Maßregeln der Besserung und Sicherung
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind in den §§ 61 bis 72 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und stellen eine vom Strafgericht angeordnete Rechtsfolge für eine rechtswidrige Tat dar, welche von der eigentlichen Strafe zu unterscheiden ist. Als reine Präventionsmaßnahmen enthalten sie anders als Strafen kein Unwerturteil über Tat und Täter und knüpfen deshalb auch nicht an die Schuld des Täters an.
Wann werden Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet?
Maßregeln der Besserung und Sicherung werden entweder neben oder anstatt einer Strafe angeordnet. Ihre Anordnung setzt allerdings stets eine Gefährlichkeitsprognose des Täters voraus, welche Aufschluss darüber geben soll, ob von diesem künftig erneut strafrechtlich relevante Handlungen zu erwarten sind. Die Prognose orientiert sich dabei an der Schwere der begangenen Tat und der zu erwartenden Taten sowie dem Grad der Wahrscheinlichkeit für eine erneute Straffälligkeit. Dies muss jeweils nach dem konkreten Fall individuell festgestellt werden. Gemäß § 62 StGB muss die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung darüber hinaus stets der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das bedeutet, dass sie nicht angeordnet werden darf, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr übermäßig schwer wiegt und damit außer Verhältnis stünde.
Welche Maßregeln der Besserung und Sicherung gibt es?
Gemäß § 61 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Unterbringung eines Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nach § 63 StGB angeordnet, wenn er im schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat und zu erwarten ist, dass er aufgrund dieses Zustands künftig weitere erhebliche Straftaten begehen wird und er aufgrund dieser Erwartung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierfür muss zur Feststellung ein Sachverständiger eingeholt werden. Gemäß § 80a StPO wird dabei schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit dazu gegeben, das in der Hauptverhandlung zu erstattende Gutachten vorzubereiten, wenn damit zu rechnen ist, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird. Untergebracht werden können in einem psychiatrischen Krankenhaus Täter mit einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung, eine bloße Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder Alkohol, die nicht auf einer psychischen Störung beruht, ist dabei nicht ausreichend.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zielt in erster Linie auf die Heilung des Täters, aber auch dessen Sicherung ab. Sie erfolgt, wenn ein Hang zum Konsum von Rauschmitteln, also Alkohol oder Betäubungsmitteln, festgestellt worden ist und dieser im Zusammenhang mit den begangenen Straftaten steht. Gemäß § 64 S. 2 StPO kann die Anordnung jedoch nur ergehen, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Unterbringungszeit zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Ein „Hang“ ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Auch müssen die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht zwingend beeinträchtigt sein, damit ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt. Die Anlasstat, auf deren Grundlage die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet wird, kann eine rechtswidrige Tat beliebiger Art sein, muss allerdings entweder im Rausch begangen worden sein oder aus dem Hang zum Rauschmittelkonsum resultieren. Beispiele für solche Taten sind Delikte aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität. Wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, dann wird in der Hauptverhandlung gemäß § 246a StPO ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten gehört.
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Insbesondere bei der Begehung eines Tötungsdeliktes gemäß den §§ 211, 212 StGB kann das Gericht neben der Strafe auch die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB anordnen. Die Sicherungsverwahrung stellt eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung dar, die im Anschluss an die verbüßte Strafe vollzogen wird. Das bedeutet, dass der Verurteilte nicht entlassen wird, sondern in der SV-Abteilung einer JVA untergebracht wird.
Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung im Urteil gemäß § 66 StGB anordnen oder sich eine solche Anordnung gemäß § 66a StGB vorbehalten. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor einem Straftäter, der aufgrund seines Hanges zu erheblichen Straftaten neigt, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Feststellung dieses Hanges erfolgt durch die Prognose eines Sachverständigen, der gemäß § 246a Abs. 1 S. 1 StPO zwingend hinzugezogen werden muss, wenn mit der Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu rechnen ist.
Die Sicherungsverwahrung darf nur als „ultima ratio“, also als letztes geeignetes Mittel, angeordnet werden. Sie unterliegt somit wie auch ihr Vollzug insgesamt strengen Anforderungen.
