Verbotene Vernehmungsmethoden
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über verbotene Vernehmungsmethoden.
Verbotene Vernehmungsmethoden
Obwohl der im Strafverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass das wirkliche Geschehen erforscht und aufgeklärt wird und somit grundsätzlich alle erreichbaren Beweismittel heranzuziehen sind, werden der Wahrheitserforschung auch Grenzen gesetzt. So sind beispielsweise bestimmte Methoden, um einen Beweis zu gewinnen, ausgeschlossen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die verbotenen Vernehmungsmethoden, welche in § 136a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt sind. Als Rechtsanwalts in Hannover für Strafrecht erfahre ich leider immer wieder, dass die Ermittlungsbehörde zu unlauteren Maßnahmen greift, um eine Aussage des Beschuldigten zu erreichen.
Wann handelt es sich um eine Vernehmung?
Von einer Vernehmung spricht man in diesem Kontext nur dann, wenn eine vernehmende Person in amtlicher Stellung dem Beschuldigten gegenübertritt und in dieser Eigenschaft Auskunft von ihm verlangt.
Wie läuft die Vernehmung ab?
Die Vernehmung muss stets nach dem in § 136 StPO festgelegten Muster ablaufen. Sie beginnt damit, dass dem Beschuldigtem eröffnet wird, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und – außer bei polizeilichen Vernehmungen – welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Daraufhin wird er auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Des Weiteren wird der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm jederzeit freisteht, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und im Falle der notwendigen Verteidigung die Bestellung eines Pflichtverteidigers beanspruchen kann. Dann beginnt die eigentliche Vernehmung, nämlich durch die Vernehmung zur Person. Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen, § 136 Abs. 2 StPO.
Eine der umstrittensten Fragen im Strafverfahrensrecht ist dabei, ob die Aussage des Beschuldigten verwertet werden kann, wenn die Belehrung unterblieben ist. Dabei herrscht heute weitgehend Einigkeit darüber, dass die Aussage nicht verwertet werden darf, solange der Beschuldigte seine Rechte nicht kennt. Nach der Rechtsprechung hindert die fehlende Belehrung eine Verwertung aber dann nicht, wenn der Beschuldigte seine Rechte gekannt hat, der Beschuldigte einen Verteidiger hat und dieser der Verwertung ausdrücklich zustimmt oder der Verwertung bis zum Abschluss der Vernehmung (§ 257 StPO) nicht widerspricht (sog. Widerspruchslösung), oder der Beschuldigte das Unterbleiben der Belehrung nicht beweisen kann. Der Grundsatz „in dubio pro reo“, also der bekannte Spruch „im Zweifel für den Angeklagten“, gilt im Hinblick auf Verfahrensfragen nämlich nicht.
Welche Vernehmungsmethoden sind verboten?
Neben der ordnungsgemäßen Durchführung der Vernehmung ist gerade auch ihre Art und Weise wichtig. Aus § 136a StPO ergibt sich daher ein Rahmen dafür, wie eine Vernehmung stattfinden darf. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Beschuldigten vor einer fehlerhaften Aussage zu bewahren, um auf diese Weise eine wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung im Verfahren zu sichern. Der Beschuldigte soll ohne jegliche äußere Beeinflussung eine Aussage aus eigenem Antrieb tätigen. Dies wird insbesondere auch durch die gesetzliche Regelung in § 136a Abs. 3 StPO zum Ausdruck gebracht, wonach das Verbot des § 136a StPO auch dann gilt, wenn der Beschuldigte diesbezüglich einwilligt oder der Verwertung seiner Angaben zustimmt.
So darf gemäß § 136a Abs. 1 S. 1 StPO die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose nicht beeinträchtigt werden.
Misshandlung
Unter einer Misshandlung ist jede Körperverletzung zu verstehen, also ein Eingriff in körperliche Integrität oder das körperliche Wohlbefinden. So kann auch die Vernehmung bei besonders grellem Licht oder unaushaltbarem Lärm eine Körperverletzung darstellen und den Tatbestand des § 136a StPO erfüllen.
Ermüdung
Im Rahmen der kriminalistischen Tätigkeit sind langanhaltende Vernehmungen oftmals unvermeidlich. Die daraus resultierenden Ermüdungserscheinungen stellen ein grundsätzlich zulässiges polizeitaktisches Mittel dar. Die Vernehmung trotz Müdigkeit des Beschuldigten stellt damit erst dann eine verbotene Vernehmungsmethode im Sinne des § 136a Abs. 1 S. 1 StPO dar, wenn der Beschuldigte durch die Vernehmung selbst oder auf Grund anderer Umstände so ermüdet ist, dass seine Willensfreiheit beeinträchtigt wird. Davon wird ausgegangen, wenn der Beschuldigte die letzten 30 Stunden oder mehr vor seinem Geständnis keine Gelegenheit zum Schlafen hatte. Wenn der Beschuldigte allerdings die Möglichkeit zum Schlafen hatte und diese nicht genutzt hat, etwa weil er aufgeregt war, so greift § 136a StPO nicht ein.
