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Strafverteidiger

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Rolle des Strafverteidigers.

Strafverteidiger

Strafverteidiger in Hannover

Ein Strafverteidiger ist ein dem Beschuldigten in einem Strafverfahren, entweder als Wahl- oder als Pflichtverteidiger, zur Seite stehender rechtlicher Beistand. In der Strafprozessordnung (StPO) wird er als Verteidiger bezeichnet und kann nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO durch den Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens herangezogen werden.

Funktion des Strafverteidigers

Zwischen den staatlichen Strafverfolgungsorganen und dem Beschuldigten soll im Strafverfahren möglichst Waffengleichheit hergestellt werden. Allerdings kann der Beschuldigte für sich allein kein ausreichendes Gegengewicht gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsorganen darstellen. Dies liegt daran, dass er in den allermeisten Fällen nicht über die nötigen Rechtskenntnisse verfügt und seine Handlungsmöglichkeiten, insbesondere wenn er Untersuchungshäftling ist, eingeschränkt sind. Der Ausgleich soll durch den Verteidiger erfolgen, der den erhobenen Schuldvorwurf anzweifelt und zu Gunsten des Beschuldigten auf die Schwachstellen der Strafverfolgungsbehörden hinweist. Weil eine Vertretung des Beschuldigten nur in einigen gesetzlichen Sonderfällen möglich ist und der Beschuldigte damit in der Hauptverhandlung regelmäßig persönlich anwesend sein muss, spricht man beim Verteidiger vom Beistand des Beschuldigten.

Welche Pflichten habe ich als Strafverteidiger in Hannover?

Im Strafverfahren treffen den Verteidiger bestimmte Pflichten. Dazu gehört zum einen die Fürsprachepflicht, also der Auftrag des Verteidigers, die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen. Damit ist er also nicht zur Objektivität, sondern zur Einseitigkeit verpflichtet. Darüber hinaus hat der Verteidiger eine Verschwiegenheitspflicht. Danach darf er belastende Umstände nicht ohne Zustimmung des Mandanten offenbaren. Diese Pflicht wird durch den Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) abgesichert. Als Organ der Rechtspflege ist der Verteidiger schließlich zur Wahrheit verpflichtet. Die Wahrheitspflicht verlangt allerdings nicht die Offenbarung von den Mandanten belastenden Tatsachen. Dies legt gerade § 203 StGB nahe und würde ansonsten mit dem Sinn und Zweck der Verteidigung im Widerspruch stehen. Vielmehr bedeutet die Wahrheitspflicht für den Verteidiger, dass er im Unterschied zum Beschuldigten nicht lügen darf. Andernfalls macht er sich wegen (zumindest versuchter) Strafvereitelung gemäß § 258 StGB strafbar.

Welche Rechte habe ich als Strafverteidiger in Hannover?

Zu den wichtigsten Rechten des Verteidigers gehört zum einen das Kontaktrecht aus § 148 Abs. 1 StPO. Er besitzt damit einen Anspruch auf einen freien und unüberwachten Verkehr mit seinem Mandanten, auch wenn dieser inhaftiert ist. Damit soll ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem hergestellt werden, welches nur bei uneingeschränkter und vor allem nach außen abgetrennten Kontaktmöglichkeiten bestehen kann. Eine Einschränkung gilt aber nach § 148 Abs. 2 StPO, wenn der Beschuldigte einer Straftat nach § 129a StGB verdächtig ist. § 129a StGB stellt die Bildung terroristischer Vereinigungen unter Strafe. Unter besonderen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) ist sogar eine Kontaktsperre möglich.

Des Weiteren hat der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht, also einen Anspruch auf Anwesenheit auch im Ermittlungsverfahren bei richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten und von Zeugen, bei Vernehmungen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Polizei sowie bei Gegenüberstellung eines Zeugen mit dem Beschuldigten. Kein Recht auf Anwesenheit hat der Verteidiger demgegenüber bei der staatsanwaltlichen und polizeilichen Vernehmung von Zeugen.

