Sexualstrafrecht
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über das Sexualstrafrecht.
Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht
Mit dem Begriff Sexualstrafrecht werden bestimmte Deliktgruppen und Einzeldelikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zusammengefasst, die sich hauptsächlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer Person richten. Unter der sexuellen Selbstbestimmung ist die Freiheit zu verstehen, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden. Sie ist Teil des allgemeinen, aus der Menschenwürde entspringenden Persönlichkeitsrechts und in vielfältiger Weise mit der intellektuellen, moralischen und sozialen Identität der einzelnen Person verbunden.
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hannover gehöre ich nicht zwingend zu den einzigen berufstätigen Personen, die sich regelmäßig mit dem Sexualstrafrecht beschäftigen. Auch andere Berufsgruppen müssen sich oftmals mit sexualstrafrechtlichen Themen auseinandersetzen. Darunter fallen etwa auch Erzieher, Lehrer, Krankenpfleger oder Ärzte, also Personen, die einem Berufsstand nachgehen, von denen in rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäßes Verhalten von den einschlägigen Strafnormen gerade gefordert wird.
Mit diesem Beitrag möchte ich aus meiner anwaltlichen, praktischen Perspektive einen ersten Überblick über die wichtigsten Sexualdelikte geben. Die Sexualdelikte sind insgesamt im 13. Abschnitt des StGB geregelt.
1. Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
Zur besseren Verdeutlichung möchte ich die Frage vorziehen, die mir in als Rechtsanwalt und STRAFVERTEIDIGER in Hannover von meinen Mandanten häufig gestellt wird und sicherlich auch jedermann zu interessieren vermag: Bei welchem Alter ist Sex strafbar?
Vor allem im Zusammenhang mit kindlichen oder jugendlichen Opfern spielt die Altersgrenze eine entscheidende Rolle. Sicherlich besteht für den juristischen Laien ein gewisses Gespür dafür, welche Altersgrenzen hinsichtlich einer möglichen Strafbarkeit aufgrund eines Sexualdelikts bedeutsam sind. Dennoch kann das Sexualstrafrecht in dieser Hinsicht für Verwirrung sorgen und teilweise die betroffenen Personen auch überraschen. So kommt es nicht selten vor, dass Beschuldigte im Strafverfahren beim Vorwurf eines Sexualdelikts schockiert reagieren, weil ihnen die genauen Altersgrenzen im Sexualstrafrecht nicht bekannt waren. Gerade wenn es sich um zwei Jugendliche handelt, die untereinander sexuellen Kontakt führen, kommen oftmals Fragen in Bezug auf eine mögliche Strafbarkeit auf.
Obwohl der Gesetzgeber sehr wohl bedacht hat, dass sich Kinder und Jugendliche in einem stetigen Reifeprozess befinden und sich damit auch hinsichtlich ihrer Sexualität entsprechend weiterentwickelnd, entschied er sich für feste Altersgrenzen im Sexualstrafrecht. Neben dem konkreten Alter einer beteiligten Person bildet jedoch auch eine daneben bestehende Motivation einen wesentlichen Anhaltspunkt für eine etwaige Strafbarkeit.
Alle sexuellen Handlungen an, vor oder mit Kindern unter 14 Jahren sind verboten. Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB bestraft. Dies ergibt sich aus der Schutzaltersgrenze in § 176 Abs. 1 StGB. Strafbar ist jeglicher sexuelle Kontakt an, vor oder mit Kindern von 0 – 13 Jahren, es sei denn, es handelt sich bei beiden Personen um Kinder. Gemäß § 19 StGB sind Kinder nämlich nicht strafmündig. Zu beachten ist dabei, dass sich auch derjenige strafbar macht, wem das konkrete Alter der betroffenen Person unbekannt war, wenn er es für möglich erachtet, dass das Kind eventuell jünger als 14 Jahre ist (sog. bedingter Vorsatz).
Ab 14 Jahren gilt man nach dem Gesetz als Jugendlicher. Der Gesetzgeber gesteht bei Jugendlichen zwar eine sexuelle Selbstbestimmung, hat jedoch einige wichtige Einschränkungen gemacht. Nutzt der Täter eine Zwangslage des Minderjährigen aus, macht er sich wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 StGB strafbar.
Personen über 18 Jahren dürfen grundsätzlich sexuellen Kontakt mit Jugendlichen haben. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Jugendliche unter 16 Jahre alt ist und eine Gegenleistung für die sexuellen Handlungen erfolgt. Diese kann beispielweise in Geld aber auch in Geschenken jeglicher Art liegen.
Wer als Person über 21 Jahren die fehlende sexuellen Selbstbestimmung einer Person unter 16 Jahren ausnutzt oder ihr dafür eine Gegenleistung gewährt, macht sich ebenfalls wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 StGB strafbar. Eine gesonderte Regelung stellt in diesem Hinblick der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in § 174 StGB dar. Danach macht sich strafbar, wer an einer Person unter sechzehn Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist.
Ab 16 Jahren bedürfen Jugendliche im Rahmen des Sexualstrafrechts keines besonderen Schutzes mehr. Gleichwohl kann es auch hier im Einzelfall zu einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen kommen. Dies ist der Fall, wenn eine Zwangslage des Minderjährigen ausgenutzt wird, § 182 Abs. 1 StGB. Wird im Rahmen von Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnissen das besondere Abhängigkeitsverhältnis für sexuelle Handlungen an Personen unter 18 Jahren missbraucht, droht wiederum eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB.
Erwachsene, also Personen ab 21 Jahren können grundsätzlich vollständig selbst über ihre Sexualität bestimmen. Doch auch in diesem Altersbereich gibt es einige Straftatbestände, die zwischen erwachsenen Personen erfüllt werden können. Dies betrifft zum einen diejenigen Fälle, in denen Personen entweder keinen entgegenstehenden Willen bilden können oder sich über diesen Willen hinweggesetzt wird, wie z.B. beim sexuellen Übergriff, der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB. Nach § 184i StGB kann auch eine sexuelle Belästigung strafbar sein. Zum anderen sind sexuelle Handlungen mit einem leiblichen oder einem angenommenen Kind unabhängig vom Alter oder einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis als sogenannter Inzest stets nach § 173 StGB strafbar.
2. Wichtige Sexualdelikte
§ 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174 StGB bildet die zentrale Vorschrift des sexuellen Missbrauchs. Die Strafnorm schützt die sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen innerhalb bestimmter Abhängigkeitsverhältnisse, die in typischer Weise die Gefahr einer Ausnutzung durch die Autoritätsperson aus sexuellen Motiven in sich bergen. So muss es sich bei dem Tatopfer um eine schutzbefohlene Person handeln, womit je nach Tatvariante des § 174 StGB ein spezifisches Verhältnis zwischen Opfer und Täter einhergehen muss.
Nach Abs. 1 Nr. 1 des § 174 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt. Wesentliches Merkmal ist damit also ein Obhutsverhältnis, kraft dessen dem Täter das Recht und die Pflicht obliegen, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen zu überwachen und zu leiten. Dabei muss die minderjährige Person dem Täter anvertraut sein. Dies ist sie beispielsweise aufgrund des Gesetzes (Pflegeeltern), der Stellung (Lehrer) oder durch eine Bevollmächtigung durch die Sorgeberechtigten. Maßgebliches Kriterium stellt dabei das nach den konkreten Umständen bestehende Verantwortungsverhältnis, wonach der Täter die Lebensführung und Entwicklung des Jugendlichen zu überwachen hat und die Frage, ob eine Abhängigkeit im Sinne eines persönlichen Unter- und Überordnugsverhältnisses vorliegt.
Schüler sind beispielsweise den unterrichtenden Lehrern anvertraut. Diese sind im Hinblick auf die Schüler als Erzieher tätig, denen eine Obhutspflicht obliegt. Auch können die minderjährigen Personen zur Ausbildung anvertraut sein, also zur Vermittlung von fachlichen Fertigkeiten und Kenntnissen und zum Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung. Schließlich kann das Anvertraut-Sein die Betreuung in der Lebensführung betreffen. Das setzt eine Verantwortung für das körperliche und psychische Wohl des Schutzbefohlenen voraus und kann beispielsweise bei Leitern einer Sportgruppe oder einer Schülermannschaft vorliegen. Nicht gegeben ist sie etwa bei einem bloßen Arbeitsverhältnis oder Reisebegleitern sowie bei Betreuern oder Animateuren im Rahmen von Ferienaufenthalten.
Täter kann nach Abs. 1 Nr. 2 auch sein, dem eine Person unter 18 Jahren anvertraut ist oder wem die Person unter 18 Jahren im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist.
Durch Abs. 1 Nr. 3 wird der Anwendungsbereich im Hinblick auf die Veränderungen der sozialen Realität erweitert, man denke an Patchworkfamilien und Lebensgemeinschaften. Täter können demnach nicht nur Personen gegenüber ihren eigenen minderjährigen Abkömmlingen sowie gegenüber den minderjährigen Abkömmlingen ihres Ehegatten oder Lebenspartners sein, sondern auch vergleichbare soziale Nähebeziehungen, in denen Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse in gleicher Weise mit sexueller Motivation missbraucht werden können wie in herkömmlichen Familienstrukturen. Dies setzt das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Täter und der dem Opfer verwandten Person voraus.
