U-Haft
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Untersuchungshaft.
U-Haft? Strafverteidiger Hannover hilft!
Die Untersuchungshaft gemäß § 112 Strafprozessordnung (StPO) stellt eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme dar, bei der ein noch nicht verurteilter Beschuldigter inhaftiert wird. Mit ihr soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleistet werden, indem der Beschuldigte daran gehindert wird, sich dem Verfahren zu entziehen oder Einfluss auf wichtige Beweismittel zu nehmen. Da die Untersuchungshaft in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) des Beschuldigten steht, indem dieser trotz Unschuld seiner Freiheit beraubt werden kann, stellt sie die schärfste Zwangsmaßnahme der Strafprozessordnung dar.
Wann darf eine Untersuchungshaft angeordnet werden?
Eine Untersuchungshaft darf gemäß § 114 Abs. 1 StPO nur vom Richter durch den sog. Haftbefehl angeordnet werden. Durch die Polizei wird daher niemand „verhaftet“, sondern allenfalls „festgenommen“. Damit ein Haftbefehl ergehen kann, muss gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht bestehen und ein Haftgrund gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen. Zudem muss aufgrund des besonders schweren Grundrechtseingriffs der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet worden sein.
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der dringende Tatverdacht stellt damit die höchste Verdachtsstufe dar. Der sog. Anfangsverdacht, welcher überhaupt erst die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen erlaubt und der hinreichende Verdacht als nächsthöhere Verdachtsstufe reichen damit für die Anordnung eines Haftbefehls nicht aus. Sollte sich bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts diese Verdachtsstufe im Verlauf des Strafverfahrens ändert, so fällt dieser weg. Dies hat dann zur Folge, dass die Untersuchungshaft gem. § 120 StPO aufzuheben ist.
In der StPO sind die Haftgründe Flucht oder Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO), Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO) und der Tatverdacht bezüglich Schwerkriminalität, insbesondere eines Kapitaldeliktes (§ 112 Abs. 3 StPO) geregelt. Nur wenn nach sorgfältiger Prüfung zumindest einer der genannten Gründe angenommen werden kann, darf die Untersuchungshaft angeordnet werden.
Eine Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Beschuldigte nach der Tat seine Wohnung aufgibt und keine neue mehr bezieht. Die Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist der in der Praxis bedeutsamste Haftgrund und besteht, wenn die verdächtigte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit Versuche unternehmen wird, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Das kann unter anderem an den sozialen Bindungen des Beschuldigten beurteilt werden, aber je nach Umständen auch die Höhe der zu erwartenden oder bereits verhängten Strafe. Daneben kann in die Beurteilung der Fluchtgefahr miteinfließen, ob der Beschuldigte bereits vorgestraft ist und wie er sich bisher im Ermittlungsverfahren verhalten hat.
Die sog. Verdunklungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO betrifft den Fall, in welchem das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf mitbeschuldigte Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu einem solchen Verhalten veranlassen und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dafür müssen allerdings konkrete Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Verdunkelungsgefahr stützen.
Die Untersuchungshaft kann auch angeordnet werden, wenn der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte eines der in § 112 Abs. 3 StPO aufgeführten Kapitaldelikte begangen hat. Damit dieser Haftgrund allerdings nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kollidiert, muss zumindest auch die geringe Gefahr der Flucht oder Verdunkelung bestehen. Die Schwere der Taten, die sich aus § 112 Abs. 3 StPO ergeben, reicht allein für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht aus.
Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ist anzunehmen, wenn dringender Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte bestimmte Straftaten begangen hat und darüber hinaus Tatsachen die Gefahr begründen, dass er weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird. Die Zielrichtung des § 112a StPO ist damit nicht allein die Sicherung der Strafverfolgung, sondern vor allem auch dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tätern. Zu den Straftaten gehören zunächst die schweren Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174, 174a, 176-178 StGB) sowie das Stalking (§ 238 Abs. 2 und 3). Bei erwachsenen Straftätern reicht bereits die einmalige Begehung dieser Taten aus, um die Wiederholungsgefahr zu begründen. Bei anderen Taten hingegen müssen die jeweiligen Delikte mindestens zwei Mal durch rechtlich selbstständige Handlungen verwirklicht worden sein. Daneben finden sich in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO unter anderem einige Körperverletzungsdelikte, Diebstahl im besonders schweren Fall, Betrug, Raub sowie bestimmte Betäubungsmitteldelikte, die nach kriminologischer Erfahrung oftmals von Wiederholungstätern begangen werden. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Täter bereits wiederholt eine entsprechende schwerwiegende Straftat begangen hat oder ohne die Haft eine solche Tat fortsetzen würde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
Welche Bedeutung hat der sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt als rechtsstaatliches Prinzip, dass jedes staatliche Handeln, das in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und darüber hinaus geeignet, erforderlich und angemessen ist. Vereinfacht ausgedrückt geht es bei ihm darum, dass staatliche Gewalt gegenüber dem Bürger nur angewendet werden soll, wenn es auch wirklich dringend ist. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt nochmals in § 112 Abs. 1 S. 2 StPO für die Haft zum Ausdruck: Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, „wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht“.
Eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt § 113 StPO dar, wonach gemäß Abs. 1 die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden darf, wenn die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist. Nach Abs. 2 darf in diesen Fällen auch die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder sich über seine Person nicht ausweisen kann. Die Möglichkeit eines Haftbefehls ist somit in Fällen geringerer Kriminalität begrenzt.
Wann ist eine sog. Haftverschonung möglich?
Die Möglichkeit der Haftverschonung gemäß § 116 StPO stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Danach kann durch den Richter der Vollzug eines auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidenden Maßnahmen genügen, um den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. In Betracht kommen dabei gemäß § 116 Abs. 1 StPO Auflagen und Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltes, Meldepflichten bei der Polizei, die Abgabe des Reisepasses und die Stellung einer Kaution oder einer ähnlichen angemessenen Sicherheit. Diese Maßnahmen führen dazu, dass die Fluchtgefahr ausgeräumt oder zumindest erheblich gesenkt wird. Können dem Beschuldigten geeignete Anweisungen erteilt werden, so können gemäß § 116 Abs. 2 und 3 StPO grundsätzlich auch Haftbefehle außer Vollzug gesetzt werden, die auf Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr gestützt sind. Der Haftbefehl kann andererseits aber auch wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO erfüllt sind: Handelt der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwider, trifft er Anstalten zur Flucht, bleibt auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung aus oder zeigt sich auf andere Weise, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war oder machen neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich, dann wird der Vollzug des Haftbefehls durch den Richter wieder angeordnet.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten ergeben sich im Hinblick auf die Untersuchungshaft?
Die Untersuchungshaft kann sich für den Beschuldigten unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld als äußerst belastend auswirken – sowohl für sein familiäres als auch berufliches Umfeld. Um die Untersuchungshaft möglichst schnell zu beenden, kann z.B. ein Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO gestellt werden. Über diese entscheidet dann der Haftrichter, welcher zuvor den Haftbefehl erlassen hat. Im Erfolgsfall kann auf diese Weise der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden.
Einen weiteren Rechtsbehelf stellt die sog. Haftbeschwerde gemäß den §§ 304 ff. StPO dar, bei der das nächsthöhere Gericht, das sog. Beschwerdegericht, dazu veranlasst werden kann, den Haftbefehl auf mögliche Rechtsfehler zu überprüfen. Die Haftbeschwerde kommt daher immer dann in Betracht, wenn der Verhaftete der Auffassung ist, der Haftbefehl hätte von vornherein aufgrund der vorliegenden Tatsachen nicht erlassen werden dürfen. Haftbeschwerde und Haftprüfung sind gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 StPO allerdings nicht gleichzeitig möglich. Vorrangig ist damit stets die Haftprüfung, solange der Antrag gestellt und noch nicht beschieden ist.
Wie sollte ich mich während der Untersuchungshaft am besten verhalten?
Sollten Sie verhaftet worden sein, dann sollten Sie keine Aussage gegenüber der Polizei machen und insgesamt auch mit niemandem über die erhobenen Vorwürfe sprechen. Jede getätigte Aussage kann im Prozess unter Umständen gegen Sie verwendet werden. Deshalb sollten Sie von ihrem Recht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt einschalten.
Die Heranziehung eines erfahrenen Strafverteidigers bei angeordneter Untersuchungshaft ist nicht nur sinnvoll, sondern aufgrund § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ohnehin zwingend vorgeschrieben. Jedem Gefangenen in der Untersuchungshaft wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet, allerdings kann auch ein Wahlpflichtverteidiger mit der Verteidigung beauftragt werden. Dies ist dringend zu empfehlen, da vom Gericht erfahrungsgemäß diejenigen Pflichtverteidiger ausgewählt werden, die sich selten gegen die Auffassung des Gerichts stellen und somit für wenig Arbeitsaufwand sorgen.
Überlassen Sie die Auswahl nicht dem Gericht und kontaktieren Sie mich rechtzeitig, wenn Sie aufgrund eines Haftbefehls festgenommen worden sind. Gemeinsam können wir die weitere Vorgehensweise besprechen und zu einer optimalen Lösung kommen. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover übernehme ich Ihre Vertretung und Verteidigung vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland!
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