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Haftprüfung

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über eine Haftprüfung.

Haftprüfung

Haftprüfung – Strafverteidiger Hannover

Die Haftprüfung ist in den §§ 117 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und stellt ein Verfahren zur Überprüfung einer angeordneten Untersuchungshaft dar: Solange sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft befindet, kann er gemäß § 117 Abs. 1 StPO jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Zwar müssen Staatsanwaltschaft und Haftrichter in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. Dies stellt aber kein förmliches Verfahren dar. Vielmehr muss der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger die Haftprüfung selbst beantragen. Der Haftprüfungsantrag ist an keine Fristen gebunden. Solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, kann er nach § 117 Abs. 1 StPO jederzeit einen Antrag auf Haftprüfung stellen.

Wie geht es danach weiter? – Strafverteidiger Hannover

Wurde der Antrag gestellt, so muss gemäß § 118 Abs. 5 StPO die mündliche Verhandlung unverzüglich durchgeführt werden. Dabei darf sie ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden. Das bedeutet, dass es spätestens nach zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung kommt.
In der mündlichen Verhandlung, welche nicht öffentlich ist, werden dann die anwesenden Beteiligten gehört, Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung wird seitens des Gerichts ein Protokoll aufgenommen.

Wie läuft die mündliche Verhandlung ab?

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte die Gelegenheit, zu der ihm vorgeworfenen Straftat Stellung zu nehmen. Dabei hat er aber selbstverständlich auch das Recht, zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Unabhängig davon, ob nun eine Äußerung durch den Beschuldigten erfolgt oder nicht, wird sodann mündlich erörtert, ob nach dem derzeitigen Ermittlungsstand der für die Fortdauer der verhängten Untersuchungshaft notwendige dringende Tatverdacht besteht. Anschließend wird geprüft, ob auch ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegt und ob eventuell eine Haftverschonung des Beschuldigten möglich ist.

Wie kann entschieden werden?

Die Entscheidung des Gerichts muss am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen, § 118a Abs. 4 StPO. Die Haftprüfung endet dann mit einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts: Entweder wird der Haftbefehl nach § 120 StPO aufgehoben oder die Untersuchungshaft wird aufrechterhalten, § 118 Abs. 3 StPO. Gegen letztere Entscheidung kann sich der Beschuldigte mit der Haftbeschwerde gemäß den §§ 304 ff. StPO wehren.

Was gilt, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird?

Mit dem Antrag auf Haftprüfung lässt sich aber nach § 116 StPO auch erreichen, dass der Haftbefehl zwar nicht aufgehoben, aber außer Vollzug gesetzt wird. In diesem Fall wird der Beschuldigte ebenfalls aus der Haft entlassen, allerdings werden ihm regelmäßig Auflagen auferlegt, die er zu erfüllen hat. In Betracht kommt gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 StPO die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde oder die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen oder eine angemessene Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen zu leisten. Welche Auflagen dem Beschuldigten im konkreten Fall auferlegt werden, hängt beispielsweise vom Haftgrund, der vorgeworfenen Tat und seinen persönlichen Umständen ab.

Ist die Heranziehung eines Strafverteidigers ratsam?

Für eine optimale Verteidigung ist die Akteneinsicht durch einen beauftragten Strafverteidiger unerlässlich. Auf diese Weise lassen sich die Erfolgsaussichten einer Haftprüfung abschließend beurteilen. Daher ist es ratsam, unverzüglich nach Erhalt des Haftbefehls einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, um eine rasche Freilassung des Beschuldigten zu ermöglichen.
Zu beachten ist außerdem, dass auch der richtige Zeitpunkt für den Antrag auf Haftprüfung von Bedeutung ist. Denn gemäß § 118 Abs. 3 StPO kann ein weiterer Antrag auf Haftprüfung nur gestellt werden, wenn die Untersuchungshaft drei Monate bestanden hat und seit dem letzten mündlichen Haftprüfungstermin zwei Monate vergangen sind.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen als Strafverteidiger in Hannover selbstverständlich zur Verfügung. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht berate und vertrete ich meine Mandanten bundesweit.

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