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Täter-Opfer-Ausgleich

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über den Täter-Opfer-Ausgleich (TOA).

Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich – im Sprachgebrauch auch einfach nur TOA genannt – ist in den §§ 155a, 155b StPO (Strafprozessordnung) und in § 46a StGB (Strafgesetzbuch) geregelt und stellt ein außergerichtliches Verfahren dar, bei welchem der Täter im Rahmen eines kommunikativen Prozesses dem Opfer Wiedergutmachung leistet. Erforderlich sind dabei umfassende Ausgleichsbemühungen, durch welche der Täter die Übernahme von Verantwortung und die Einsicht der Folgen seiner Tat zum Ausdruck bringt. Auf diese Weise soll eine Aussöhnung zwischen Täter und Opfer erfolgen und der bestehende Konflikt beseitigt werden. Im Erfolgsfall führt der Täter-Opfer-Ausgleich zu einer Strafmilderung des Täters oder der Einstellung des Strafverfahrens. Zwecks Vermeidung einer Bestrafung des Mandanten durch einen Strafbefehl oder durch ein Urteil ist der TOA für mich als Strafverteidiger in Hannover und zugleich Fachanwalt für Strafrecht in Hannover immer wieder eine gute Möglichkeit, das Verfahren kurzfristig und „schonend“ für den Mandanten zur Erledigung zu bringen.

Wann ist ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich?

Ein Täter-Opfer-Ausgleich kommt bei fast jeder Straftat in Betracht. Besonders geeignet ist er bei Delikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs oder Sachbeschädigung. Die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs soll in jedem Stadium des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht geprüft werden. Angeregt werden kann der Täter-Opfer-Ausgleich sowohl vom Täter oder vom Opfer einer Straftat. Erforderlich ist allerdings stehts das Einverständnis des Opfers. Gemäß § 155a S. 3 StPO darf gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten die Eignung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden. Als Opferanwalt Hannover ist ein Täter-Opfer-Ausgleich gelegentlich auch dann von Vorteil, wenn eine erneute Konfrontation mit dem Täter vermieden werden soll oder wenn sich das Opfer und der Täter bereits im Vorfeld wieder versöhnt haben. Gerade in familiären Beziehungen ist dies regelmäßig der Fall.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Haben Täter und Opfer dem Täter-Opfer-Ausgleich zugestimmt, dann ist in erster Linie vor allem der Kern des Täter-Opfer-Ausgleichs, nämlich der kommunikative Prozess zwischen dem Täter und dem Opfer, hervorzuheben. Hierauf hat der Opferanwalt Hannover bzw. der Strafverteidger Hannover stets zu achten. Der Täter-Opfer-Ausgleich soll gerade kein Automatismus sein, sondern der Täter muss seine Stellung einräumen und auch eine entsprechende Versöhnungshandlung durchführen. Der Täter muss oder sollte den Sachverhalt somit innerhalb des gemeinsamen Gesprächs zugeben. Oftmals sind noch weitere Bedingungen daran gebunden, wie z.B. eine Schmerzensgeldzahlung eine aufrichtige Entschuldigung gegenüber dem Opfer. Zwar scheitert der Täter-Opfer-Ausgleich in der Regel nicht bereits daran, dass der Beschuldigte beispielsweise einzelne Tatumstände beschönigt, allerdings muss im Verlauf des Gesprächs deutlich werden, dass eine Verantwortungsübernahme durch ihn erfolgt. Von diesem wesentlichen Kriterium kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschuldigte etwa bereits die Opfer-Position des Geschädigten in Abrede stellt. Mit dem Betroffenen als persönlich Geschädigten muss schließlich der Täter-Opfer-Ausgleich sinnvoll erscheinen. Unschädlich ist dabei, dass es sich beim Opfer um eine juristische Person, beispielsweise einen eingetragenen Verein handelt. Gleichwohl sollte es sich nicht um ein Bagatelldelikt handeln, da dieses ansonsten auch wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt werden könnte.