Abs. 2 des § 174 betrifft „Einrichtungen“ zur Erziehung, Bildung oder Betreuung, womit nicht nur Heime oder andere Institutionen gemeint sind, in die minderjährigen Personen dauerhaft aufgenommen werden, sondern auch Schulen, Kindergärten oder Kindertagesstätte. Nicht erfasst sind dagegen etwa Jugendzentren, Jugendherbergen oder Wohnheime für Auszubildende. Dem Täter muss in einer solchen Einrichtung die Aufgabe der Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung obliegen.
Hinsichtlich der Tathandlungen wird zum einen nach der Art und dem Gewicht der Tathandlung unterschieden, zum anderen nach dem Zusammenhang der Handlung mit dem Obhutsverhältnis oder nach zusätzlichen Motivationen. So betreffen die Absätze 1 und 2 Handlungen mit körperlichem Kontakt, Abs. 3 Handlungen ohne körperlichen Kontakt. Bei ersteren muss der Täter also eine sexuelle Handlung an dem Schutzbefohlenen vornehmen oder von diesem an sich vornehmen lassen. „Vornehmen lassen“ setzt dabei mehr als nur reine Passivität voraus, erforderlich ist zwar kein Bestimmen, wohl aber eine bestärkende Ermunterung. Bei letzterem muss der Täter entweder eine sexuelle Handlung vor der schutzbefohlenen Person vornehmen oder diese dazu bestimmen, sexuelle Handlungen vor dem Täter vorzunehmen.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen?
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Für alle drei Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen droht ein Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor. Dabei wird für Handlungen mit Körperkontakt durch Abs. 1 und 2 ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe angedroht, wohingegen in Abs. 3 für Handlungen ohne Körperkontakt keine Anhebung des Mindestmaßes besteht.
Die Durchführung sexueller Handlungen, die das Rechtsgut besonders schwer beeinträchtigen, kann sich strafschärfend auswirken. Demgegenüber ermöglicht Abs. 5 ein Absehen von Strafe in Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 oder des Abs. 3, wenn das Unrecht der Tat gemindert ist. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn die Tat auf Initiative der betroffenen Person selbst erfolgte oder das Opfer sofortige Bereitschaft und Zustimmung nach außen verdeutlicht hat oder es sich um eine auf Partnerschaft ausgerichtete Beziehung handelt.
§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
Dem Kindesmissbrauch nach § 176 StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die sexuelle Identität einer Person und damit ihre Fähigkeit, über ihr individuelles Sexualverhalten zu bestimmen, als Teil der Gesamtpersönlichkeit entwickelt und dass fremde Eingriffe in die Sexualität des Kindes in besonderer Weise geeignet sind, diese Entwicklung zu stören. Vor diesem Hintergrund bestimmt das Gesetz anders als bei Jugendlichen und Erwachsenen einen absoluten Schutz vor sexuellen Handlungen. Um diesen lückenlos gewährleisten zu können, gilt ein Kind im Hinblick auf sexuelle Handlungen als einwilligungsunfähig.
Nach dem Gesetz ist ein Kind eine Person unter 14 Jahren. Opfer von Kindesmissbrauch nach § 176 StGB kann damit also nur eine Person unter 14 Jahren sein. Dabei ist immer das Alter zum Tatzeitpunkt entscheidend. Bei Personen über 14 Jahren ist der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht erfüllt, auch wenn es sich um Minderjährige handelt. In Betracht kommt dann aber der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB.
Abs. 1 betrifft Tathandlungen mit körperlichem Kontakt zwischen Täter und Opfer. Das ist zum einen die Vornahme sexueller Handlungen durch den Täter an dem Kind oder das Vornehmen-Lassen von Handlungen des Kindes am Täter. Demgegenüber erfasst Abs. 2 das Bestimmen zu Handlungen mit Dritten, d.h. der Täter muss das Kind dazu bestimmen, dass es selbst an einem Dritten eine sexuelle Handlung vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. Abs. 4 betrifft Tathandlungen ohne Körperkontakt.
Der Straftatbestand des § 176 setzt seinerseits eine sexuelle Handlung voraus; fehlt diese, scheidet eine Strafbarkeit des Täters wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern aus.
Welche Strafe droht beim sexuellen Missbrauch von Kindern?
Der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht sogar Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, d.h. die konkrete Strafhöhe liegt zwischen 1 und 15 Jahren. Auch der Versuch der Tat ist bereits strafbar. Am Strafrahmen wird deutlich, dass der Gesetzgeber den sexuellen Missbrauch von Kindern zur schweren Kriminalität zählt. Dieser Umstand lässt sich auf die möglichen erheblichen Folgen des sexuellen Missbrauchs für die künftige Entwicklung des Kindes zurückführen. Diese sind vor allem hinsichtlich der konkreten Strafzumessung, also der Bestimmung der Höhe der Strafe im Falle einer Verurteilung, von Bedeutung. Da der Vorwurf des Kindesmissbrauchs besonders schwer wiegt und bereits im Ermittlungsverfahren zu erheblichen privaten und beruflichen Konsequenzen führen kann, ist die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidiger dringend zu empfehlen.
§ 177 – Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Durch die Reform 2016 hat sich die Systematik des § 177 StGB geändert. Neben der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung beinhaltet die Strafnorm nun auch das sexuelle Ausnutzen sonstiger Umstände. Einen vollständig neuen Straftatbestand beinhaltet Abs. 1 den sexuellen Übergriff.
Abs. 1 – Sexueller Übergriff
Einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB begeht, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.
Für eine Strafbarkeit ist also entscheidend, dass der entgegenstehende Wille des Opfers bei der Vornahme der sexuellen Handlung für den Täter klar zu erkennen ist. Dabei kommt es auf eine Erkennbarkeit für die Allgemeinheit an, d.h. es ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen, ob der entgegenstehende Wille besteht. Dies ist dann der Fall, wenn das Opfer den Widerwillen zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich, d.h. verbal, oder konkludent, etwa durch Weinen oder Weggehen, zum Ausdruck bringt.
Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzen sonstiger Umstände
In Abs. 2 hat der Gesetzgeber als Erweiterung zu Abs. 1 fünf unterschiedliche Tatbestände aufgeführt, die Missbrauchs- und Nötigungsvoraussetzungen enthalten. Danach wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn er ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, er ein Überraschungsmoment ausnutzt, eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht oder der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
Nr. 1: Opfer ist nicht in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern
Die neu gefasste Tatvariante des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB betrifft diejenigen Konstellationen, in denen das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Da Abs. 4 ausdrücklich eine Krankheit oder Behinderung des Opfers als Grund für die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, nennt, verbleiben für § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur solche Gründe, die auf tiefgreifende Bewusstseinsstörungen wie Alkohol- und Drogenrausch, Schlaf oder Bewusstlosigkeit zurückzuführen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Opfer durch den Täter in eine solche Lage gebracht wurde oder ob das Opfer durch den Täter bereits in diesem Zustand vorgefunden wurde.
Nr. 2: Ausnutzen eingeschränkter Willens- oder Äußerungsfähigkeit
Die zweite Tatvariante in § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Täter es ausnutzt, dass eine Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, der Täter hat sich der Zustimmung der Person zu der sexuellen Handlung versichert. Hiervon erfasst werden sollen etwa Personen, die unter krankhaften psychischen Einschränkungen leiden oder akut durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt sind.
Nr. 3: Ausnutzen eines Überraschungsmoments
§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Dies tut er dann, wenn er dem Opfer völlig unvorbereitet gegenübertritt und es mit der Handlung nicht gerechnet und damit also auch (noch) keinen Willen dazu gebildet hat. Erfasst werden sollen hier das umgangssprachlich so genannte „Grabschen“, also eine Verhaltensweise, die gleichzeitig eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 darstellt. Sofern die Schwelle der sexuellen Handlung durch den Täter nicht erreicht wird, etwa im Falle eines flüchtigen Kusses, kann ein Fall der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB vorliegen.
Nr. 4: Ausnutzen nötigungsgeeigneter Lage
Nach § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB wird bestraft, wer eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Empfindlich ist das Übel, wenn es von gewisser Erheblichkeit ist. Aus diesem Grund reicht nicht jegliche Befürchtung von Nachteilen aus, um die Tatvariante des § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB zu bejahen. Empfindliche Übel im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB sind vielmehr erhebliche Verschlechterungen, die geeignet sind, die Willensentschließung zu beeinflussen. Dazu zählen nicht allgemeine Lebenssituationen wie Partnerbeziehung oder Ehe. Geht der Sexualkontakt vom Opfer aus, etwa weil es befürchtet, ansonsten Nachteile auf der Arbeit, in der Ausbildung oder in einem Verein zu erfahren, liegt kein strafbares Verhalten nach § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB vor.
Widerstand in diesem Sinne ist nicht allein körperliche Gegenwehr, sondern auch jede Weigerung, eine vom Täter verlangte sexuelle Handlung vorzunehmen oder eine vom Täter oder einem Dritten vorzunehmende sexuelle Handlung zu dulden.
