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Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Das Amtsgericht Hannover verhandelte ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, in welchem dem Angeklagten vorgeworfen wird, sein Kaninchen über einen längeren Zeitraum hochgradig vernachlässigt zu haben. Dadurch soll das Kaninchen überlange Schneidezähne bekommen haben, die sich bereits bogen und in die linke Wange einwuchsen. Dies führte dazu, dass das Kaninchen erheblich in der Futteraufnahme gestört gewesen ist und letztlich eingeschläfert werden musste. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, diesen schlechten Zustand erkannt und dem Tier die notwendige tierärztliche Behandlung vorenthalten zu haben, obwohl er seitens des Veterinäramtes eindringlich darauf hingewiesen wurde.

Dieser Fall zeigt auf, dass vor einem Strafgericht nicht nur Verfahren wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung verhandelt werden. Auch eine vorsätzlich begangene Tierquälerei kann dazu führen, dass sich der Angeklagte vor dem Strafrichter in einer öffentlichen Hauptverhandlung verantworten muss. Hierbei sollte auf einen Rechtsanwalt für Strafrecht nicht verzichtet werden.

Welche Vorschrift aus dem Tierschutzgesetz ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung?

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) enthält durch den § 17 TierSchG eine zusätzliche Strafnorm. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Strafbar ist dabei jedoch nur vorsätzliches Handeln, also wenn der Täter ein Tier wissentlich und willentlich ungerechtfertigte tötet oder auf rohe Weise misshandelt. Eine fahrlässige Tat sowie ein bloßer Versuch gemäß § 17 TierSchG nicht strafbar. Dies sollte ein Rechtsanwalt für Strafrecht dem Mandanten gleich im ersten Gespräch mitteilen.

Ist die Tötung oder die Quälerei eines Tieres durch Unterlassen auch strafbar?

Die Tiertötung oder Tierquälerei durch Unterlassen ist ebenfalls strafbar. Durch Unterlassen bedeutet, dass man auch bestraft wird, wenn man etwas gerade nicht getan hat, obwohl man die Möglichkeit zum Handeln hatte. Erforderlich für eine Strafbarkeit durch Unterlassen ist aber, dass der Täter eine sog. Garantenpflicht (§ 13 StGB) hat. Übertragen auf die Tiertötung oder Tierquälerei heißt das, dass eine besondere Beziehung zu dem Tier bestehen muss. Eine solche hat regelmäßig der Eigentümer, Besitzer oder Betreuer eines Tieres sowie derjenige, der die Gefahrensituation für das Tier verursacht hat.

Was droht bei einer versuchten oder fahrlässigen Tierquälerei?

Liegt eine versuchte oder fahrlässige Tierquälerei oder sonstige Tiermisshandlung vor, so gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird im Bußgeldverfahren nach § 18 TierSchG mit Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet.

Als Nebenfolge kann das Tier unter bestimmten Voraussetzungen sowohl im Strafverfahren wegen § 17 TierSchG als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren über § 19 TierSchG eingezogen werden. Mit Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheides geht das Eigentum am Tier auf den Staat bzw. die Verwaltungsbehörde über.

Kann ein „Halteverbot“ ausgesprochen werden?

Das Gericht kann auch ein Tierhalteverbot aussprechen. Möglich ist dies gemäß § 20a TierSchG sowohl als vorläufiges und gemäß § 20 TierSchG auch als dauerhaftes Verbot. Ist eine Verurteilung wegen Tierquälerei im Strafverfahren sehr wahrscheinlich, wird ein vorläufiges Tierhalteverbot vom Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft relativ rasch verhängt.

Was steckt hinter dem Tierschutzgesetz?

Lange Zeit blieben die Bestrebungen, dem Tierschutz eine besondere Stellung in der Verfassung einzuräumen, erfolglos. Erst 2002 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) der Tierschutz als sog. Staatszielbestimmung in Art. 20a GG verankert. Dort heißt es, dass der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt. Damit soll dem Gebot Rechnung getragen werden, einen verantwortungsvollen Umgang des Menschen mit den Tieren zu pflegen. Durch die Neufassung des Art. 20a GG ist nunmehr nicht nur der Schutz der Tierwelt als Teil der belebten Natur, sondern auch der Schutz individueller Tiere, etwa vor nicht artgemäßer Haltung oder vermeidbaren Leiden, Bestandteil des Grundgesetzes.

Anklageschrift erhalten – was tun?

Sollten Sie eine Anklageschrift wegen Sachbeschädigung oder Tötung eines Wirbeltieres erhalten haben, dann sollten Sie bestenfalls einen erfahrenen Rechtsanwalt heranziehen. Dieser wird überprüfen, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Strafnorm tatsächlich erfüllt sind. Durch die Beantragung der Akteneinsicht ist es ihm möglich, wertvolle Informationen aus der Ermittlungsakte zu gewinnen und so eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover stehe ich Ihnen für Ihre Fragen jederzeit zur Verfügung. Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung in Ihrem Verfahren. Als Rechtsanwalt bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig.

Foto: # 82979480– stock.adobe.com

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