top of page
Kloepperfotodesign-4_edited.jpg

Gefährdung des Straßenverkehrs

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Gefährdung des Straßenverkehrs.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist in § 315c des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und stellt eine der wichtigsten Strafvorschriften im Bereich der Verkehrsdelikte dar. Die Norm stellt unterschiedliche Handlungen unter Strafe, von denen alle gemeinsam haben, dass durch sie eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben einer anderen Person entsteht.

Wann mache ich mich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar?

Sie machen sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB strafbar, wenn alle objektiven sowie subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit die durch die Strafnorm genannten Tathandlungen verwirklicht werden können, müssen Sie zunächst im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führen. Zum Straßenverkehr gehören alle Verkehrsflächen wie Straßen, Wege und Parkplätze, auf denen auf Grund einer Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann zugelassen ist. Dazu zählen beispielsweise auch Supermarktparkplätze. Der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche steht dabei nicht entgegen, dass ein Entgelt zu zahlen ist. Nicht zum öffentlichen Straßenverkehr gehören alle Verkehrsflächen, die für alle Verkehrsarten abgesperrt sind oder sonstige Parkplätze, die nur einem geschlossenen Benutzerkreis, beispielsweise durch eine erteilte Erlaubnis, offenstehen. Ein Fahrzeug im Sinne des § 315c StGB ist jedes Beförderungsmittel beliebiger Art wie Auto, Kraft- oder Fahrrad und wird geführt, wenn es willentlich in Bewegung gesetzt wird. Beim Auto beginnt das Führen erst beim Anrollen der Räder.

Um die erste Tatmodalität des § 315c StGB zu verwirklichen, müssen Sie im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen. Das bedeutet, dass Sie als Fahrzeugführer fahruntüchtig sein müssen. Von Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn der Fahrzeugführer rauschbedingt nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sachgemäß zu führen. Sie kann durch den Konsum von berauschenden Mitteln wie Drogen und Betäubungsmitteln, z.B. Heroin und Kokain, ausgelöst werden. Wann Alkoholkonsum zur Fahruntüchtigkeit führt, richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerten bei der Blutalkoholkonzentration (BAK) des Fahrers. Von sog. absoluter Fahruntüchtigkeit ist die Rede, wenn Sie eine BAK von 1,1 ‰ als Kraftfahrzeugführer und 1,6 ‰ als Fahrradfahrer aufweisen. In diesem Fall wird Ihre alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit durch die BAK unwiderlegbar vermutet. Liegt bei Ihnen keine absolute Fahruntüchtigkeit vor, so kann bei Ihnen die sog. relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Diese liegt bei einer BAK von mindestens 0,3 ‰ vor, sofern alkohol- oder rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Diese sind z.B. Schlangenlinien auf geraden Fahrstrecken. Geistige oder körperliche Mängel, die zur Fahruntüchtigkeit führen, sind beispielsweise Sehschwäche, Gehörlosigkeit, Bewusstseinsstörungen, erhebliche Intelligenzminderung oder schwerer Diabetes, bei dem die Gefahr von Schockzuständen besteht. Auch die Übermüdung kann ein körperlicher Mangel des Fahrzeugführers sein, wenngleich sie aufgrund Beweisschwierigkeiten eher geringe praktische Relevanz hat.

Sofern Sie diese genannten Tatmodalitäten nicht verwirklicht haben, kann sich eine Strafbarkeit durch die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verletzung der in § 315c Abs. 1 Nr. 2 a-g StGB aufgezählten Verkehrspflichten ergeben. Grob verkehrswidrig meint einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die jeweilige Verkehrsvorschrift, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr führt. Rücksichtslos handeln Sie dann, wenn Sie sich aus Eigensucht über Ihre Pflichten als Verkehrsteilnehmer hinwegsetzen oder gleichgültig keine Bedenken gegen Ihr Verhalten aufkommen lassen. Hierfür reichen schon bewusst riskantes Fahren, Abbremsen oder Überholen im dichten Gegenverkehr aus, nicht aber reine Gedankenlosigkeit, kurze Unachtsamkeit oder eine falsche Einschätzung der Verkehrslage. Die Voraussetzungen grob verkehrswidrig und rücksichtslos müssen kummulativ vorliegen. Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit nur dann möglich ist, wenn Sie beide Voraussetzungen erfüllen. Dazu muss eine der sog. „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“ hinzukommen. Dies sind Missachtung der Vorfahrt, falsches Überholen, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Verstoß gegen Rechtsfahrgebot, Unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren und Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge.

Wie oben bereits erwähnt, müssen diese genannten Tathandlungen schließlich dazu führen, dass eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben einer anderen Person entsteht. Wann eine fremde Sache von bedeutendem Wert vorliegt, ist gesetzlich nicht bestimmt, die Wertgrenze beginnt nach der Rechtsprechung ab ca. 750 €. Eine konkrete Gefährdung liegt letztlich vor, wenn der Nichteintritt des Schadens nur noch von einem rettenden Zufall abhängt.

Um die subjektiven Voraussetzungen zu erfüllen, müssen Sie vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen handeln. Dies gilt jedoch nicht im Falle des § 315c Abs. 3 StGB, wenn Sie die Gefahr fahrlässig verursachen. Dann müssen Sie jeweils objektiv und subjektiv eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben, die vorhersehbar gewesen ist.

Welche Strafe droht mir bei einer Verurteilung nach § 315c StGB?

Werden Sie wegen einer Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so wird regelmäßig der Führerschein gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB entzogen. Dies liegt daran, dass aus der Begehung der Tat die Vermutung abgeleitet wird, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie wiederholt in dieser oder ähnlicher Sache aufgefallen sind. Auch bei Ersttätern und geringer Gefährdungslage ist von einer Sperre von mindestens einem Jahr auszugehen.

Werden die Voraussetzungen für eine Entziehung des Führerscheins nicht erfüllt, so kann das Gericht ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB von ein bis drei Monate aussprechen.

Darüber hinaus muss das Gericht bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe gegen Sie verhängen. Hier wird der Richter in den meisten Fällen die Häufigkeit Ihrer Delikte hinterfragen. Wenn Sie Ersttäter sind und eine geringere Gefährdungslage bestand, dann werden Sie wahrscheinlich mit einer Geldstrafe davonkommen. Sind jedoch größere Schäden wie z.B. ein Personenschaden entstanden, dann droht Ihnen eine Freiheitsstrafe. Dies hängt aber auch davon ab, ob Sie die Tat vorsätzlich oder lediglich fahrlässig begangen haben. Der beste Strafverteidiger Hannover oder anderswo, den Sie für sich selbst ausgesucht haben, wird Sie entsprechend aufklären.

Was kann ich gegen eine drohende Strafe unternehmen?

Um die Strafbarkeit nach § 315c StGB zu begründen, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Strafnorm ist mit ihren Einzelheiten recht komplex und bietet daher viele Verteidigungsansätze. Hinsichtlich der Art und Höhe Ihrer Strafe wird maßgeblich Ihre innere Gesinnung zur Tat eine Rolle spielen.

Im Hinblick auf die Rechtsfolgen ist gleichwohl davon abzuraten, die Sache unüberlegt und vorschnell selbst in die Hand zu nehmen. Die besten Verteidigungsmöglichkeiten haben Sie, wenn sie einen erfahrenen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen – je früher, desto besser. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover bin ich Ihr Ansprechpartner für Ihre Fragen und übernehme gerne Ihre Verteidigung vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland!

bottom of page