Nr. 5: Nötigung
§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB verwirklicht der Täter, wenn er die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Anders als in der obigen Tatvariante liegt hier der Unterschied darin, dass der Täter das Opfer mit der Herbeiführung eines empfindlichen Übels tatsächlich bedrohen muss. Sofern keinerlei Form des Zwanges ausgeübt wird, ist die Tatvariante des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB nicht erfüllt.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs bzw. sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände?
Sowohl im Falle des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB als auch der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 177 Abs. 5 StGB – Sexuelle Nötigung
Die sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB stellt einen sog. Qualifikationstatbestand dar. Das bedeutet, dass es sich hier um eine schwerere Form des sexuellen Übergriffes gemäß § 177 Abs. 1 StGB oder der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB handelt und somit eine deutlich erhöhte Strafe angedroht wird. Um eine sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB handelt es sich also dann, wenn der Täter zu den bereits beschriebenen Voraussetzungen der beiden Grunddelikte zusätzlich noch die spezifischen Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes erfüllt. Diese liegen in der Anwendung von Gewalt (Nr. 1), der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Nr. 2) und dem Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer schutzlos ist (Nr. 3).
Nr. 1: Anwendung von Gewalt
Nr. 1 setzt Gewalt gegenüber dem Opfer voraus, also jede Art von Kraftentfaltung des Täters auf den Körper des Opfers, die von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird. Der Begriff der Gewalt wird grundsätzlich sehr weit ausgelegt und kann gerade im Rahmen der sexuellen Nötigung auf umfangreiche Rechtsprechung gestützt werden. So ist unter anderem das Beiseite-Drücken der abwehrenden Hand, das Auseinanderdrücken der Beine, das Einsperren in einem Raum, das Auf-ein-Bett-Stoßen, das Festhalten von Arm und Zuhalten bzw. Zupressen des Munds, das Niederdrücken durch das eigene Körpergewicht, das Verabreichen von k.o.-Tropfen und die Umarmung eines kindlichen Opfers, um diesen Trost zu spenden, aber auch um seine Gegenwehr einzuschränken, als Gewalt angesehen worden.
Nr. 2: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Für die Verwirklichung von Nr. 2 muss der Täter dem Opfer ein Übel hinsichtlich einer Gefahr für Leib oder Leben in Aussicht stellen, auf dessen Verwirklichung er Einfluss zu haben vorgibt. Dabei ist die tatsächliche Verwirklichung des Übels oder die Möglichkeit der Verwirklichung nicht notwendig, vielmehr reicht es aus, wenn das Opfer die Drohung ernst nimmt. Gleichwohl muss der angedrohte Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eine gewisse Schwere aufweisen. Ausreichend ist die Androhung der Ausführung einer mit Schmerzen oder Verletzungen verbundenen sexuellen Handlung sowie eine Drohung mit anzuwendender Gewalt. Andere Drohungen, beispielsweise mit unerheblichen Körperverletzungen, reichen dagegen für § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB nicht aus, können aber eine sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB darstellen.
Nr. 3: Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer schutzlos ist
Für Nr. 3 StGB muss sich das Opfer in einer Lage befinden, in der es der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Einwirkungen können hierbei Handlungen sein, mit denen das Nötigungsziel erzwungen werden könnte, gegen die ein Schutz erforderlich wäre und deren Möglichkeit das Opfer davon abhalten kann, Widerstand zu leisten. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Täter das Opfer in einem Raum einschließt oder an einen entlegenen Ort bringt, keine Fluchtmöglichkeiten bestehen oder jegliche Hilfe unerreichbar ist. Die Schutzlosigkeit des Opfers kann sich allerdings nicht schon aus dem bloßen Alleinsein von zwei Personen ergeben oder dadurch hervorgerufen werden, dass es sich in einer fremden Umgebung befindet. Des Weiteren spielt es für eine Strafbarkeit keine Rolle, ob der Täter die Lage selbst herbeigeführt hat oder lediglich eine aufgefundene Lage ausnutzt.
Der Straftatbestand ist allerdings nur dann erfüllt, wenn der Täter das Opfer auch tatsächlich zusätzlich genötigt hat. Dafür muss sein entgegenstehender Wille gebrochen worden sein, was vor allem dann nicht der Fall ist, wenn das Opfer einen Willen gar nicht mehr bilden konnte, etwa weil es zu einer Willensbildung aufgrund starken Rauschzustandes nicht mehr möglich war. Nutzt der Täter daher diesen Rauschzustand beispielsweise durch k.o.-Tropfen aus, scheidet eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB aus. Stattdessen handelt es sich dann um das sexuelle Ausnutzen sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung?
Im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Damit ist der Strafrahmen gegenüber dem Vorwurf des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände deutlich erhöht. Eine Geldstrafe ist in den Fällen der sexuellen Nötigung nicht mehr möglich.
§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB – Vergewaltigung
Die Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB stellt einen besonders schweren Fall der in § 177 StGB geregelten Delikte dar. Das bedeutet, dass sie nur angenommen werden kann, wenn zunächst ein Fall des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB, der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB oder eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 3 StGB vorliegen.
Das Gesetz spricht von einer Vergewaltigung dann, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Die Legaldefinition der Vergewaltigung gilt damit nur für sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Das umfasst nicht nur die die Einführung des Geschlechtsglieds bei Vaginal-, Oral- oder Analverkehr, sondern auch die anderer Körperglieder sowie von Gegenständen. Das Eindringen von Körperprodukten wie Ejakulat oder Urin in den Mund unterfällt auch dem Begriff der Vergewaltigung, wenn die Handlung sexuell motiviert ist.
Bei der Frage, ob eine besondere Erniedrigung vorliegt, ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Demnach liegt eine besondere Erniedrigung vor, wenn das Opfer durch die Tat zum Objekt sexueller Willkür herabgewürdigt wird und dies gerade in der Art und Ausführung der sexuellen Handlung zum Ausdruck kommt. Wann genau dies der Fall ist, ist grundsätzlich vom konkreten Einzelfall abhängig. So wird erzwungener Anal- oder Oralverkehr oder das Einführen von Gegenständen in die Scheide oder den Anus des Opfers in der Regel als besonders erniedrigend angesehen.
Fraglich ist aber immer wieder, ob das Eindringen eines Fingers als besondere Erniedrigung und damit als Vergewaltigung zu werten ist. Hierbei neigt der BGH inzwischen in stetiger Rechtsprechung zur Auffassung, dass das Eindringen mit einem Finger regelmäßig besonders erniedrigend und daher eine Vergewaltigung darstelle.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung?
Im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu vor. Die konkrete Strafhöhe hängt dabei maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bestimmte Umstände können sich strafschärfend auswirken, so dass die konkrete Strafhöhe höher ausfällt, beispielsweise bei ungeschütztem Beischlaf mit Ejakulation.
Noch höhere Strafrahmen sieht das Gesetz für die Fälle der § 177 Abs. 7 und Abs. 8 StGB vor: So ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet oder das Opfer bei der Tat schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes bringt.
Neben der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB droht dem Täter der gleiche Strafrahmen für die Begehung nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB ist erfüllt, wenn eine sexuelle Straftat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Dabei ist § 177 Abs. 6 StGB als Regelbeispiel ausgestaltet und nicht abschließend was bedeutet, dass das Gericht trotz des Vorliegens der Voraussetzungen einen besonders schweren Fall verneinen kann, wenn das Tatbild bei einer Gesamtabwägung von Tat und Täter nicht die erforderliche Schwere erreicht. Andersherum kann das Gericht aber auch einen unbenannten besonders schweren Fall bestimmen, sofern dieser dem Unrechtsgehalt der beiden aufgezählten Fälle entspricht.
§ 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180 StGB stellt bestimmte Arten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger unter Strafe und stellt eine weitere Strafnorm im Rahmen der Sexualdelikte dar, die vor allem das sexuelle Selbstbestimmungsrecht minderjähriger Personen schützen soll. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Fähigkeit zu einem für die eigene Person schadlosen Umgang mit der Sexualität sich zwischen Kindes- und Erwachsenenalter allmählich entwickelt und im Jugendalter besonderen Schutzes vor Gefahren wie beispielsweise der Kommerzialisierung von Sexualität bedarf, die minderjährige Personen regelmäßig in ihrer Bedeutung und Tragweite (noch) nicht erkennen können.
So macht sich nach § 180 Abs. 1 StGB strafbar, wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren entweder durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet.
Demnach setzt eine Strafbarkeit nach § 180 StGB zunächst voraus, dass es sich bei dem Opfer um eine Person unter 16 Jahren handelt. Es müssen sexuellen Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten Vorschub geleistet werden. Dabei gelten als sexuelle Handlungen körperliche Berührungen. Vermitteln bedeutet im Sinne der Norm das Herstellen eines bisher nicht oder noch nicht mit sexueller Motivation bestehenden persönlichen Kontakts zwischen der minderjährigen Person und einem Partner. Ein Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit setzt voraus, dass das Opfer bereits einen Partner hat oder sich um einen solchen bemüht und der Täter äußere Umstände herbeiführt, durch die sexuelle Handlungen ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden. Ein Gewähren liegt z.B. vor, wenn Räume zur Verfügung gestellt werden, ein Verschaffen beispielsweise dann, wenn ein geeigneter Ort besorgt wird. Vorschubleisten meint die vorsätzliche Schaffung günstigerer Bedingungen für eine sexuelle Handlung. Dabei muss es nicht zu einer tatsächlichen Vollendung kommen, d.h. auch erfolglose sexuelle Handlungen erfüllen den Straftatbestand jedenfalls dann, wenn es zu einer konkreten Gefährdung des Opfers gekommen ist.