Im Rahmen des Ausgleichs ist nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlich, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachungsbestrebung ernsthaft erstrebt. Als Opferanwalt Hannover ist es meine Aufgabe, dass der Täter-Opfer-Ausgleich nicht nur im Interesse des Täter durchgeführt wird.

Das alleinige, aber ernsthafte Bemühen ist durch die Rechtsprechung beispielsweise dann als ausreichend angesehen worden, wenn die Wiedergutmachung an der erforderlichen Mitwirkung des Geschädigten scheitert ist. In diesem Fall ist ein Wiedergutmachungserfolg für nicht erforderlich gehalten worden. Darüber hinaus kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes laut Rechtsprechung als Wiedergutmachungsbestrebung ausreichend sein, wobei jedoch allein das Annehmen dieses Angebots durch das Opfer noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, dass es sich auf den notwendigen kommunikativen Prozess einlassen möchte. Daneben ist auch die Zahlung eines aufgrund begrenzter wirtschaftlicher Möglichkeiten des Täters nur geringen Schmerzensgeldes trotz Verjährung als ausreichend angesehen worden. Ausreichend ist laut Rechtsprechung des Weiteren auch eine vergleichsweise Einigung, auch wenn das Opfer eine Entschuldigung des Angeklagten nicht angenommen hat sowie das Ablegen eines umfassenden Geständnisses, in dem der Täter gezeigt hat, dass er die Verantwortung für seine Tat vollumfänglich auf sich nimmt.

Demgegenüber ist die Zahlung eines relativ hohen Schmerzensgeldes ohne Geständnis, das Angebot eines Schmerzensgeldes ohne kommunikativen Prozess sowie das Angebot zu Schadenswiedergutmachung drei Jahre nach der Tat durch die Rechtsprechung als nicht ausreichende Wiedergutmachungsbestrebung angesehen worden.

Daneben kann nach § 46a Nr. 2 StGB ein Täter-Opfer-Ausgleich mit der Folge des Absehens von Strafe auch dadurch erfolgen, dass der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn die Schadenswiedergutmachung vom Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert, beispielsweise dem Arbeiten in der Freizeit oder erhebliche finanzielle Abstriche, die erst eine materielle Entschädigung ermöglicht haben. Weil aber auch hier die rechnerische Kompensation für sich allein nicht ausreichend sein dürfte, ist wiederum die Übernahme von Verantwortung durch den Täter entscheidend.

Wie läuft der Täter-Opfer-Ausgleich ab?

Zunächst finden sog. Vorgespräche bei einer neutralen Vermittlerperson statt. Durch diese getrennten Gespräche wird sichergestellt, dass beide Parteien mit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs auch wirklich einverstanden sind. Der Vermittler soll dabei erfragen, welche Erwartungen oder Befürchtungen im Hinblick auf die bevorstehende Konfrontation auf Täter- und Opferseite bestehen.

Nach den Vorgesprächen folgen gemeinsame Gespräche, sobald der Vermittler eine Gesprächsbereitschaft zwischen Täter und Opfer festgestellt hat, auf deren Grundlage ein erfolgreicher Ausgleich stattfinden kann und die beiden Parteien über die Gesprächsvoraussetzungen wie Respekt und Ausredenlassen aufgeklärt worden sind. Im Dialog werden offene Fragen diskutiert und eine Wiedergutmachung ausgehandelt. Diese kann etwa in der Zahlung eines Schmerzensgeldes oder eines Schadenersatzes liegen, möglich ist aber auch eine Vereinbarung über eine soziale Tätigkeit gegenüber dem Opfer. Die Form der Wiedergutmachung hängt dabei von den Vorstellungen und Möglichkeiten der Betroffenen ab.

Am Schluss steht die Vereinbarung der beiden Parteien, welche für verbindlich erklärt und schriftlich festgehalten wird. Das Ergebnis des Ausgleichs wird schließlich durch den Vermittler der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Sie entscheidet dann mit der Zustimmung des Gerichts über die Einstellung des Verfahrens bzw. das Gericht gegebenenfalls über eine Strafmilderung.

Welche Vorteile bietet der Täter-Opfer-Ausgleich?

