Hausfriedensbruch
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über den Hausfriedensbruch.
Hausfriedensbruch? Strafverteidiger Hannover klärt auf!
Der Hausfriedensbruch ist im 7. Abschnitt des StGB („Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“) in § 123 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt und schützt das individuelle Hausrecht einer Person. Dieses ist das Recht, bestimmen zu können, wer den geschützten Bereich – etwa die Wohnung, das Haus oder das Grundstück – betreten und wie lange sich jemand dort aufhalten darf.
Im Folgenden beantworte ich in diesem Ratgeber als Strafverteidiger in Hannover die häufig gestellten Fragen rund um das Thema des Hausfriedensbruchs.
Wann mache ich mich wegen Hausfriedensbruchs strafbar?
Wegen Hausfriedensbruchs macht sich gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.
§ 123 StGB sieht somit grundsätzlich zwei Arten der Begehung eines Hausfriedensbruchs vor: Zum einen das vorsätzliche widerrechtliche Eindringen in die Räumlichkeiten eines anderen und zum anderen ist das Sich-nicht-Entfernen nach Aufforderung des Berechtigten.
Welche Räume sind von § 123 StGB erfasst?
123 Abs. 1 StGB nennt diesbezüglich ausdrücklich die Wohnung, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen oder abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.
Wohnungen sind Räumlichkeiten, die hauptsächlich dazu dienen, zur ständigen Benutzung durch Menschen zur Verfügung zu stehen, ohne dass es sich in erster Linie um Arbeitsräume handelt. Daher fallen unter den Begriff der Wohnung auch Wohnwagen oder Zelte, nicht jedoch leerstehende Wohnungen, da diese keine räumlich abgetrennte Privatsphäre sichern.
Geschäftsräume sind abgeschlossene Räume, die für eine gewisse Zeit oder auf Dauer hauptsächlich zum Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Geschäfte verwendet werden. Maßgeblich sind hier die Öffnungszeiten. So bietet beispielsweise ein Kaufhaus während der regulären Öffnungszeit grundsätzlich freien Zutritt für jeden, sofern nicht ein Hausverbot ausgesprochen wurde.
Unter sonstigen befriedeten Besitztümern sind Örtlichkeiten zu verstehen, deren klare Umgrenzung nach außen hin erkennbar ist und die gegen unbefugtes Betreten geschützt sind. Klare Umgrenzungen sind beispielsweise Mauern und Zäune. Als befriedetes Besitztum gelten eingezäunte Grundstücke oder eingezäunte Wiesen und Weiden.
Schließlich umfasst § 123 StGB auch den Schutz abgeschlossener Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder öffentlichen Verkehr bestimmt sind. Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind Räume, in denen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Tätigkeiten ausgeübt werden, also z.B. Schulen, Kirchen oder Gerichtsgebäude. Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind Räume, die zum Verkehr von Personen oder Gütern bestimmt sind. Dazu zählen beispielsweise Eisen- oder Straßenbahnen und Busse.
Wann liegt ein Eindringen vor?
Unter Eindringen versteht man das Betreten entgegen dem Willen des Berechtigten. Das Betreten setzt voraus, dass mit dem ganzen Körper oder einem Teil desselben in das Tatobjekt eingedrungen wird. Dabei kann der Berechtigte seinen Willen ausdrücklich, als auch konkludent äußern.
Wem steht eigentlich ein Hausrecht zu?
Da nur der Inhaber des Hausrechts den Zutritt zu einem geschützten Raum oder das Verweilen in einem solchen verbieten kann, ist es oftmals entscheidend, wer Hausrechtinhaber ist. Das Hausrecht steht grundsätzlich demjenigen zu, der ein Nutzungsrecht über einen Raum oder eine Fläche hat. So steht das Hausrecht beispielsweise zweifellos dem Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses zu. Wird eine Wohnung gemietet, dann geht das Hausrecht auf den Mieter über, so dass auch dieser entscheiden kann, wer seine Wohnung betreten bzw. wer in ihr verweilen darf. Dies gilt auch für den Hotelgast, so dass auch ihm die Entscheidung zusteht, wer das Hotelzimmer betreten bzw. wer in ihm verweilen darf. WG-Bewohner teilen sich das Hausrecht. Auch bei Mitarbeitern eines Geschäfts oder einer Behörde erstreckt sich das Hausrecht auf mehrere Personen. Daher ist jede einzelne Person dazu befugt, ein Hausverbot auszusprechen. Dieses führt dazu, dass jedes widerrechtliche Eindringen zu einem strafbaren Hausfriedensbruch führt.
Wann handelt es sich um ein unbefugtes Verweilen?
Im Gegensatz zur Tatbestandsalternative des widerrechtlichen Eindringens, bei dem das Betreten des geschützten Bereichs bereits von Beginn an gegen den Willen des Hausrechts-Inhabers erfolgte, ist hier die Berechtigung zum Betreten später weggefallen. Erforderlich ist hierbei, dass der Inhaber des Hausrechts den Beschuldigten ausdrücklich auffordert, die Wohnung, den Geschäftsraum oder das Grundstück zu verlassen. Diese Aufforderung kann sowohl wörtlich als auch durch eindeutige Gesten erfolgen.
Was ist hinsichtlich der Strafbarkeit noch zu beachten?