Eine Besonderheit stellt das Erzieherprivileg in § 180 Abs. 1 S. 2 StGB dar, wonach eine Strafbarkeit der Eltern nicht in Betracht kommt, wenn sie es zwischen ihrem jugendlichen Kind und dessen Partner zu sexuellen Kontakten kommen lassen. Insofern handelt es sich um einen pädagogischen Handlungsspielraum, der es den Sorgeberechtigten gestattet, ihren Kindern eine sinnvolle sexuelle Betätigung zu ermöglichen, der beim Gesetzgeber Berücksichtigung gefunden hat. Diese Privilegierung entfällt aber dann, wenn die Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen. Denkbar dies etwa in dem Fall, in dem es die Eltern zulassen, dass der Partner ihres jugendlichen Kindes offensichtlich entgegen dessen Willen sexuelle Kontakte herstellen will.
Nach § 180 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine Person unter 18 Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet. Hinsichtlich des Bestimmens ist ein einfaches Verursachen der sexuellen Kontakte bereits ausreichend.
Strafbar nach § 180 Abs. 3 StGB macht sich schließlich auch derjenige, der eine Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Hier besteht eine systematische Vergleichbarkeit mit § 174 StGB.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger?
Handlungen nach § 180 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe, Handlungen nach § 180 Abs. 2 und Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 181a StGB – Zuhälterei
§ 181a regelt die Strafbarkeit der Zuhälterei. Geschützt werden soll die Selbstbestimmung der Prostituierten, deren rechtliche Stellung seit 2002 durch Prostitutionsgesetz (ProstG) als Dienstleistung geregelt ist, um die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten zu verbessern.
Strafbar macht sich nach Abs. 1 des § 181a StGB, wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. Nach Abs. 2 des § 181a StGB macht sich strafbar, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
Damit stellt die Vorschrift insgesamt drei Erscheinungsformen der Zuhälterei unter Strafe: Die ausbeuterische Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die dirigierende Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB und die fördernde Zuhälterei.
Wann spricht man von ausbeuterischer Zuhälterei?
Für die ausbeuterische Zuhälterei ist ein Abziehen eines erheblichen Teils der Einnahmen des Opfers erforderlich, der zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen sowie wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit führt und dadurch geeignet ist, dem Opfer eine Lösung aus der Prostitutionstätigkeit zu erschweren. Die Ausbeutung muss also den Eintritt einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Opfers als Folge planmäßigen Handelns des Täters herbeiführen. Dieser muss dabei die Person, die der Prostitution nachgeht, gezielt als Einnahmequelle für sich missbrauchen. Insgesamt muss dabei ein Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer bestehen.
Wann liegt dirigierende Zuhälterei vor?
Bei der dirigierenden Zuhälterei wird wiederum zwischen drei verschiedenen Formen unterschieden: Entweder überwacht der Täter eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution (1. Alternative), bestimmt die Art und Weise der Prostitutionsausübung (2. Alternative) oder trifft Vorkehrungen, die das Opfer von der Aufgabe der Prostitution abhalten sollen (3. Alternative). Gemeinsame Voraussetzung dieser drei Formen der dirigierenden Zuhälterei ist das Handeln des Täters aufgrund eines daraus resultierenden Vermögensvorteils.
Was gilt als fördernde Zuhälterei?
Die fördernde Zuhälterei erfasst die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution eines anderen durch die Vermittlung sexuellen Verkehrs. Das kann beim Betreiben von klassischen Bordellen, Telefon-Agenturen oder eines „Begleitservice“ der Fall sein. Gefördert wird die Prostitutionsausübung durch jede Maßnahme, durch die der Täter günstigere Bedingungen für die Prostitution schafft. Dabei handelt er gewerbsmäßig, wenn er sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
§ 181 Abs. 3 StGB stellt darüber hinaus klar, dass auch gegenüber dem Ehegatten die Zuhälterei strafbar ist. Jedoch ist diese Vorschrift aufgrund von Beweisschwierigkeiten nur von geringer praktischer Bedeutung.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen Zuhälterei?
Die ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, die fördernde Zuhälterei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover weise ich immer darauf hin, dass sich das genaue Strafmaß dabei stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles richtet. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Alternativen der Zuhälterei ist oft nicht leicht. Außerdem tun sich die Gerichte häufig schwer dabei, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer zu beweisen. Darüber hinaus sind zahlreiche Verhaltensweisen denkbar, die nicht unter die strafbare Zuhälterei fallen und daher einer genauen Abgrenzung bedürfen. Gerade hier gibt es viele Ansätze für eine erfolgversprechende Strafverteidigung. Aus diesem Grund sollte bereits früh im Verfahren ein spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden.
§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Während der Gesetzgeber bei Kindern einen absoluten Schutz vor sexuellen Handlungen bestimmt, gesteht er den Jugendlichen eine gewisse sexuelle Selbstbestimmung zu. Aus diesem Grund sind sexuelle Handlungen, die mit einem Einverständnis des Jugendlichen einhergehen, anders als bei Kindern grundsätzlich nicht mit Strafe bedroht. Allerdings zieht der Gesetzgeber die Grenzen der Straffreiheit dort, wo die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher aufgrund ihrer Unerfahrenheit gefährdet ist und stellt daher den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in bestimmten Situationen unter Strafe.
So erfasst Abs. 1 diejenigen Situationen, in denen der Täter einen Jugendlichen dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Gemeinsame Merkmale dieser Tathandlungen sind das Vorliegen einer Zwangslage für das Opfer und deren Ausnutzung durch den Täter. Zu einer Zwangslage zählen beispielsweise wirtschaftliche Not, persönliche Bedrängnisse und psychische Beeinträchtigungen, z.B. Notsituationen Drogenabhängiger. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter die Zwangslage geschaffen hat oder nur ausnutzt.
Durch Abs. 2 wird die Vornahme sexueller Handlungen zwischen Täter und Opfer gegen Entgelt mit Strafe bedroht. Hierdurch soll sozialschädliches Verhalten gegenüber Jugendlichen verfolgt werden, bei dem die Selbstbestimmung des Opfers durch das Angebot einer Gegenleistung manipuliert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Jugendprostitution gegen Bargeld oder Sachgegenstände erfolgt. Die Entgeltvereinbarung kann auch in Wohnungsgewährung oder Einladungen zu Freizeitaktivitäten liegen.
Abs. 3 erfasst sexuellen Missbrauch durch Personen über 21 Jahren an Personen unter 16 Jahren. Auch hier muss der Täter sexuelle Handlungen an dem Opfer vornehmen oder an sich von ihm vornehmen lassen oder dieses dazu bestimmen, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Entscheidendes Merkmal an diesem Tatbestand ist jedoch das Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung. Hierdurch soll das mindestens 7 Jahren jüngere Opfer vor einem gefährdungstypisches Machtgefälle geschützt werden.
Welche Strafe droht beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen?
Wie hoch die Strafe im Falle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist, hängt vom jeweiligen Tatbestand ab. Taten nach Abs. 1 und Abs. 2 werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, Taten nach Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch der jeweiligen Tathandlungen ist bereits strafbar. Da es beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen sehr viele unterschiedliche Fallkonstellationen gibt, kann eine präzise Einschätzung der zu erwartenden Strafhöhe nur schwer getroffen werden. Ein eingeschalteter Rechtsanwalt kann erst nach umfangreicher Prüfung der Ermittlungsakte und der jeweiligen Umstände des Einzelfalls eine fundierte Prognose abgeben. Beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen spielt insbesondere das konkrete Alter des mutmaßlichen Opfers eine Rolle. Das Unrecht der Tat wiegt schwerer, wenn es gerade erst 14 Jahre alt geworden ist als wenn es kurz vor seinem 18. Geburtstag steht. Auch kann die Beziehung zwischen Täter und Opfer einen entscheidenden Einfluss haben. So kann sich beispielsweise eine längerfristige Liebesbeziehung strafmildernd auswirken. § 182 Abs. 6 StGB sieht sogar ein Absehen von Strafe durch das Gericht vor, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Jugendlichen das Unrecht der Tat gering ist.
§ 183 StGB – Exhibitionismus
§ 183 StGB stellt die einzige Strafnorm dar, die einen Tatbestand enthält, der nur durch einen Mann begangen werden kann. Dieser setzt voraus, dass der männliche Täter eine exhibitionistische Handlung begeht, wodurch eine andere Person belästigt wird.
Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn sich eine Person mit sexueller Motivation entblößt. Die Tathandlung nach § 183 Abs. 1 und Abs. 4 StGB ist damit das Vorzeigen des entblößten Geschlechtsteils, im ersteren Fall also des männlichen Glieds gegenüber einer anderen Person ohne deren Einverständnis in der Absicht, sich selbst hierdurch oder zusätzlich durch die Reaktion der anderen Person sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Voraussetzung ist dabei eine gewisse gleichzeitige körperliche Anwesenheit, d.h. es kommt auf die räumliche Entfernung insoweit an, als das Opfer in der Lage sein muss, den Vorgang optisch wahrzunehmen und seine Bedeutung zu erkennen. Keine exhibitionistische Handlung stellt das Vorzeigen von Fotos oder Videos mit der Abbildung des männlichen Geschlechtsteils dar, auch die Entblößung über das Internet, beispielsweise per Webcam, Skype oder Videochat reicht für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB nicht aus.
Weitere Voraussetzung des § 183 StGB ist die Belästigung einer anderen Person. Das bedeutet, dass die Handlung die Person, der gegenüber sie vorgenommen wird, in ihrem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigen muss. Das ist etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person Gefühle wie Ekel, Abscheu, Schrecken oder Scham empfindet.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen exhibitionistischen Handlungen?
Die exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wie das Strafmaß im konkreten Fall genau ausfällt, hängt maßgeblich von der Intensität der exhibitionistischen Handlung und der Auswirkung auf das betroffene Opfer ab. Da exhibitionistische Handlungen jedoch häufig zwanghaft erfolgen, sieht Abs. 3 eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auch in Fällen vor, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. In diesen Fällen erfolgt regelmäßig eine Strafaussetzung mit der Weisung, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen (§ 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass nach längerer Heilbehandlung im Hinblick auf die Zukunft ein Behandlungserfolg zu erwarten ist.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover sehe im Falle des Vorwurfs des Exhibitionismus grundsätzlich gute Verteidigungschancen. Dies liegt daran, dass es neben der Entblößung auch auf die Belästigung der betroffenen Person ankommt. Der Täter muss im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die andere Person mit Absicht handeln, hält er die Wahrnehmung jedoch nur für möglich und benutzt er lediglich diese Möglichkeit zu seiner sexuellen Erregung, dann scheidet eine Strafbarkeit nach § 183 StGB aus. Aber auch wenn der Tatbestand erfüllt ist, kann ein erfahrener Strafverteidiger gegebenenfalls in Absprache mit der Staatsanwaltschaft – vor allem bei erstmaligen Taten – bereits frühzeitig eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Auf diese Weise kann eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden.
§ 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB macht sich strafbar, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Die Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB ist mit der Exhibitionistischen Handlung gemäß § 183 StGB eng verbunden, unterscheidet sich aber darin, dass der Täter durch das Entblößen keine sexuelle Erregung erreichen möchte, sondern bei jemandem ein Ärgernis auslösen will.
Zur Tathandlung zählen somit sexuelle Handlungen von einer gewissen Erheblichkeit, beispielsweise Entblößungshandlungen, die jedoch nicht unter § 183 StGB fallen. Diese müssen öffentlich begangen werden, d.h. so, dass sie von unbestimmt vielen Menschen in ihrer Bedeutung wahrgenommen werden kann. Wird die Handlung vor einem geschlossenen Personenkreis vorgenommen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB aus. Des Weiteren muss durch die sexuelle Handlung ein Ärgernis erregt werden, was der Fall ist, wenn sich mindestens eine beobachtende Person ernstlich verletzt fühlt. Dabei reicht das Auslösen von Interesse oder Spaß nicht aus und stellt noch keine strafbare Erregung öffentlichen Ärgernisses dar. Auch hier muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle durch den Täter erreicht werden, was in der Regel bei einem „Flitzer“ im Fußballstadion nicht der Fall ist. Gleiches gilt, wenn jemand der in der Öffentlichkeit uriniert oder unbekleidet ein Sonnenbad nimmt.
Subjektive Voraussetzung ist der Vorsatz des Täters, also das Wissen und Wollen, dass eine sexuelle Handlung von gewisser Erheblichkeit öffentlich vorgenommen wird. Im Hinblick auf die Erregung des Ärgernisses muss der Täter absichtlich handeln, d.h. es muss ihm gerade darauf ankommen, dass dies geschieht.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses?
Bei einer Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Daher trifft die weit verbreitete Annahme, dass es sich bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses lediglich um eine Bagatelle handelt, nicht zu. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in vielen Fällen, in denen zwar nicht der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB erfüllt, möglicherweise der Tatbestand der Grob anstößigen und belästigenden Handlung nach § 119 OWiG eingreift. Da es sich hierbei allerdings „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit und nicht wie bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB handelt, droht keine Freiheitsstrafe, sondern lediglich eine Geldbuße.
§ 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184 StGB stellt die Verbreitung pornographischer Schriften unter Strafe und hält dafür verschiedene, sich teilweise überschneidende Tatbestände bereit. Mit ihnen soll zum einen die sexuelle Entwicklung von minderjährigen Personen geschützt werden, zum anderen soll gezielt unerwünschte Konfrontation mit Pornografie vermieden werden.
Was sind pornographische Schriften?
Das Gesetz spricht stets von „pornographischen Schriften“, was nicht dahingehend missverstanden werden darf, dass nur klassische Pornohefte oder ähnliches erfasst sind. Da der größte Teil pornographischer Darstellungen heutzutage in Form von Videos über das Internet erfolgt, umfasst der altmodische Begriff der „pornographischen Schriften“ auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen, wie es § 11 Abs. 3 StGB klarstellt. Dabei sind pornographische Darstellungen (oder kurz formuliert Pornos), grundsätzlich nicht verboten oder gar strafbar. Vor dem Hintergrund des § 184 StGB ergibt sich jedoch je nach Art der Verbreitung pornographischer Schriften ein breites Feld an Strafbarkeitsmöglichkeiten.
Welche Begehungsmöglichkeiten sind erfasst?
Die jeweiligen Begehungsmöglichkeiten sind in § 184 Abs. 1 StGB aufgezählt. Hervorzuheben sind das Anbieten oder Zugänglichmachen gegenüber Minderjährigen, der gewerbliche Vertrieb ohne abgeschlossenen Verkaufsraum und gewerbliche Gebrauchsüberlassung, das öffentliches Werben sowie Vorbereitungshandlungen der Verbreitung.
Was ist das sog. Erzieherprivileg?
Eine Strafbarkeit scheidet aus, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Danach macht sich also ein Elternteil nicht strafbar, wenn es seinem Kind im Rahmen des Erziehungsauftrages den Zugang zu Pornos eröffnet. Dieses Erzieherprivileg stellt somit eine Ausnahme der Tatbestandsvariante des Angebotes, Zugänglichmachens oder Anbietens gegenüber Minderjährigen dar und stößt wiederum dann an seine Grenze, wenn der Sorgeberechtigte dadurch seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Ist bei Gewaltanwendung zum Zweck der Wegnahme stets ein aktives Handeln erforderlich?
Diese Frage ist insbesondere dann relevant, wenn ein gefesseltes Opfer bestohlen wird. Da eine fortdauernde aktive Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht ausgeübt wird, geht es hier darum, ob somit auch ein Unterlassen – hier das Aufrechterhalten der Fesselung – als Gewalt zum Zwecke der Wegnahme angesehen werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt in einem solchen Fall Gewalt durch Unterlassen genügen, sofern der körperlich wirkende Zwang aufrechterhalten bleibt und die Gewaltanwendung durch aktives Handeln und die Ausnutzung zeitlich und räumlich beieinander liegen. Somit kann auch derjenige Gewalt in diesem Sinne anwenden, der einen anderen fesselt.
Sind künstlerische Filme mit expliziten sexuellen Inhalten von § 184 StGB erfasst?
Da nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH ein sog. offener Kunstbegriff zugrunde gelegt wird, der nicht auf materielle Inhalte oder das „Niveau“ von Gestaltungen abstellt, schließen sich Kunst und Pornografie nicht von vornherein aus. Pornographische Schriften können daher gleichzeitig Kunstcharakter haben, was eine strikte Trennung praktisch unmöglich macht. Für die Frage nach der Strafbarkeit gemäß § 184 StGB ist je nach Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen. Das heißt, dass künstlerische Filme mit expliziten sexuellen Inhalten von § 184 StGB erfasst sein können, es aber eben auf den individuellen Fall ankommt.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen Verbreitung pornographischer Schriften?
Für § 184 StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wie hoch konkrete Strafmaß ausfällt, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und hängt von bestimmten Faktoren ab. Dazu zählen beispielsweise der Umfang und Inhalt der pornografischen Schriften oder die Anzahl der konkret beeinträchtigten Jugendlichen. Für eine genaue und ehrliche Einschätzung der zu erwartenden Strafe sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
§ 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184b StGB stellt verschiedene Formen der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischen Schriften unter Strafe. Ein solcher Vorwurf ist für den Betroffenen von immenser Härte, da die Öffentlichkeit diesen mit einer spürbar starken Missbilligung begegnet. Deshalb ist eine effektive Verteidigung in solchen Fällen nicht nur empfehlenswert, sondern im Hinblick auf die privaten und beruflichen Auswirkungen des Vorwurfs nahezu unerlässlich.
Wann handelt es sich um kinderpornografische Schriften?