Für das Opfer bringt der Täter-Opfer-Ausgleich den Vorteil mit sich, dass durch den gemeinsamen Dialog ein Kennenlernen des Täters möglich wird. Damit werden dessen Beweggründe und seine gegenwärtige Einstellung gegenüber dem Opfer zum Ausdruck gebracht, so dass das Gesamtgeschehen und die daraus resultierenden Ängste des Opfers einfacher und schneller verarbeitet werden können. Die eingebrachten Wiedergutmachungsvorschläge des Täters können zudem eher dem Opferinteresse entsprechen, als eine im langwierigen Gerichtsverfahren erlangte Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlung.

Für den Täter bedeutet der Täter-Opfer-Ausgleich nicht nur eine bloße Bestrafung, sondern eine persönliche Wiedergutmachung des begangenen Unrechts. Auf diese Weise kann durch die Einsicht des Täters auch auf ein zukünftiges rechtstreues Verhalten hingearbeitet werden. Durch den Täter-Opfer-Ausgleich kann wie bereits erwähnt jedoch vor allem eine Strafmilderung oder je nach Fallsituation auch eine Einstellung des Strafverfahrens erwirkt werden.

Wie unterscheidet sich eine Mediation vom Täter-Opfer-Ausgleich?

Auch eine Mediation ist dafür gedacht, dass sich zwei streitende Parteien außergerichtlich einigen. Der wesentliche Unterschied zum Täter-Opfer-Ausgleich besteht allerdings darin, dass nur bei letzterem eine Aussöhnung zum Absehen der Strafe führt. Die Mediation kann lediglich durch das Gericht strafmildernd berücksichtigt werden. Auch ist die Zielsetzung bei der Mediation eine andere: Während die Mediation eher problemorientiert abläuft, geht es beim Täter-Opfer-Ausgleich dagegen um den Ausgleich der Parteien. Das hängt eben damit zusammen, dass die Schuldfrage zwischen Täter und Opfer bereits geklärt ist oder geklärt sein sollte, bestenfalls dadurch, dass der Täter die Schuld einräumt. Weil das Problem, welches die Tat darstellt, nicht mehr rückwirkend gelöst werden, kann, geht es beim Täter-Opfer-Ausgleich darum, einen Ausgleich für die Zukunft zu finden.

TOA – brauche ich einen Rechtsanwalt?

Ein erfahrener Strafverteidiger Hannover und Opferanwalt Hannover wird in der Regel zunächst Kontakt mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt aufnehmen und abklären, ob seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt die Möglichkeit besteht, nach Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Unter Umständen wird der Verteidiger auch Kontakt zum Geschädigten aufnehmen und sich über dessen Bereitschaft zu einem Täter-Opfer-Ausgleich erkundigen. Wenn dies der Fall ist, wird sich die Staatsanwaltschaft in der Regel der Hilfe einer Ausgleichsstelle im Sinne des § 155b StPO bedienen. Der Verteidiger wird dann mit seinem Mandanten das gemeinsame Gespräch vorbereiten. Dabei klärt er mit ihm gemeinsam ab, wie eine Ausgleichsvereinbarung inhaltlich gestaltet werden kann. Im Vordergrund steht dabei regelmäßig die Frage, ob ein Geständnis abgelegt werden soll oder nicht. Sollte dies der Fall sein, dann wird es im zweiten Schritt darum gehen, in welcher Form die Wiedergutmachung erbracht werden kann. Nach dem Versöhnungsgespräch kann der Verteidiger gegebenenfalls noch einmal Stellung nehmen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn das Opfer letztlich zu einer Versöhnung nicht bereit war. Dann ist es Aufgabe des Verteidigers, darauf hinzuweisen, dass es beim Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB ausreicht, wenn der Täter die Wiedergutmachung seiner Tat ernsthaft erstrebt bzw. sich nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StPO ernsthaft bemüht hat.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover berate ich Sie gerne in einem ersten, kostenlosen Informationsgespräch und unterstütze Sie bei der Vorbereitung und Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrechtliegt liegt mir eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

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