geachtet. In der Regel wird danach gefragt, ob die Tat einem jugendlichen Leichtsinn entsprungen ist.
Welche Auswirkungen hat die fahrlässige Tötung auf den Führerschein?
Eine fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB im Straßenverkehr zieht auch stets Konsequenzen im Hinblick auf den Führerschein des Täters mit sich. Da § 222 StGB keine sogenannte Katalogstraftat des § 69 Abs. 2 StGB ist, bei denen der Verlust der Fahrerlaubnis droht, kommt es in der Regel „nur“ zur Verhängung eines Fahrverbotes. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in jedem Falle ausgeschlossen ist.
Daneben erfolgt bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung eine Eintragung von drei Punkten im Fahreignungsregister, das vom Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt wird. Auch seitens der Fahrerlaubnisbehörde können noch negative Konsequenzen drohen. Hat das Gericht festgestellt hat, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, darf die Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung der Fahreignung unter bestimmten Voraussetzungen eigene Maßnahmen wie zum Beispiel ärztliche Gutachten oder eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) anordnen.
Bei der MPU verlangen die Behörden in vereinzelten Fällen einen sogenannten Abstinenznachweis. Dieser erbringt einen Nachweis dafür, dass eine Person dauerhaft oder in manchen Fällen auch nur vorübergehend auf ein bestimmtes Suchtmittel, wie beispielsweise Drogen oder Alkohol, verzichtet hat. Verlangt die Behörde keine strikte Alkoholabstinenz zur MPU, dann soll der Betroffene häufig sein persönliches Trinkverhalten schildern. Dies geschieht in Anwesenheit eines Verkehrspsychologen, welcher überprüft, ob ein kontrolliertes Trinkverhalten vorliegt.
Bei Jugendlichen sieht es folgendermaßen aus: Die Entziehung der Fahrerlaubnis gehört zu den „Maßregeln der Besserung und Sicherung“, die nach § 7 JGG für Jugendliche angedacht sind. Im Jugendstrafverfahren kann dem Angeklagten daher auch die Fahrerlaubnis für eine gewisse Zeit entzogen oder ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Die konkrete Dauer der Sperrfrist, in der der Jugendliche keine neue Fahrerlaubnis beantragen darf, wird individuell festgelegt. Ein Unfall, welcher den Straftatbestand einer fahrlässigen Tötung erfüllt, bedeutet für den Jugendlichen oder Heranwachsenden in der Probezeit einen A-Verstoß. Bei einem A-Verstoß wird die Probezeit beim erstmaligen Verstoß um zwei Jahre verlängert und es muss ein Aufbauseminar besucht werden.
Fahrlässige Tötung – Brauche ich einen Rechtsanwalt?
Sollten Sie eine Anklageschrift wegen fahrlässiger Tötung erhalten haben, dann ist die Heranziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts in jedem Falle ratsam. Denn an den obigen Ausführungen wird deutlich, welche empfindlichen Konsequenzen für Sie drohen. Nehmen Sie ihre Sache nicht unüberlegt in die eigene Hand, da Sie sich sonst dem Risiko aussetzen, Ihre Verteidigungschancen einzubüßen. Die fahrlässige Tötung zählt zu den regelmäßigen Delikten im Strafverteidigeralltag. Im Grundsatz gilt daher: Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.
Gerade bei fahrlässiger Tötung ist Ihr Aussageverhalten nach dem Unfall von Bedeutung. Als Strafverteidiger verdeutliche ich meinen Mandanten immer wieder, wie wichtig es ist, gegenüber Dritten, insbesondere der Polizei keine Erklärungen zu den Umständen der Tat abzugeben. Obwohl die meisten Betroffenen in solchen Schocksituation verständlicherweise oft geneigt sind, vermeintlich entschuldigende Umstände vorzutragen, kann dies im weiteren Verlauf des Verfahrens gegen Sie verwendet werden. Daher ist es für eine erfolgreiche Verteidigung von überragender Bedeutung, vom gesetzlichen Schweigerecht Gebrach zu machen und sich umgehend anwaltliche Beratung einzuholen.
Als Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht in Hannover stehe ich Ihnen jederzeit als Ihr Rechtsvertreter zur Verfügung. Gerne beantworte ich Ihre Fragen zur fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr und den damit in Verbindung stehenden strafrechtlichen Konsequenzen. Hierfür biete ich Ihnen ein erstes, kostenloses Informationsgespräch an. Als Wahl- oder Pflichtverteidiger bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.