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Tötung eines Wirbeltieres

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Tötung eines Wirbeltieres.

Tötung eines Wirbeltieres

Tötung eines Wirbeltieres

Das Amtsgericht Hannover verhandelte ein Verfahren wegen Tötung eines Wirbeltieres, in welchem dem Angeklagten vorgeworfen wird, ohne vernünftigen Grund ein Wirbeltier getötet zu haben, indem dieser eine Taube ergriffen und diese so lange zusammengedrückt haben soll, bis diese starb.

Die Meinung, dass die Tötung eines Tieres rechtlich „nur“ eine Sachbeschädigung sei, ist weit verbreitet, tritt jedoch nicht in jedem Fall zu und entzieht sich mittlerweile auch der Realität, denn der Gesetzgeber hat insbesondere durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) für zusätzlichen Schutz gesorgt.

Als Rechtsanwalt in Hannover und Fachanwalt für Strafrecht habe ich die Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover als Anlass genommen ein paar Fragen und Antworten zu dem Thema zu verfassen

Wann ist die Tötung eines Tieres eine Sachbeschädigung?

Für den juristischen Laien kann es zunächst verwunderlich sein, wieso die Tötung eines Tieres überhaupt eine Sachbeschädigung sein soll. Hunde, Katzen oder Vögel sind aus Fleisch und Blut und nicht mit zersplitterten Fensterscheiben, eingetretenen Wohnungstüren oder zerstochenen Autoreifen vergleichbar.

Doch rechtlich betrachtet unterfällt ein Tier unumstritten unter den Begriff der „Sache“ und das unabhängig davon, ob man nun auf einen rein strafrechtlichen Sachenbegriff abstellt, wonach Sachen alle körperlichen Gegenstände sind oder ob man das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) heranzieht, das in § 90a Abs. 3 auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Tiere sind demzufolge also Sachen im Sinne des § 303 des Strafgesetzbuchs (StGB), der die Sachbeschädigung unter Strafe stellt. Das macht auch Sinn, denn dahinter verbirgt sich nämlich die Funktion, den Schutz gegen rechtswidrige Beschädigungen auch auf Tiere auszustrecken. Tötet also jemand den Hund des Nachbarn, dann beschädigt bzw. zerstört diese Person eine fremde Sache und begeht damit eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB.

Was ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz?

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover gehört es zu meinem Alltag, auch die Nebengesetze im Auge zu bewahren. Vorliegend enthält das Tierschutzgesetz durch den § 17 TierSchG eine zusätzliche Strafnorm. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Die Wertung des Gesetzgebers ist unmissverständlich: Tierquälerei wird durch den Staat nicht geduldet. Doch warum gibt es nun zwei Gesetze, die dieselbe Tat unter Strafe stellen? Die Antwort liegt in den unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Gesetze. Während die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB das Eigentum eines Menschen schützt, dient das Tierschutzgesetz nach § 1 TierSchG dem Zweck, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“.

Praktisch hat das besondere Bedeutung gerade dann, wenn das betroffene Tier keine fremde Sache darstellt. Denn dann kann dessen Tötung keine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB sein. So ist es wohl im eingangs genannten Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover: Tauben gelten grundsätzlich als in der Freiheit lebende wilde Tiere gemäß § 960 BGB als von Anfang an herrenlos. Herrenlos und fremd schließt sich schon begrifflich aus. Genau diese Lücke schließt der § 17 TierSchG, indem er dort sanktioniert, wo die Tötung eines Tieres keine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB darstellt. Der Unrechtsgehalt der Tat wird also in allen seinen Dimensionen erfasst.

Eine Einschränkung besteht lediglich darin, dass es sich um ein Wirbeltier handeln muss. Wer also in der Eilenriede einen Regenwurm tötet, macht sich nicht nach § 17 TierSchG strafbar. Weil auch die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB mangels Fremdheit der Sache ausscheidet, bleibt der Regenwurmtöter straffrei. Das mag zwar ein befremdliches Ergebnis sein, doch der Gesetzgeber muss regelmäßig die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Handeln ziehen. Im Rahmen des § 17 TierSchG sieht er diese eben bei wirbellosen Tieren.

Was sollte ich bei einem Ermittlungsverfahren tun?

Sollten Sie eine Anklageschrift wegen Sachbeschädigung oder Tötung eines Wirbeltieres erhalten haben, dann sollten Sie bestenfalls einen erfahrenen Rechtsanwalt heranziehen. Dieser wird überprüfen, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Strafnorm tatsächlich erfüllt sind. Durch die Beantragung der Akteneinsicht ist es ihm möglich, wertvolle Informationen aus der Ermittlungsakte zu gewinnen und so eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover stehe ich Ihnen für Ihre Fragen jederzeit zur Verfügung. Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung in Ihrem Verfahren. Als Rechtsanwalt bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig.

Foto: #232390683– stock.adobe.com

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