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Geldfälschung

Ein weit verbreitetes Delikt, das vielen bekannt ist, betrifft die Geldfälschung. Allerdings besteht oft Unklarheit darüber, wann diese Handlung tatsächlich strafbar ist und wann nicht. Als Strafverteidiger in Hannover werde ich in diesem Beitrag auf diese und weitere Fragen eingehen.

Geldfälschung

Was ist Geldfälschung und wann hat man sich danach strafbar gemacht?
Nach § 146 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer
Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder

falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
Die Geldfälschung wird als spezieller Fall der Urkundenfälschung betrachtet, wobei das geschützte Rechtsgut die Sicherheit und das reibungslose Funktionieren des Geldverkehrs sind. Die strafrechtliche Verfolgung erstreckt sich somit auf Handlungen, die die Integrität des Zahlungsmittels und das Vertrauen in den Geldverkehr beeinträchtigen können.

Wann liegt Geldfälschung vor?
Um gemäß § 146 StGB bestraft zu werden, muss der Vorsatz, also das Wissen und Wollen, aller relevanten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Man muss also wissen, dass man entweder Geld nachgemacht, verfälscht, sich falsches Geld verschafft oder feilgehalten hat oder falsches Geld als echt in den Verkehr gebracht hat. Wenn man das Geld, das man in Umlauf bringt, sich beschafft oder feilgehalten hat, für echt hält, schließt das in der Regel den Vorsatz und damit die Strafbarkeit aus.

Darüber hinaus muss die Absicht bestehen, es als echt in den Verkehr zu bringen. Unter Absicht versteht man den direkten Willen. Ein einfaches "es-für-möglich-halten" reicht dabei nicht aus. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ich falsches Geld irgendwo liegen lasse und nur für möglich halte, dass es als echtes Geld in den Zahlungsverkehr gelangt.

In solchen Fällen ist es dringend ratsam, einen Strafverteidiger aufzusuchen, da durch eine fundierte Verteidigungsstrategie noch viel erreicht werden kann.

Was bedeutet "Inverkehrbringen von Falschgeld"?
Gemäß § 147 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer abgesehen von den Fällen des § 146 StGB falsches Geld als echt in den Verkehr bringt.

Dieser Tatbestand fungiert als Auffangtatbestand zur Geldfälschung und betrifft Situationen, in denen jemand "gutgläubig" Falschgeld erwirbt, es später als solches erkennt und dann damit bezahlt, sprich, es in den Zahlungsverkehr einführt. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn man unter den Abendeinnahmen einer Diskothek Falschgeld entdeckt und es anschließend zur Bank bringt.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover betone ich, dass die Absicht, gefälschtes Geld als echt zu verwenden, eine entscheidende Rolle für die Strafbarkeit spielt. Die Strafen für Geldfälschung können erheblich sein und reichen von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, abhängig von der Schwere der Tat und den individuellen Umständen.

Wann wird ich Falschgeld feilgehalten?
Das "Feilhalten" von Falschgeld gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 3 Variante 2 StGB bezeichnet das offensichtliche Bereitstellen zum Zwecke des Verkaufs. Dies kann beispielsweise auch online geschehen. Allerdings muss das Geld als Falschgeld erkennbar sein. Wenn es sich um offensichtlich falsches Geld handelt, wie beispielsweise Monopoly Geld, und als solches zum Verkauf angeboten wird, liegt kein Feilhalten von Falschgeld vor.