Kinderpornografische Schriften liegen in erster Linie dann vor, wenn die dargestellte Person ein Kind ist. Das sind in diesem Fall Personen, die bei der Herstellung der Schriften unter 14 Jahre alt waren. Für Personen über 14 bis einschließlich 17 Jahre besteht der § 184c StGB, der Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften unter Strafe stellt.
Nach § 184b StGB ist eine pornographische Schrift kinderpornographisch, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat.
Fallen sog. „Posing-Fotos“ auch unter § 184b StGB?
Die Frage, ob sogenannte „Posing-Fotos“ von Kindern unter § 184b StGB blieb lange Zeit ungeregelt. Dabei handelt es sich um Posing-Darstellungen, in denen ein Kind in besonders aufreizender Haltung gezeigt wird, ohne dabei direkt eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Zum 27.01.2015 wurde § 184b StGB dahingehend reformiert, dass nunmehr eine Schrift auch ohne Darstellung sexueller Handlungen kinderpornographisch ist, wenn sie die Wiedergabe eines Kindes zum Gegenstand hat, das ganz oder teilweise unbekleidet ist und eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung aufweist. Keine strafbare Kinderpornographie liegt aber vor, wenn Kinder im privaten Umfeld, etwa bei Familienausflügen unbekleidet am Strand gezeigt werden. Hierbei fehlt es nach wie vor an einem sexuellen Bezug.
Welche Handlungen sind unter Strafe gestellt?
In §184b Abs. 1 StGB werden insgesamt vier Tatbestandsalternativen unter Strafe gestellt. Danach ist zunächst das Verbreiten von kinderpornographischen Schriften strafbar. Das liegt bei der Weitergabe an eine vom Täter nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen vor, wobei es auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts nicht ankommt. Ein Verbreiten kann auch darin bestehen, dass die Schrift einem bestimmten Kreis mit zahlreichen Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Hinsichtlich der Verbreitung von Datenspeichern, in denen Daten mit pornographischen Inhalten gespeichert sind, muss das Speichermedium nicht zwingend selbst körperlich einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die Datei elektronisch übertragen wird und im Arbeitsspeicher eines Rechners „ankommt“, unabhängig ob dies im Wege des Uploads oder Downloads geschieht. Erfasst wird daneben auch das Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit, also für einen grundsätzlich unbeschränkten Personenkreis, etwa durch das Einstellen von Links auf einer Webseite.
Des Weiteren wird das Besitz-Verschaffen an Schriften mit Realitätsgehalt unter Strafe gestellt, womit die Weitergabe kinderpornographischer Schriften in geschlossenen Benutzergruppen im Internet und zwischen einzelnen Personen durch § 184b StGB erfasst werden soll.
Weitere Tathandlungen des § 184b Abs. 1 StGB sind das Herstellen einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt und Vorbereitungshandlungen des Verbreitens oder Zugänglichmachens, darüber hinaus das Anbieten, Bewerben sowie das Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr.
Wie ist die Rechtslage bei reinem Besitz von kinderpornographischen Schriften?
184b Abs. 3 StGB stellt die Verschaffung von Besitz und den Besitz selbst unter Strafe. Diese Regelung zielt auf den Endverbraucher ab. Auch hier ist es erforderlich, dass die kinderpornographische Schrift ein tatsächliches oder realitätsnahes Geschehen wiedergibt. Besitz bedeutet tatsächliche Verfügungsmacht, relevant ist vor allem der Eigenbesitz von Kinderpornografie, der den wohl häufigsten Vorwurf im Zusammenhang mit Kinderpornografie bildet. Besitz kann dabei in der Form bestehen, dass der Täter entsprechendes Bild- oder Videomaterial zuhause in der Schublade herumliegen hat. Bei elektronischen Dateien ist Besitz gegeben, wenn eine Datei auf einem permanenten Medium gespeichert ist. Gleiches gilt aber auch bei automatischer Speicherung im Cache-Speicher eines Computers vor. Damit ist grundsätzlich schon das reine Betrachten von Kinderpornografie im Internet strafbar, es sei denn, der Cache-Speicher ist deaktiviert das kinderpornografische Material somit nur im Arbeitsspeicher zwischengespeichert wird.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen „Kinderpornographie“?
Für die Tathandlungen nach § 184b Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Der Strafrahmen erhöht sich auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, wenn der Täter in den Fällen des Abs. 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat und die Schrift in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Dabei handelt derjenige gewerbsmäßig, der sich durch die Tat für längere Zeit eine Einkommensquelle erschließen will. Eine Bande muss aus mindestens drei Personen bestehen und sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden haben.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann vor allem bei wertungsabhängigen Tatbestandsmerkmalen wie „geschlechtsbetont“ oder „sexuell aufreizend“ Einfluss auf den konkreten Verfahrensverlauf nehmen. Da das Vorliegen dieser Voraussetzungen regelmäßig vom konkreten Fall abhängig ist, wird ein erfahrener Strafverteidiger für Sexualstrafrecht mit gekonnter Argumentation zugunsten des Beschuldigten versuchen, dem Gericht darzulegen, dass sie nicht erfüllt sind.
§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184c StGB stellt verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit jugendpornographischen Schriften unter Strafe. Hier entspricht der Aufbau sowie die Systematik der Vorschrift weitgehend dem § 184b StGB.
Ab welchem Alter kann es sich um Jugendpornographie handeln?
Aus § 184c ergibt sich, dass es sich bei Personen ab 14 bis 17 Jahren um Jugendpornographie handeln kann. Anders als bei der Kinderpornographie stellt sich die genaue Unterscheidung zwischen strafbarer Jugendpornographie und erlaubter Pornographie häufig als schwierig heraus. Das mag zum einen daran liegen, dass in kommerziellen Pornos häufig Begriffe wie „Teen“ auch für volljährige Darsteller verwendet werden, zum anderen ist es für den durchschnittlichen Betrachter heutzutage oftmals nicht einfach zu beurteilen, ob die Person 17 Jahre oder jünger und damit minderjährig oder bereits 18 und damit volljährig ist.
Dies ist für die Strafbarkeit des Täters von besonderer Bedeutung, da das jugendliche Alter der dargestellten Person von dessen Vorsatz umfasst sein muss. Hält der Täter also tatsächlich eine jugendliche Person irrtümlich für erwachsen, liegt ein Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 StGB vor, so dass eine vorsätzliche Begehung ausscheidet. Dies kann ein beauftragter Strafverteidiger für Sexualstrafrecht vorbringen und auf diese Weise im besten Fall eine Anklageerhebung bzw. Verurteilung wegen §184c StGB verhindern.
Wann liegt eine jugendpornografische Schrift?
§ 184c StGB spricht von einer jugendpornographischen Schrift. Unter Schrift ist dabei nicht nur etwa Papierform zu verstehen, sondern jegliche Art der Aufzeichnung. Nach § 11 Abs. 3 StGB stehen den Schriften Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Somit spielt es keine Rolle, ob das Material auf Papier, einer DVD oder Kassette gespeichert ist.
Nach der Legaldefinition ist dies eine pornographische Schrift, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person oder die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat.
Das Material muss aber zwingend eine Wiedergabe von sexuellen Handlungen beinhalten. Nach aktueller Rechtsprechung reichen dafür bloße Nacktbilder ohne eine besonders unnatürliche Körperhaltung, die objektiv auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielen, nicht aus. Der Charakter der Pornographie fehlt damit auch bei Abbildungen Jugendlicher zu Lehr- oder wissenschaftlichen Zwecken, selbst wenn sie von potentiellen Betrachtern zur Befriedigung des Sexualtriebs verwendet werden.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen „Jugendpornographie“?
Die in § 184c Abs. 1 StGB genannten Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen erhöht sich auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, wenn der Täter in den Fällen des Abs. 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat und die Schrift in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Dabei handelt derjenige gewerbsmäßig, der sich durch die Tat für längere Zeit eine Einkommensquelle erschließen will. Eine Bande muss aus mindestens drei Personen bestehen und sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden haben.
Obwohl der Strafrahmen im Vergleich zur Kinderpornographie ein deutlich geringerer ist, sollten die Konsequenzen einer Verurteilung wegen Jugendpornographie nicht unterschätzt werden. Neben der strafrechtlichen Sanktion, die das Gericht im Falle einer Verurteilung ausspricht, drohen regelmäßig belastende Auswirkungen im privaten und beruflichen Umfeld. Letzteres stellt sich insbesondere für Beamte als ein großes Problem dar. Doch auch in allen anderen Fällen droht eine gewissen Stigmatisierung durch eine öffentliche Hauptverhandlung, weshalb auch im Fall der Jugendpornografie eine Einstellung des Verfahrens das oberste Ziel eines erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht sein sollte. Auf diese Weise kann eine belastende öffentliche Hauptverhandlung verhindert werden und das Strafverfahren auf schriftlichem Wege beendet werden. Im besten Fall „sickert“ so die Situation nicht auf das nähere Umfeld des Beschuldigten durch.