Verabreichung von Mitteln
Mit der Verabreichung von Mitteln ist die Einführung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in den Körper gemeint, z.B. in Form von Spritzen, Tabletten oder Speisen. Zu den verbotenen Mitteln im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO gehören berauschende, betäubende, hemmungslösende und einschläfernde Stoffe, vor allem Alkohol und Rauschgift. Auch wenn der Beschuldigte selbst diese Mittel zu sich genommen hat, bleibt die Vernehmung unzulässig. Die Verabreichung von Kaffee, Tee oder Zigaretten ist dagegen grundsätzlich zulässig.
Quälerei
Quälerei ist die Zufügung von lang andauernden oder wiederkehrenden Schmerzen und Leiden sowohl körperlicher als auch seelischer Art. Dazu zählt beispielsweise die Haft in vollständiger Dunkelheit oder die Scheinerschießung des Beschuldigten.
Täuschung
Hinsichtlich der Täuschung ist eine bewusste Vorspiegelung von falschen Tatsachen zweifellos verboten. Unrichtige Behauptungen gegenüber dem Beschuldigten, wie z.B., dass man ihn „bei der Tat beobachtet habe“, „der Mittäter bereits gestanden habe“ oder dass der Beschuldigte wegen der Menge an Beweismitteln „keine Chance habe“, sind unzulässig. Darüber hinaus ist auch die bewusst falsche Darstellung der Rechtslage verboten, so z.B. die falsche Behauptung, Schweigen würde als Schuldbeweis gelten. Zulässig ist demgegenüber aber die sog. kriminalistische List, beispielsweise in Form von Fangfragen. Auch doppeldeutige Erklärungen sind in diesem Rahmen erlaubt.
Verboten sind aber sog. Hörfallen, bei denen der Beschuldigte darüber getäuscht wird, dass er gerade vernommen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vernehmungsbeamte während einer Pause den Raum verlässt, damit der Beschuldigte die Gelegenheit erhält, „unbeobachtet“ mit einer unbeteiligten Vertrauensperson zu sprechen und dann vom Beamten über die angelehnte Tür abgehört wird. Daneben ist auch die sog. Stimmenfalle verboten, bei der der Beschuldigte durch Täuschung zum Sprechen gebracht wird, um ihn mittels seiner Stimme zum Sprechen zu überführen.
Zwang ist gegenüber dem Beschuldigten nur dann zulässig, wenn das Strafverfahrensrecht dafür eine entsprechende Eingriffsnorm bereithält.
Drohung
Gemäß § 136a Abs. 1 S. 3 StPO sind die Drohung mit einer verfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahme sowie das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils verboten. Drohung meint in diesem Zusammenhang das Inaussichtstellen einer in der konkreten Situation prozessual unstatthaften Maßnahme, wodurch für den Bedrohten eine Zwangslage entsteht, die ihn vor eine sofortige Entscheidung stellt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Beschuldigten die Untersuchungshaft in Aussicht gestellt wird, obwohl gar kein Haftgrund besteht. Das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils ist beispielsweise die „bindende“ Zusage einer Strafaussetzung zur Bewährung durch die Polizei, wenn ein Geständnis abgelegt wird. Allerdings sind Hinweise auf mögliche Folgen des Aussageverhaltens erlaubt, da es sich dabei nicht um Versprechen, sondern um Belehrungen handelt.
Sonstige verbotene Vernehmungsmethoden
Die Vorschrift des § 136a StPO enthält keine abschließenden Regelungen über verbotene Vernehmungsmethoden. Das bedeutet, dass auch noch weitere Vernehmungsmethoden als unzulässig eingestuft werden können, sofern die Freiheit der Willensentschließung und Willensbildung durch die Anwendung dieses Mittels erheblich beeinträchtigt wird.
Was tun bei verbotener Vernehmungsmethode?
Aussagen, die unter Verletzung des Verbotes des § 136a StPO zu Stande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden. Dies gilt unabhängig davon, um was für eine Aussage es sich handelt. Umfasst werden deshalb sowohl belastende wie entlastende, richtige und falsche Angaben.
Damit eine zweite Vernehmung verwertet werden kann, muss die verbotene Vernehmungsmethode aufgehört haben, fortzuwirken. Das bedeutet also, dass die Willensfreiheit des Beschuldigten nicht mehr beeinträchtigt sein darf. Wird bei der ersten Vernehmung die Belehrung unzulässigerweise unterlassen, so ist der Beschuldigte bei der zweiten Vernehmung durch die sog. qualifizierte Belehrung darauf hinzuweisen, dass die früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Als Rechsanwalt in Hannover für Srafrecht widerspreche ich einer verbotenen Vernehmung sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung, damit die erschlichene Aussage nicht verwertet werden darf.
Fragen zu den verbotenen Vernehmungsmethoden?
Für den normalen Bürger ist der Ablauf der Vernehmung häufig eine neue und unangenehme Situation. Gerade hier können den Strafverfolgungsbehörden jedoch viele Fehler unterlaufen, weshalb es sich empfiehlt, einen Fachanwalt für Strafrecht heranzuziehen. Dieser kennt sich mit der komplexen Materie des Strafverfahrensrechts aus und ist regelmäßig mit allen Entwicklungen in der Rechtsprechung, darunter den aktuellen Urteilen und Gesetzen, vertraut.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover stehe ich Ihnen für Fragen jederzeit zur Verfügung und übernehme gerne Ihre Interessenwahrnehmung im Strafverfahren. Eine effektive und konsequente Verteidigung liegt mir dabei als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht am Herzen.
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