Ich habe bei der Bank Geld eingezahlt und es waren falsche Geldnoten dabei. Strafbarkeit nach Geldfälschung?
Wenn ich bei der Bank Geld einzahle und feststelle, dass sich darunter falsche Geldnoten, auch "Blüten" genannt, befinden, stellt sich die Frage, ob dies als Geldfälschung anzusehen ist.
Gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 3 StGB wird bestraft, wer falsches Geld, das er mit der Absicht, es als echt in den Verkehr zu bringen, nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, tatsächlich als echt in den Verkehr bringt. Daraus ergibt sich, dass man bewusst, also mit Wissen und Wollen, sich Falschgeld beschafft oder nachgemacht haben muss oder echtes Geld bewusst verfälscht haben muss, um sich strafbar zu machen. Wenn man jedoch nicht weiß, dass man "Blüten" in seinem Besitz hat und mit diesen bezahlt, hat man sich in der Regel nicht strafbar gemacht.
Das Wissen darüber, dass man Falschgeld in seinem Besitz hat, muss im Rahmen eines Strafverfahrens dem Beschuldigten nachgewiesen werden. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn jemand die Tageseinnahmen einer Bar zur Bank bringt, unter denen sich möglicherweise auch "Blüten" befinden könnten. Hier ist es für die Ermittlungsbehörden schwierig, eine Absicht nachzuweisen. Dies bietet mir als Strafverteidiger gute Ansatzmöglichkeiten.
Falschgeldweitergabe: Habe ich mir strafbar falsch Geld verschafft?
In der Regel fallen reine Empfangs- und Botentätigkeiten nicht unter den Tatbestand des "Sich Verschaffens", da man über das Geld selbst nicht verfügen möchte. Wenn man also nicht beabsichtigt, über das Geld selbst weiter zu verfügen, hat man sich normalerweise nicht strafbar gemacht wegen Geldfälschung. Dieser fehlende Verfügungswille stellt ein subjektives Tatbestandsmerkmal dar, das im Rahmen eines Strafverfahrens dem Beschuldigten nachgewiesen werden muss. Hierbei spielen die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle. Mögliche Ansatzpunkte für einen Strafverteidiger könnten beispielsweise Zeugen sein, die bestätigen können, dass man lediglich als Bote fungierte, oder auch die Art und Weise, wie das Falschgeld aufbewahrt wurde.

Jedoch könnte man sich unter Umständen der Beihilfe zur Geldfälschung strafbar gemacht haben. Für eine solche Beihilfe müssen jedoch weitere Merkmale vorliegen. In einem solchen Fall ist es dringend ratsam, einen Strafverteidiger zu konsultieren, um die rechtliche Situation zu klären, da weitere spezifische Elemente für eine Beihilfe vorliegen müssen. Als Rechtsanwalt in Hannover habe ich in der Verteidigung bei dem Vorwurf der Geldwäsche Erfahrung und berate Sie gerne.

Strafbarkeit bzgl. Geldfälschung, wenn ich jemand anderen damit bezahlen lassen?
Ein „In den Verkehr bringen“ liegt auch vor, wenn ich es einem „Eingeweihten“, der also weiß, dass es kein echtes Geld ist, gebe, damit dieser es zur Zahlung im Geldverkehr verwendet. In der Regel hat man sich hier der Geldfälschung strafbar gemacht. Der Eingeweihte muss noch nicht damit bezahlt haben, trotzdem kann man sich bereits strafbar gemacht haben.

Eine andere Situation liegt nur vor, wenn man das Falschgeld an eine Person weitergibt, die es ihrerseits wieder nur an einen anderen weitergibt, der es dann damit bezahlt. Dann scheidet in der Regel eine Strafbarkeit der ersten Person aus. Es kann dann jedoch eine Beihilfe zur Geldfälschung vorliegen.

Ich habe Falschgeld einem verdeckten Ermittler übergeben. Habe ich Falschgeld in den Verkehr gebracht?
Gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 3 StGB macht sich strafbar, wer falsches Geld als echt in den Verkehr bringt. Wenn ich einem verdeckten Ermittler Falschgeld in der Absicht übergebe, es als echt in den Verkehr zu bringen, wird es durch den Ermittler sichergestellt. Damit habe ich es jedoch nicht tatsächlich in den öffentlichen Verkehr gebracht. In diesem Fall kann lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchter Geldfälschung vorliegen. Der Versuch kann nach § 23 Absatz 2 StGB milder bestraft werden.

