Klageerzwingungsverfahren
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über ein Klageerzwingungsverfahren.
Klageerzwingungsverfahren? Strafverteidiger Hannover klärt auf!
Das sog. Klageerzwingungsverfahren ist in den §§ 172 bis 177 Strafprozessordnung (StPO) geregelt und stellt ein besonderes strafprozessuales Verfahren dar, welches einerseits der Absicherung des Legalitätsprinzips und andererseits dem Interesse des Opfers einer Straftat dient, eine zuvor abgelehnte Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft zu erzwingen.
Wie läuft das Klageerzwingungsverfahren ab?
Das Klageerzwingungsverfahren gemäß §§ 172 ff. StPO ist dreistufig aufgebaut: Nach dem sog. Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, beim Vorliegen des Verdachts einer Straftat Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt zu erforschen, § 152 Abs. 2 und § 160 Abs. 1 StPO. Gemäß § 170 Abs. 1 StPO trifft die Staatsanwaltschaft darüber hinaus auch die Pflicht, Anklage zu erheben, wenn die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht ergeben. Dieser liegt vor, wenn die Verurteilung eines Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich ist. Auf diese Weise bezweckt das Legalitätsprinzip die Gewährleistung einer gleichmäßigen Strafverfolgung durch den Staat, welchem allein das Strafverfolgungsmonopol obliegt.
Die Staatsanwaltschaft kann dabei in bestimmten gesetzlichen Ausnahmefällen von der Anklageerhebung absehen, beispielsweise dann, wenn es sich um Bagatelldelikt handelt (§ 153 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Klageerhebung nicht stattgegeben oder verfügt sie nach ihren Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens (erste Stufe), so hat der Antragsteller, wenn er zugleich Verletzter ist, gemäß § 172 Abs. 1 StPO binnen zwei Wochen die Möglichkeit der Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft (sog. Vorschaltbeschwerde, zweite Stufe). Dies ist in der Regel der Generalstaatsanwalt, wenn nicht nach 105 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) der Staatsanwalt, dessen Einstellungsentscheidung angegriffen wurde, abhilft.
Wenn diese Beschwerde erfolglos ist oder keine Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgt, kann innerhalb eines Monats beim zuständigen Oberlandesgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden, § 172 Abs. 2 S. 1 StPO. Dieser Antrag ist der sog. Klageerzwingungsantrag (dritte Stufe).
Welche Anforderung hat die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO?
Neben der zwei wöchigen Frist gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 StPO nach Bekanntmachung des Einstellungsbescheides sind in § 172 Abs. 1 StPO für Form und Inhalt der Beschwerde keine Vorschriften enthalten. Sie kann ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts, üblicherweise schriftlich, eingelegt werden. Die Beschwerde kann allerdings auch mündlich erfolgen und ist grundsätzlich an den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht zu richten. Gemäß § 172 Abs. 1 S. 2 StPO kann sie auch mit fristwahrender Wirkung bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, die das Verfahren eingestellt hat.
Welche Anforderungen hat der Klageerzwingungsantrag?
Der Klageerzwingungsantrag ist an das zuständige Gericht zu richten. Zuständiges Gericht ist das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist dabei das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid erlassen hat. Nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO beträgt die Antragsfrist einen Monat und beginnt mit der Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung, falls mit ihr eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 172 Abs. 2 S. 2 StPO verbunden ist und wird durch rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift bei dem zuständigen Oberlandesgericht gewahrt. Der Antrag muss in Schriftform durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Nur ein Rechtsanwalt, der bei einem Gericht im Geltungsbereich der StPO zugelassen ist, kann den Antrag stellen. Es herrscht also Anwaltszwang (§ 172 Abs. 3 S. 2 StPO). Eine Befreiung vom Anwaltszwang ist ebenso ausgeschlossen wie die Möglichkeit, den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts zu stellen. Der Rechtsanwalt muss nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unterzeichnen.