Führungsaufsicht
Bei der Führungsaufsicht wird der Täter gemäß § 68a Abs. 1 StGB durch eine Aufsichtsstelle und einem Bewährungshelfer überwacht. Außerdem werden ihm durch das Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht oder einer kürzeren Zeit Weisungen erteilt. Dies sind nach § 68b StGB beispielsweise die Anordnung eines Aufenthaltsverbots oder eines Kontaktverbots, einer Meldepflicht, regelmäßiger Kontrollen zur Überprüfung des Betäubungsmittelkonsums oder die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei Therapeuten oder Ärzten vorzustellen.
Für die Anordnung der Führungsaufsicht bedarf es einer speziellen Regelung im Gesetz. So kann beispielsweise gemäß § 239c StGB in Fällen von erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme die Anordnung der Führungsaufsicht angeordnet werden. Gleiches gilt gemäß § 263 Abs. 6 StGB für den Betrug oder gemäß § 321 StGB für eine Reihe sonstiger Delikte wie z.B. Brandstiftungsdelikte. Der Täter muss darüber hinaus eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt haben und als Ergebnis seiner individuellen Prognose die Gefahr bestehen, dass er weitere Straftaten begehen wird.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist die am häufigsten erteilte Maßregel der Besserung und Sicherung. Das Gericht ordnet sie bei der Verurteilung wegen Taten an, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Eine Aufzählung von Taten, bei denen regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Täter nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, enthält § 69 Absatz 2 StGB. Das sind die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d), Trunkenheit im Verkehr (§ 316), das unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder der Vollrausches (§ 323a), der sich auf die erst- oder zuvor genannte Tat beziehen muss. Die Begehung von Ordnungswidrigkeiten reicht ist für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht ausreichend.
Durch die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis wird gleichzeitig eine Sperre für ihre Erteilung erteilt. Die Dauer der Sperre liegt gemäß § 69a Abs. 1 S. 1 StGB zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, je nach Einzelfall kann sie das Gericht aber gemäß § 69a Abs. 1 S. 1 StGB auch für immer anordnen, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
Nach Ablauf einer bestimmten Frist wird die Fahrerlaubnis wiedererteilt, zuständig ist dafür die Straßenverkehrsbehörde, die dann unter Umständen zur Überprüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) für erforderlich halten kann.
Berufsverbot
Steht eine begangene rechtswidrige Tat in einem berufstypischen Zusammenhang, so kann das Gericht gemäß § 70 Abs. 1 StGB ein Berufsverbot aussprechen und dem Täter verbieten, sich für eine Dauer zwischen einem und fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils in seinem Beruf, Berufszweig, Gewerbe oder Gewerbezweigs zu betätigen. Dabei muss die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lassen, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann auch für immer angeordnet werden, wenn das Gericht die Frist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr für nicht ausreichend erachtet.
Für die Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB muss der Täter eine ihm durch den Beruf gegebene Möglichkeit bewusst und planmäßig zur Begehung der Tat ausgenutzt haben. Zwischen dem Beruf oder Gewerbe und den damit verbundenen Tätigkeiten oder der damit einhergehenden Stellung muss in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Gemäß § 70a StGB kann das Berufsverbot frühestens nach einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neue Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr der Begehung von Straftaten nicht mehr besteht.
Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts empfehlenswert?
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nicht nur empfehlenswert, sondern stets erforderlich, wenn das Verfahren eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung betrifft oder wenn es zu einem Berufsverbot führen kann. Aber auch unabhängig davon liegt ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StGB wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage vor, wenn ein Sachverständiger nach § 246a StPO eingeschaltet wird. Im Falle der notwendigen Verteidigung sollten Sie von der Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu benennen, unbedingt Gebrauch machen!
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover stehe ich Ihnen für Fragen jederzeit zur Verfügung und übernehme gerne Ihre Interessenwahrnehmung im Strafverfahren. Eine effektive und konsequente Verteidigung liegt mir dabei als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht am Herzen.