Neben den bisher angesprochenen äußeren Umständen muss auch die innere Tatseite für die Strafbarkeit des Täters gegeben sein. In juristischer Sprache bedeutet dies, dass der Täter mit Vorsatz gehandelt haben muss. Im Falle eines Hausfriedensbruchs muss der Täter daher wissen, dass er das Gebäude, den Raum oder das Grundstück nicht betreten darf. So scheidet ein vorsätzliches Handeln etwa dann aus, wenn keine Grenzmarkierung oder Zaun erkennbar war. Wird ein Grundstück „aus Versehen“ betreten, liegt kein strafbares Handeln vor. Ein fahrlässiger Hausfriedensbruch ist nicht möglich.
Wann liegt ein Eindringen vor?
Unter Eindringen versteht man das Betreten entgegen dem Willen des Berechtigten. Das Betreten setzt voraus, dass mit dem ganzen Körper oder einem Teil desselben in das Tatobjekt eingedrungen wird. Dabei kann der Berechtigte seinen Willen ausdrücklich, als auch konkludent äußern.
Wann liegt schwerer Hausfriedensbruch gemäß § 124 StGB vor?
§ 124 StGB regelt den schweren Hausfriedensbruch. Ein solcher liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt. Jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ab wann eine Menschenmenge im Sinne des § 124 StGB vorliegt, ist nicht genau festgelegt, da eine starre Grenze betreffend der Personenanzahl hier nicht existiert. Es muss sich jedenfalls um eine nicht überschaubare Anzahl von Personen handeln. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung, in der es um das Tatbestandsmerkmal einer Menschenmenge ging, eine Ansammlung 50 bis 60 Personen angenommen. Hingegen ist das Tatbestandsmerkmal bei einer Zusammenrottung von nur etwa 10 Personen als nicht erfüllt erachtet worden, so dass ein Hausfriedensbruch verneint worden ist. Mit Zusammenrotten ist gemeint, sich zwecks eines bestimmten Handelns räumlich zusammenzufinden. Erforderlich ist dabei, dass sich das zu erwartende Handeln in seiner bedrohlichen Gestalt bereits erkennbar ist. Die Absicht der Menschenmenge muss in der Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen bestehen.
Ist versuchter Hausfriedensbruch strafbar?
Ein Versuch einer Straftat liegt immer dann vor, wenn der Täter zwar bereits unmittelbar zur Tat angesetzt, diese jedoch nicht vollendet hat. Dabei ist ein Vergehen immer nur dann im Versuch strafbar, wenn dies gesetzlich bestimmt wurde. Für das Delikt Hausfriedensbruch, welches ein Vergehen ist, ergibt sich eine derartige gesetzliche Regelung nicht. Ein versuchter Hausfriedensbruch ist mithin nicht strafbar und bleibt daher ohne strafrechtliche Konsequenzen.
Welche Strafen drohen bei Hausfriedensbruch?
Hausfriedensbruch gemäß 123 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das konkrete Strafhöhe hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Wichtige Faktoren, die sich auf Ihre Strafe auswirken können, sind beispielsweise etwaige Vorstrafen, wie schwer das Eindringen wiegt und in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinanderstehen.
Wann verjährt Hausfriedensbruch?
Auch Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB unterliegt wie fast alle Straftaten der Verjährung. Die Verjährung führt dazu, dass der Täter wegen einer Straftat nicht mehr bestraft werden kann. Die Frist zur sogenannten Verfolgungsverjährung ist gesetzlich in § 78 StGB geregelt. Hierbei ist das jeweilige Höchstmaß einer in Betracht kommenden Strafe entscheidend. Beim Hausfriedensbruch liegt dieses wie bereits erwähnt bei einer Freiheitstrafe bis zu einem Jahr. Einschlägig ist daher der § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, wonach die Verjährungsfrist einer Strafverfolgung beim Hausfriedensbruch drei Jahre beträgt. Im Hinblick auf die sog. Vollstreckungsverjährung kommt es gemäß § 79 StGB ebenfalls auf das Höchstmaß einer Strafe an. Beim Hausfriedensbruch kommt daher der § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB zur Anwendung, so dass die Vollstreckungsverjährung hier nach fünf Jahren eintritt.
Ist ein Strafantrag notwendig?
Ein Hausfriedensbruch wird gemäß § 123 Abs. 2 StGB grundsätzlich nur aufgrund eines Strafantrages von Seiten des Hausherrn verfolgt. Ein Strafantrag stellt das Verlangen einer Person dar, eine andere Person wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich zu verfolgen und ist zu unterscheiden von der Strafanzeige, welche lediglich eine bloße Mitteilung über einen möglichen strafrechtlich relevanten Sachverhalt beinhaltet. Der Strafantrag kann nur von der durch die Tat verletzten Person bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht schriftlich gestellt werden. Ausnahmsweise bedarf es jedoch keines Strafantrags, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Anzeige wegen Hausfriedensbruch – was tun?
Sollten gegen Sie der Tatvorwurf des Hausfriedensbruches erhoben und Ihnen eine Vorladung, ein Strafbefehl oder eine Anklage zugestellt worden sein, dann ist die Heranziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts ratsam. Der Gesetzgeber sieht für Hausfriedensbruch eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe vor. Der Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Aus diesem Grund sollte ein spezialisierter Strafverteidiger beauftragt werden.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover beantworte ich gerne Ihre Fragen und übernehme Ihre Verteidigung vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Bei einer Beauftragung beantrage ich für Sie umgehend Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen die weitere Verteidigungsstrategie. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht liegt mir dabei eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.
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