Die inhaltlichen Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag sind sehr streng. Das ist auch der Hauptgrund, weshalb die meisten Anträge auf gerichtliche Entscheidung scheitern und als unzulässig verworfen werden. Für die Zulässigkeit des Antrags muss nämlich eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts erfolgen, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Dabei muss die Sachdarstellung auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Auf diese Weise soll das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und Eingaben eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Zudem müssen in der Antragsschrift die Beweismittel angeführt werden, mit denen nach Ansicht des Antragstellers der hinreichende Tatverdacht bewiesen wird. Schließlich muss der Antragsschrift auch die Wahrung der Fristen des § 172 Abs. 1 und 2 StPO zu entnehmen sein. Sofern nicht ohne weiteres ersichtlich, müssen in der Antragsschrift ebenfalls auch die Verletzteneigenschaft und Antragsbefugnis begründet werden.
Wer kann den Antrag stellen?
Gemäß § 172 Abs. 1 StPO kann das Klageerzwingungsverfahren nur durch denjenigen betrieben, wer zuvor auch einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gestellt hat, der dann von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden ist. Der für die Antragsbefugnis notwendige Strafantrag im Sinne des § 172 StPO liegt vor, wenn der Staatsanwaltschaft durch den Verletzten ein tatsächlicher Sachverhalt mitgeteilt wurde, aus dem sich der Verdacht einer Straftat ergibt und der Verletzte dabei zum Ausdruck bringt, dass er im Falle der Begründetheit seines Verdachts die Strafverfolgung wünscht.
Wer ist Verletzter?
Als Verletzter gilt, wer durch die behauptete Tat unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist, wobei jedoch nur das von der Strafrechtsordnung anerkannte Interesse Berücksichtigung findet. Dabei ist der Begriff des Verletzten weit auszulegen, was mit einem umfassenden Schutz des Legalitätsprinzips innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 172 StPO zusammenhängt. So gelten neben denjenigen, die Inhaber des durch den Straftatbestand geschützten Rechtsgutes sind oder deren Rechte unmittelbar beeinträchtigt sind, auch solche Personen als Verletzte, deren Rechte so beeinträchtigt sind, dass ein Verlangen nach Strafverfolgung Ausdruck eines berechtigten Genugtuungsinteresses ist. Hinsichtlich der Beurteilung wird dabei zum Teil auf den Schutzzweck der verletzten Norm abgestellt. Somit kann beispielsweise auch derjenige Verletzter sein, dessen Stellung im Prozess durch eine Falschaussage des Täters erschwert wurde, auch wenn geschütztes Rechtsgut eigentlich die Rechtspflege ist.
Wann ist die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens ausgeschlossen?
Die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO). So ist ein Klageerzwingungsverfahren beispielsweise nicht zulässig bei Privatklagedelikten. Bei diesen Delikten hat der Verletze die Möglichkeit, das Verfahren statt der Staatsanwaltschaft selbst als Ankläger zu betreiben, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels öffentlichen Interesses an der Verfolgung einstellt und der Verletzte der Straftat auf die Privatklage verwiesen wird. Daneben ist das Klageerzwingungsverfahren auch bei Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip gemäß den §§ 153 ff. StPO unzulässig. Die Staatsanwaltschaft kann zur Entscheidung gelangen, dass trotz der an sich bestehenden Verfolgungsvoraussetzungen eine Ausnahme von der Verfolgung geboten erscheint. Erforderlich ist, dass es sich dabei um ein Vergehen handelt, bei dem die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. In beiden Fällen liegt eine Durchbrechung des Legalitätsprinzips vor und es besteht somit keine originäre Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anklage. Aus diesem Grund kann diese auch nicht durch den Verletzten erzwungen werden.
Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts empfehlenswert?
Da die Hürden an die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrag sehr hoch sind, ist es nur sinnvoll, dass ein solcher nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden kann. Für den Verletzen einer Straftat ohne juristische Ausbildung und praktischer Erfahrung gäbe es so gut wie keine Erfolgschancen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt, der sich neben den materiellrechtlichen Problemen insbesondere mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten auskennt, wird sie hinsichtlich der Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens umfassend beraten.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover kann ich Ihnen eine ehrliche und kompetente Einschätzung Ihrer Situation bieten. Gerne übernehme ich als spezialisierter Rechtsanwalt in Hannover Ihre Interessenwahrnehmung und unterstütze Sie während des Klageerzwingungsverfahrens.