§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung
Am 10.11.2016 trat mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung der neue § 184i StGB in Kraft, der die sexuelle Belästigung unter Strafe stellt. Die Vorschrift ist deshalb hinter § 184h eingeordnet worden, weil sie eine sexuelle Handlung nicht voraussetzt. Zur Begründung gab er an, durch die Vorschrift sicherstellen zu wollen, dass Handlungen, die „die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreichen, zukünftig zweifelsfrei erfasst werden“. Damit wollte der Gesetzgeber wollte gerade eine Untergrenze für strafrechtlich relevante Störungen setzen.
Der Tatbestand des § 184i StGB setzt voraus, dass der Täter eine andere Person körperlich berührt und dadurch belästigt. Ausgehend vom Wortlaut fallen damit verbale Belästigungen von vornherein nicht unter § 184i StGB, können aber als sexuelle Beleidigung gemäß § 185 StGB verfolgt werden. Für die Strafbarkeit spielt es keine Rolle, ob bekleidete oder unbekleidete Körperstellen berührt werden. In jedem Falle muss die körperliche Berührung aber in sexuell bestimmter Weise erfolgen. Dies tut sie, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild einen sexuellen Bezug hat, also vor allem dann, wenn sie auf primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale, auch oberhalb der Kleidung, zielt. Davon ausgenommen sind regelmäßig alltägliche Handlungen, etwa im Rahmen von körperlichen Untersuchungen oder Anproben von Kleidungsstücken. Erfasst sind auch Berührungen, die aus der Perspektive des Täters sexuell bestimmt sind und damit ein „sexuelles Gepräge“ haben, aber keine sexuellen Handlungen sind. Das können beispielsweise Küsse auf Mund oder Hals sein.
Wo die Grenzen zu ziehen sind, ist in der Praxis häufig schwierig. Dies ist vor allem deshalb von entscheidender Bedeutung, da § 184i StGB als Subsidiaritätsklausel fungiert. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 184i StGB eine Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die Tat nicht bereits in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Daher muss regelmäßig eine Abgrenzung zur sexuellen Handlung im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB erfolgen.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen sexueller Belästigung?
Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen im Sinne des § 184i Abs. 2 StGB kann eine erhöhte Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt werden. Dieser erhöhte Strafrahmen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB aus einer Gruppe heraus begangen wird, z.B. wenn eine Gruppe junger Männer ein Mädchen „umzingeln“ und berühren.
§ 185 StGB – „Sexuelle“ Beleidigung
Neben dem Tatbestand der sexuellen Belästigung, der in § 184i StGB geregelt ist, ist in einigen Fällen auch eine „sexuelle“ Beleidigung denkbar. Diese stellt keinen eigenen Straftatbestand, sondern lediglich eine Fallgruppe der Beleidigung nach § 185 StGB dar. Nicht selten wird auf diese Weise versucht, eine Strafbarkeitslücke zu schließen.
Dabei ist die sexuelle Selbstbestimmung gar nicht Teil der Ehre. Daher fallen sexuelle oder sexualbezogene Handlungen und Belästigungen nur dann unter § 185 StGB, wenn besondere Umstände für sich betrachtet einen selbstständigen beleidigenden Charakter haben. So stellen etwa Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung, verbale oder tätliche sexualbezogene Annäherungen ohne Einverständnis der betroffenen Person nur dann eine Beleidigung dar, wenn nach den konkreten Umständen in diesem Verhalten eine zusätzlich herabsetzende Bewertung des Opfers liegt.
So beinhaltet das Ansinnen sexuellen Kontakts für sich allein noch kein Beleidigungsmerkmal, selbst wenn die betroffene Person dafür keinen Anlass gegeben hatte. Anders ist dies aber dann zu bewerten, wenn in der Äußerung eine Missachtung der Person zum Ausdruck gebracht wird, die über das Unpassende oder Anstößige deutlich hinausgeht. Das kann beispielsweise bei demonstrativem Anbieten von Geld für sexuelle Handlungen der Fall sein.
Sind die Bezeichnungen „schwul“ bzw. „lesbisch“ beleidigend?
Jemanden als „schwul“ oder „lesbisch“ zu bezeichnen, stellt in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Beleidigung gemäß § 185 StGB dar. Anders ist dies aber, wenn dabei die sexuelle Orientierung kommentiert wird, die nach allgemeiner Auffassung mit zusätzlichen, an einer diskriminierenden Stimmung ansetzenden Herabwürdigung verbunden ist, beispielsweise bei der Bezeichnung als „Schwuchtel“.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen sexueller Beleidigung?
Für die „sexuelle“ Beleidigung gilt der Strafrahmen des § 185 StGB. Danach wird eine Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und im Falle einer Begehung mittels einer Tätlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover mache ich immer wieder die Erfahrung, dass eine „sexuelle“ Beleidigung für die Gerichte häufig schwerer wiegt als eine „normale“ Beleidigung, so dass im Falle einer Verurteilung mit zum Teil deutlich höheren Strafen zu rechnen ist.
Der Vorwurf der sexuellen Belästigung sollte deshalb nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Denn neben den rechtlichen Konsequenzen können bei einem Schuldspruch auch hier berufliche und private Folgen auftreten. Der Straftatbestand der Beleidigung wird in der Praxis von Staatsanwaltschaften und Gerichten häufig als „Auffangtatbestand“ genutzt, wenn die Voraussetzungen für ein anderes Sexualdelikt nicht erfüllt sind. Daher sollte von einem erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden, ob selbst eine Beleidigung gemäß § 185 StGB im konkreten Fall vorliegt. Seit der Reform dürfte in vielen Fällen nun aber der Tatbestand der sexuellen Belästigung, der in § 184i StGB geregelt ist, einschlägig sein. Deshalb sollte in jedem Fall Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt gehalten werden, der den Vorwurf diesbezüglich genau untersucht und eine entsprechende Verteidigungsstrategie entwickelt.
3. Ablauf bei Sexualstraftaten
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover mache ich regelmäßig die Erfahrung, dass gerade schwerwiegende Vorwürfe wie die der Begehung eines Sexualdeliktes beim Betroffenen erkennbare Verunsicherung auslösen. Oftmals hatte der Betroffene bisher noch nie zuvor Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt und findet sich in einer äußerst beunruhigenden Situation wieder. Dies umso mehr, wenn er mit Freunden und Familie über diese Vorwürfe nicht sprechen will oder kann.
Daher ist es wichtig, einen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht als konkreten Ansprechpartner im Verlauf des Verfahrens als rechtlichen Beistand an der Seite zu haben, der mit sämtlichen Informationen vertrauensvoll umgeht und eine dem konkreten Fall entsprechende und erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickelt. Da sich der Ablauf von Sexualstrafverfahren bis auf einige Besonderheiten kaum von anderen Strafverfahren unterscheidet, kann der Strafverteidiger in verschiedenen Verfahrensabschnitten zugunsten des Beschuldigten eingreifen.
Knapp zusammengefasst lässt sich der Ablauf des Sexualstrafverfahrens wie folgt darstellen: Am Anfang steht immer der Anfangsverdacht. Dieser kann beispielsweise aus einer Anzeige des (vermeintlichen) Opfers eines Sexualdelikts bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei resultieren. Daraufhin wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet, wo durch die Strafverfolgungsbehörden sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermittelt werden. Je nach Verdachtsgrad können gesetzliche Zwangsmaßnahmen angewendet werden, wie beispielsweise die körperliche Durchsuchung des Beschuldigten (§ 81a Strafprozessordnung, kurz StPO), die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (§ 94 StPO) oder als „schärfstes Schwert“ ein Haftbefehl nach § 112 StPO erlassen werden. Beim Verdacht der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung werden beispielsweise regelmäßig Spuren am vermeintlichen Opfer gesichert. Das ERMITTLUNGSVERFAHREN endet dann entweder durch die Erhebung einer öffentlichen Klage oder der EINSTELLUNG des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Gerade in diesem Verfahrensstadium stehen dem STRAFVERTEIDIGER zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen. So wird er in aller Regel zunächst Akteneinsicht zum Verfahren beantragen, um so einen Einblick in die bisherigen Ermittlungsarbeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Beweislage zu erhalten. Aufgrund der durch die Ermittlungsakte gewonnenen Informationen kann er – im Gegensatz zum Beschuldigten selbst, der kein eigenes Akteneinsichtsrecht besitzt – die Situation zutreffend einschätzen. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, überprüft das Gericht im sog. ZWISCHENVERFAHREN nochmal als zweite Instanz unabhängig von der Staatsanwaltschaft, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage tatsächlich eine Verurteilung wahrscheinlich ist, bevor die Hauptverhandlung eröffnet wird. In der HAUPTVERHANDLUNG wird der Sachverhalt endgültig aufgeklärt und schließlich über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten abschließend geurteilt. Es endet mit einer Verurteilung oder einem Freispruch des Angeklagten.
4. Nebenklage
Vor allem bei Strafverfahren bei Sexualdelikten wird der persönliche Lebensbereich vom Angeklagten und Opfer in besonderem Maße berührt, da über höchst intime Belange offen vor fremden Menschen gesprochen wird. Verständlicherweise wird dies in den allermeisten Fällen auf allen Seiten als äußerst unangenehm empfunden. Viele Opfer von Sexualdelikten haben deshalb als Geschädigte der Straftat ein Interesse daran, neben der Staatsanwaltschaft Einfluss auf das Verfahren und damit die Bestrafung des Angeklagten zu nehmen. Die prozessuale Möglichkeit bietet hierfür die sog. NEBENKLAGE.
