Jugenstrafrecht
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über das Jugendstrafrecht.
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Die Jugendstrafe stellt die härteste Sanktionsform im Jugendstrafrecht dar. Sie entspricht der Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht und kann gegenüber Jugendlichen (14 bis einschließlich 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) verhängt werden, wenn gemäß § 17 Abs. 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel aufgrund von schädlichen Neigungen oder der Schwere der Schuld nicht ausreichen.
Wer fällt unter das Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht ist in erster Linie auf Jugendliche anwendbar. Kinder, also Personen unter 14 Jahren, sind gemäß § 19 StGB (Strafgesetzbuch) schuldunfähig und demnach nicht strafmündig. Bei ihnen kommen nur familienrechtliche Maßnahmen in Betracht.
Das Jugendstrafrecht kann aber grundsätzlich auch bei Heranwachsenden angewendet werden. Nach § 105 JGG kann ein Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwenden, wenn ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des heranwachsenden Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Bei einer Reifeverzögerung muss das Gericht beurteilen, ob Kriterien für eine unreife, noch entwickelnde Persönlichkeit des Heranwachsenden erkennbar sind. Typische Fragen sind hier daher zum Beispiel, ob der Heranwachsende noch bei seinen Eltern wohnt oder einer geregelten Arbeit nachgeht.
Die Jugendverfehlung ist zwar nicht genau definiert, kennzeichnet sich aber hauptsächlich dadurch, dass in der Art und Weise der Tat Verhaltensweisen zum Vorschein kommen, die jugendtypische Züge erkennen lassen. Das ist beispielsweise beim Handeln aus Unüberlegtheit, Leichtsinn, Nachahmungsbestreben, Unbekümmertheit oder ähnlichem der Fall.
Wann kann eine Jugendstrafe verhängt werden?
Gemäß § 17 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Der Begriff der „schädlichen Neigungen“ ist nicht präzise und führt dazu, dass regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt werden muss. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) versteht man darunter erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die die Gefahr begründen, dass der Jugendliche ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird. Die Anlage- und Erziehungsmängel müssen dabei „in der Tat hervorgetreten sein“. Das bedeutet, dass die erheblichen Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat beim Täter bestanden haben müssen. Sie müssen auch zum Zeitpunkt der Verurteilung noch vorliegen, so dass weitere Straftaten noch zu befürchten sind. Aus diesem Grund scheiden Ersttaten sowie Konflikt- oder Nottaten aus.
Die besondere schwere Schuld ist gegeben, wenn die Schuld des Täters hinsichtlich des begangenen Unrechts dermaßen schwerwiegend ist, dass ein Absehen von der Strafe zugunsten einer Erziehungsmaßregel oder eines Zuchtmittels mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl unvereinbar wäre. Sie liegt regelmäßig vor, wenn es sich um ein vorsätzliches Tötungsdelikt, ein Delikt mit Todesfolge oder aber auch ein schweres Sexual- oder Raubdelikt handelt.
Der BGH betont hier insbesondere das Wohl des Jugendlichen. Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld darf demnach nur verhängt werden, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Demzufolge darf, wie im Erwachsenenstrafrecht, der Gedanke der Generalprävention bei der Frage der Schwere der Schuld keine Rolle spielen. Maßgebend ist bei der Bemessung der Schuld des Täters daher in erster Linie dessen Persönlichkeit und Entwicklungsstand. Dem äußeren Tatgeschehen kommt nur insoweit Bedeutung zu, wenn auf diese Weise auf das persönliche Schuldmaß geschlossen werden kann. Allerdings müssen bei der Prüfung der Schwere der Schuld genauso wie im Erwachsenenstrafrecht schuldmindernde Faktoren zugunsten des jungen Täters berücksichtigt werden.
Wie lange wird eine Jugendstrafe verhängt?
Die Dauer der Jugendstrafe beträgt gemäß § 18 Abs. 1 JGG mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre. Handelt es sich bei der Tat jedoch um ein Verbrechen, für das nach dem Erwachsenenstrafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren angedroht ist, so erhöht sich die Höchststrafe im Jugendstrafrecht auf 10 Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord gem. § 211 StGB, so beträgt die Höchststrafe gemäß § 105 Abs. 3 JGG 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Die Jugendstrafe ist nach § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Generalpräventive Gründe für eine Erhöhung der Strafe sind im Übrigen auch hier nicht zulässig. Gemeint sind beispielsweise eine allgemeine Warnung und Abschreckung vor Straftaten.