Gemäß § 147 StPO verfügt der Verteidiger des Weiteren über ein Akteneinsichtsrecht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die dem Gericht vorliegen oder bei einer Anklageerhebung vorgelegt werden müssten. Dabei darf der Verteidiger seinen Mandanten grundsätzlich umfassend über den Inhalt der Akten informieren. Im Ermittlungsverfahren kann allerdings, wenn der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen dem Verteidiger ausnahmsweise versagt werden, wenn dadurch der Untersuchungserfolg gefährdet werden kann, § 147 Abs. 2 StPO.

Schließlich hat der Verteidiger neben dem Recht, Beweisanträge und Fragen zu stellen auch das Recht, jederzeit für den Beschuldigten Erklärungen abzugeben. Auf Antrag steht dem Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, noch vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ein Recht zu einer Eröffnungserklärung zu, § 243 Abs. 5 S. 3, 4 StPO. Dieses sog. opening statement stellt das „Gegengewicht“ der Verlesung der Anklage dar. Es darf allerdings den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen.

Unterschied zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger

Dem Beschuldigten im Strafverfahren steht es grundsätzlich zu, einen oder mehrere Verteidiger frei zu wählen. Diese Verteidiger nennt man Wahlverteidiger. Gemäß § 137 Abs. 1 S. 2 StPO darf der Beschuldigte maximal drei Wahlverteidiger haben. Zu Verteidigern können gemäß § 138 Abs. 1 StPO die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzesgewählt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Personen können nach § 138 Abs. 2 S. 1 StPO nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Gerichts zugelassen werden.

In den Fällen der sog. notwendigen Verteidigung, welche in § 140 StPO genannt sind, ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem Oberlandesgericht oder einem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger gewählt, dann wird ihm von Amts wegen, also durch das Gericht gemäß § 141 StPO ein sog. Pflichtverteidiger bestellt. Für die Bestellung des Pflichtverteidigers ist dabei gemäß § 141 Abs. 4 S. 1 StPO vor allem der Vorsitzende des Gerichts, bei dem die Sache anhängig ist, zuständig. Dem Beschuldigten steht dabei gemäß § 142 Abs. 2 StPO ein Mitspracherecht zu. Nimmst sich der Beschuldigte später doch noch einen Wahlverteidiger, ist die Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 StPO rückgängig zu machen. Darüber hinaus muss die Bestellung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger besteht.

Kann ein Verteidiger ausgeschlossen werden?

Nach den §§ 138a ff. StPO kann der Verteidiger ausgeschlossen werden. Dies betrifft eine Reihe von Fällen, in denen er seine Beistandsfunktion missbraucht. So ist nach § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Verteidiger z.B. von der Mitwirkung im Verfahren auszuschließen, wenn er dringend verdächtig ist, eine Handlung begangen zu haben, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten eine Strafvereitelung darstellen würde.

Gemeinschaftliche Verteidigung

Die gleichzeitige Verteidigung mehrerer derselben Tat Beschuldigter durch einen gemeinsamen Verteidiger ist gemäß § 146 StPO verboten. Das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung dient der Vermeidung von Interessenkollisionen, denn der gemeinschaftliche Verteidiger könnte seiner Beistandsfunktion gegenüber mehreren Beschuldigten dann nicht gerecht werden, wenn der eine Beschuldigte den anderen belasten müsste, um sich zu entlasten oder eine Strafmilderung zu erreichen.

Sollte ich mir im Fall der notwendigen Verteidigung einen Verteidiger auswählen?

Im Falle der oben genannten notwendigen Verteidigung sollten Sie von der Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu benennen, unbedingt Gebrauch machen. Andernfalls wird Ihnen vom Gericht eigenständig ein (Zwangs)Pflichtverteidiger beigeordnet, welcher in der Regel nicht der beste Strafverteidiger in Hannover bzw. anderorts für Sie ist. Das könnte u.U. daran liegen, dass das Gericht jemanden für Sie aussuchen wird, bei dem es davon ausgehen kann, dass dieser gegenüber dem Gericht wenig Schwierigkeiten machen wird.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover übernehme ich als Wahl- oder auch Pflichtverteidiger Ihre Verteidigung und setze mich vollumfänglich für das bestmögliche Ergebnis ein. Dabei liegt als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen. Ich kömpfe für Ihr Recht und Ihre Freiheit.

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