Falschgeld – Vorladung erhalten, was tun?
Als Strafverteidiger in Hannover empfehle ich bei dem Vorwurf der kriminellen Vereinigung einen Rechtsanwalt für Strafecht aufzusuchen. Sollten Sie Fragen haben oder mit dem Vorwurf Geldwäsche konfrontiert sehen, stehe ich für Ihnen gerne als Ihr Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht für eine erste kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Existieren Strafverschärfungen?
Gemäß § 146 Absatz 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat. Dadurch ist die potenzielle Strafe im Vergleich zur einfachen Geldfälschung erheblich höher.

Gewerbsmäßig handelt, wer durch die Geldfälschung eine fortlaufende Einnahmequelle von beträchtlichem Umfang und über einen gewissen Zeitraum hinweg erlangen möchte. Ein Hinweis darauf könnte beispielsweise das Knüpfen von Kontakten für den regelmäßigen Absatz des Falschgeldes oder das Vorbereiten wiederholter Tatbegehungen sein.

Eine Bande besteht in der Regel aus mindestens drei Personen. Weitere Einzelheiten dazu finden sich im Bereich des Bandendiebstahls.

Aufgrund der deutlich erhöhten Strafandrohung und der rechtlichen Komplexität, insbesondere bei Beteiligung an einer Bande, ist es ratsam, in solchen Fällen dringend den Rat eines Strafverteidigers einzuholen.
Was versteht man unter „Inverkehrbringen von Falschgeld“?

Nach § 147 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer abgesehen von den Fällen des § 146 StGB falsches Geld als echt in den Verkehr bringt.

Dies ist ein Auffangtatbestand zur Geldfälschung und erfasst Fälle, in denen man „gutgläubig“ Falschgeld erlangt, es nachher als solches erkennt und dann damit bezahlt, das heißt in den Zahlungsverkehr bringt. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn man unter den Abendeinnahmen einer Diskothek Falschgeld entdeckt und es am Abend zur Bank bringt.
Gibt es Strafmilderungen?

Gemäß § 146 Absatz 3 StGB ist in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Ein minder schwerer Fall kann vorliegen, wenn der Schaden noch nicht so gravierend ist, beispielsweise wenn das Falschgeld rechtzeitig als solches erkannt wurde und sein Wert nicht hoch war.

Ein minder schwerer Fall ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Tat als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wurde.

In solchen Fällen kann ein Strafverteidiger noch erheblich dazu beitragen, indem er sich für eine Verurteilung in einem minder schweren Fall einsetzt.

Welche Strafe kann mich erwarten?
Bei einer Verurteilung gemäß § 146 StGB beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr. Die genaue Strafe wird dann entsprechend der Schwere der Schuld, dem Vorliegen eines Geständnisses und möglichen Vorstrafen festgelegt.

Wird die Geldfälschung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre.

In einem minder schweren Fall, der weder gewerbsmäßiges Handeln noch die Beteiligung an einer Bande umfasst, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe drei Monate bis fünf Jahre.
Wann verjährt Geldfälschung?
Die Verjährungsfrist für die "normale" Geldfälschung gemäß § 146 Absatz 1 StGB beträgt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 2 StGB 20 Jahre ab Vollendung der Tat. Dies liegt daran, dass die Höchststrafe für Geldfälschung über 10 Jahre Freiheitsstrafe betragen kann. Nach Ablauf dieser Frist können die Strafverfolgungsbehörden die Tat nicht mehr verfolgen.

Wann sollte ich einen Anwalt aufsuchen?
Wenn bereits eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vorliegt, ist es ratsam, rechtzeitig einen Strafverteidiger zu konsultieren. Ein solcher Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und die beste Verteidigungsstrategie auswählen. Sie können sich gerne in meiner Kanzlei in Hannover melden, wenn Sie Vorwürfen gegenüberstehen. Ich stehe Ihnen zur Verfügung, um Ihre rechtlichen Anliegen zu besprechen und Sie zu unterstützen.



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