Kann die Jugendstrafe auf Bewährung ausgesetzt werden?
Die Jugendstrafe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Bewährung ausgesetzt werden. Bewährung bedeutet, dass der verurteilte Jugendliche – unter Erfüllung bestimmter Weisungen und Auflagen – weiterhin seinem geregelten Leben in seinem gewohnten Umfeld nachgehen darf. Gemäß § 21 Abs. 1 JGG wird eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass sich der Jugendliche die Verurteilung als Warnung dienen lässt und ein rechtschaffender Lebenswandel unter der erzieherischen Einwirkung während der Bewährungszeit auch ohne Jugendstrafvollzug erreicht wird.
Auf diese Weise wird gemäß § 21 Abs. 2 JGG ebenfalls eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren unter Bewährung ausgesetzt, sofern die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
Die Bewährungszeit beträgt gemäß § 22 JGG mindestens 2 und maximal 3 Jahre. Das ist der Zeitraum, in welchem sich der verurteilte Jugendliche bewähren muss. Das Gericht kann gemäß § 26 JGG die Aussetzung der Jugendstrafe unter bestimmten Voraussetzungen auch widerrufen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Jugendliche in der Bewährungszeit wiederum straffällig wird.
Wird eine Jugendstrafe oder die Vollstreckung des Restes einer teilweise verbüßten Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so erfolgt immer auch die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
Wird die Jugendstrafe ins Strafregister eingetragen?
Auch für Jugendliche und Heranwachsende gibt es ein sog. Erziehungsregister, welches Teil des Bundeszentralregisters ist. In das Erziehungsregister werden grundsätzlich alle strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Jugendlichen eingetragen. Es gibt also vor allem Auskunft darüber, ob der Jugendliche verurteilt wurde. Daneben wird aber auch die Einstellungen oder der Freispruch sowie ein Arrest, eine Auflage oder richterliche Weisung vermerkt.
Allerdings darf der Inhalt des Erziehungsregisters nach § 61 BZRG nur bestimmten Gerichten, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden und Jugendämtern mitgeteilt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Jugendliche bei einer Bewerbung um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle bei der Frage nach dem Inhalt des Erziehungsregisters lügen darf. Der Jugendlich ist in einer solchen Situation nicht verpflichtet, den Inhalt im Erziehungsregister zu offenbaren. So steht es auch ausdrücklich im § 64 BZRG.
Mit der Vollendung des 24. Lebensjahrs werden im Übrigen gemäß § 63 BZRG sämtliche Eintragungen werden entfernt, wenn bis dahin keine Freiheits-, Jugendstrafe oder ein Strafarrest in das Zentralregister eingetragen ist.
Wird der Jugendliche allerdings zu einer Jugendstrafe verurteilt, so wird diese auch mit der Feststellung der Schuld nach § 27 JGG in das Bundeszentralregister eingetragen. Die Jugendstrafe erscheint damit auch im Führungszeugnis, sofern sie höher als zwei Jahre und nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Jugendlich gilt dann im allgemeinen Sprachgebrauch als „vorbestraft“.
Ist die Heranziehung eines Strafverteidigers im Jugendstrafrecht ratsam?
Weil die Jugendstrafe im Jugendstrafrecht die härteste Strafe darstellt, sind ihre Konsequenzen dementsprechend für den jungen Verurteilten verheerend. Gleichzeitig bedeutet dies aber, dass sie an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Dies liegt an dem Erziehungsgedanken, der im Jugendstrafrecht im Vordergrund steht und den maßgeblichen Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht darstellt.
Ein erfahrener Strafverteidiger, der sich im Jugendstrafrecht auskennt, weiß die Besonderheiten des Jugendstrafrechts zu seinem Vorteil zu nutzen. So erkennt dieser entscheidende Verfahrensvorteile und kann aufgrund des sich unterscheidenden Sanktionssystems auch auf alternative Strafmöglichkeiten ausweichen, um die Verurteilung zu einer Jugendstrafe zu vermeiden.
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