E. Aussage gegen Aussage im Sexualstrafverfahren
Als FACHANWALT für Strafrecht in Hannover werde ich regelmäßig von meinen Mandaten gefragt, wie das Verfahren „bei Aussage gegen Aussage“ ausgehen kann. Gerade das Sexualstrafrecht zeichnet sich häufig dadurch aus, dass sich die Aussagen zweier Beteiligter gegensätzlich gegenüberstehen. Unmittelbar tatbezogene Beweismittel, wie beispielsweise belastende Indizien wie Zeugenaussagen können häufig nicht herangezogen werden. Die Beweiskonstellation Aussage gegen Aussage stellt deshalb die Polizei, Staatsanwaltschaft und das Gericht häufig vor Probleme. Doch das führt nicht in allen Fällen zu einem begünstigenden Umstand für den Angeklagten und seinen STRAFVERTEIDIGER: Als Rechtsanwalt in Hannover mache ich meinen Mandanten immer wieder klar, dass es auch bei fehlenden weiteren Beweismitteln zu einer Anklage mit anschließendem Gerichtsprozess kommen kann, an dessen Ende eine Verurteilung steht.
„Im Zweifel für den Angeklagten“?
Der Rechtsgrundsatz in dubio pro reo, der im allgemeinen Sprachgebrauch als „Im Zweifel für den Angeklagten“ bekannt ist, stellt dabei keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel dar. So stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem seiner Beschlüsse klar, dass „der Grundsatz in dubio pro reo nicht schon dann verletzt ist, wenn der Richter nicht zweifelte, obwohl er hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte“. Einfach formuliert: Die freie Beweiswürdigung des Richters stößt erst dann an ihre Grenzen, wenn sie logisch nicht nachvollziehbar ist. Ansonsten entscheidet der Richter im Hinblick auf die Schuld oder Unschuld des Angeklagten allein nach seiner eigenen persönlichen Überzeugung. Deshalb sollte auf den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ bei einer Aussage gegen Aussage-Situation nicht vertraut werden. Dadurch würde im Übrigen auch die Verurteilungsquote im Sexualstrafrecht unterschätzt werden. Vielmehr sollten einige wichtige Tipps beachtet werden, um eine bestmögliche Strafverteidigung und damit einen reibungslosen „Ausweg“ aus der ganzen Sache ermöglichen zu können:
Als BESCHULDIGTER im Strafverfahren gilt es unbedingt, zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen! Polizeibeamte neigen grundsätzlich dazu, den Beschuldigten mit Fragen regelrecht zu überrumpeln und ihn unter Druck zu setzen. Bei einer Vernehmung werden geschulte Beamte eingesetzt, die regelmäßig umfangreiche Erfahrungen in der Vernehmung von Beschuldigten im Sexualstrafrecht haben. Doch vor allem im Bereich des Sexualstrafrechts, in dem häufig viele Vorurteile bestehen und Männer schnell als Täter vorverurteilt werden, kann eine unkluge Äußerung zu gravierenden Folgen sowohl im privaten als auch beruflichen Umfeld führen. Leider mache ich als FACHANWALT für Strafrecht in Hannover häufig die Erfahrung, das gerade zu Unrecht beschuldigte Menschen dazu neigen, sich lieber erklären zu wollen, um die Vorwürfe schnell aufzuklären. Doch in fast allen Fällen trifft das Gegenteil zu und die Beschuldigten begehen gewichtige Fehler, die im späteren Verfahrensverlauf oftmals nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Als oberstes Gebot gilt es daher, zumindest so lange zu schweigen, bis ein Rechtsanwalt herangezogen worden ist.
Gleiches gilt übrigens für Passwörtern für Ihre technischen Geräte! Sie sind zu keinem Zeitpunkt an der aktiven Teilnahme an Ermittlungsmaßnahmen verpflichtet. Als BESCHULDIGTER müssen sie die Maßnahmen nur dulden.
Schließlich empfiehlt es sich, einen spezialisierten STRAFVERTEIDIGER heranzuziehen. Das Sexualstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Delikten mit jeweils zahlreichen Besonderheiten.
5. DNA-Analyse
Nicht selten werden Sexualdelikte im engsten Familien- und Freundeskreis begangen, so dass das Opfer oftmals den Täter genau benennen kann. Bleibt die Identität eines Täters jedoch unbekannt, spielt seine DNA eine wichtige Rolle für das Strafverfahren. Denn die DNA ist ein Molekül, das Erbinformationen enthält und bei jedem Menschen einzigartig ist. Durch die eindeutige Zuordnung der menschlichen DNA stellen die molekulargenetischen Untersuchungen (DNA-Analyse), die sich nach den §§ 81e – g StPO richten, die wichtigsten Ermittlungsgrundlagen im Sexualstrafverfahren dar. Sie betreffen den sog. nichtcodierten Bereich, d.h. sie erfassen Untersuchungen von zellkernigem Material wie Blut, Hautpartikeln, Speichel und Sperma. Wird die DNA entnommen und analysiert, gilt sie als ein besonders starkes Beweismittel.
Wann kann eine DNA-Probe vom Beschuldigten entnommen werden?
Da die DNA sehr viel Informationen über einen Menschen enthält, ist die Entnahme von DNA-Proben gemäß § 81g StPO nur unter bestimmten hohen Voraussetzungen möglich. Sie darf nur gegen den Beschuldigten bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr erfolgen. Darüber hinaus muss die Maßnahme auch verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sofern der Betroffene nicht schriftlich einwilligt, darf die DNA-Analyse nur vom Gericht, bei Gefahr in Verzug auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen angeordnet werden. In letzteren Fall prüft ein erfahrener STRAFVERTEIDIGER immer nach, ob Gefahr im Verzug tatsächlich vorlag.
Kann die DNA gespeichert werden?
Die Speicherung von DNA ist zulässig. Hierfür gestattet § 81g StPO molekulargenetische Untersuchungen auch aus präventiven Gründen zum Zweck der künftigen Identitätsfeststellung, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte künftig erneut bestimmte schwerwiegende Straftaten begehen wird. Die Dateien werden dabei in einer beim Bundeskriminalamt (BKA) als zentraler Verbunddatei eingerichteten DNA-Analyse-Datei gespeichert. Erst wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird, entfällt der erforderliche Verdacht, so dass ein Anspruch auf Löschung besteht.
Sind Reihengentests zulässig?
Äußerst umstritten war in der jüngeren Vergangenheit die Frage der Zulässigkeit und der Durchführung von sog. Reihengentests. Dabei werden größere Personengruppen, die zutreffende Merkmale des vermutlichen Täters aufweisen, zu einem Gentest aufgefordert. Meistens werden dabei von den Personen Speichelproben entnommen. Die gesetzliche Regelung für dieses Vorgehen findet sich nun in § 81h StPO. Danach können bei bestimmten Delikten auf freiwilliger Grundlage Körperzellen von Personen entnommen und diese einem Gentest unterzogen werden, soweit es zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von einer der teilnehmenden Personen stammt und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Tat steht. Dabei bedarf es neben der geforderten schriftlichen Einwilligung der schriftlichen gerichtlichen Anordnung. Der Maßnahme liegt die kriminalistische Taktik zugrunde, den Täter dadurch „einzukreisen“, dass eine Vielzahl von Personen, die als Tatverdächtige in Betracht kommen, als Täter ausgeschlossen werden können. Gegen die Anordnung der Maßnahme bestehen im Übrigen keine Rechtsbehelfe. Da die Teilnahme am Reihengentest freiwillig ist, bedeutet das auch keinen Verstoß gegen das sog. Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (Grundgesetz). Die freiwillige Teilnahme an der Maßnahme sollte daher mit einem spezialisierten Rechtsanwalt besprochen werden.
6. Fazit
Das Strafverfahren ist insbesondere für den Angeklagten im Falle des Vorwurfs eines Sexualdeliktes regelmäßig ein äußerst belastendes Ereignis. So wiegt beispielsweise der Vorwurf der Vergewaltigung besonders schwer und hat in der Regel erhebliche Auswirkungen auf das private und berufliche Umfeld. Doch nicht nur in diesem Fall steht eine mögliche langjährige Freiheitsstrafe im Raum – auch andere Sexualdelikte sehen hohe Strafen vor. Daher sollte das Strafverfahren so schnell wie möglich zu einem erfolgreichen Ende gebracht werden, was in den meisten Fällen eine auf den Einzelfall bezogene und konsequente Verteidigungsstrategie erfordert. So kann bestenfalls eine EINSTELLUNG des Verfahrens erreicht werden, bevor es zu überhaupt zu einer – im Rahmen der Sexualdelikte regelmäßig für den Angeklagten als belastend empfundenen – öffentlichen Hauptverhandlung kommt.
Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen für Fragen rund um das Sexualstrafrecht zur Verfügung und übernehme gerne Ihre Verteidigung vor allen Gerichten der Bundesrepublik Deutschland. Dafür biete ich Ihnen ein erstes, kostenloses Informationsgespräch an. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrechtliegt liegt mir dabei eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.
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